Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2175
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0426/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262175.DE
1. MSG 001 IND 2026 0426 NL DE 10-08-2026 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Rijksdienst voor Ondernemend Nederland (RVO)/ NIMIC
3B. Ministerie van Economische Zaken en Klimaat, Directie Verduurzaming Industrie en Directie Wetgeving en Juridische Zaken.
4. 2026/0426/NL - N00E - Energieträger
5. Dekret über die jährliche Verpflichtung für erneuerbare industrielle Wasserstoffeinheiten
6. Mit dem Dekret werden Vorschriften für die Verwendung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in der Industrie in Bezug auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22bis der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegt.
7.
8. Das Dekret legt ferner die Vorschriften im Legislativvorschlag zur jährlichen Verpflichtung für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs in der Industrie fest. Die jährliche Verpflichtung ist eine verwaltungsrechtliche Verpflichtung für Betreiber von Industrieanlagen gemäß Titel 9.10 des Umweltmanagementgesetzes (Wm).
Die Artikel 16, 17 und 18 des Dekrets können technische Anforderungen enthalten. In diesen Artikeln werden Anforderungen an erneuerbaren Wasserstoff und erneuerbare Wasserstoffträger festgelegt, die registriert werden können. Nur registrierter erneuerbarer Wasserstoff und Träger für erneuerbaren Wasserstoff, die diese Anforderungen erfüllen, werden von der niederländischen Emissionsbehörde (NEa) in Einheiten für erneuerbaren Wasserstoff (HWIs) umgewandelt, damit die jährliche Verpflichtung erfüllt werden kann. Dabei handelt es sich nicht um Anforderungen an die Herkunft, sondern an die Erneuerbarkeit und Nutzung.
In den Artikeln 16 und 18 ist festgelegt, dass dem registrierten erneuerbaren Wasserstoff sowie den registrierten erneuerbaren Wasserstoffträgern ein Nachhaltigkeitsnachweis beizufügen ist, der für die Zwecke der NEa auf Grundlage der Massenbilanz erstellt wird. Damit Betreiber, die keinen Zugang zum niederländischen nationalen Wasserstoffnetz haben, ihrer jährlichen Verpflichtung nachkommen können, sieht Artikel 17 einen Flexibilitätsmechanismus in Form einer vorübergehenden Lockerung der Registrierungsanforderungen vor. Das bedeutet, dass erneuerbarer Wasserstoff unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Nachhaltigkeitsnachweis registriert werden kann. Unter anderem sind eine Eigenerklärung und eine Prüfbescheinigung erforderlich. Daher enthält Artikel 16 Absatz 3 die zusätzliche Einschränkung, dass die registrierte Menge an erneuerbarem Wasserstoff die Menge an Wasserstoff, der für den Endenergieverbrauch oder für nicht energetische Zwecke bestimmt ist, zuzüglich des erneuerbaren Wasserstoffs, der zugleich ein von der Steuer befreites Nebenprodukt ist, nicht überschreiten darf.
Eine Klausel zur gegenseitigen Anerkennung aus dem Umweltmanagementgesetz findet sich in Artikel 9.10.1.6. Demnach sind auch erneuerbarer Wasserstoff oder erneuerbare Wasserstoffträger zulässig, die zwar nicht die nationalen Anforderungen, jedoch gleichwertige ausländische Anforderungen erfüllen.
9. Die Anforderungen an erneuerbaren Wasserstoff und erneuerbare Wasserstoffträger entsprechen den in der RED III festgelegten Anforderungen an erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs. Diese Anforderungen sind nicht diskriminierend, da sie für alle Unternehmen gelten, die RFNBOs registrieren möchten. Die einzige Ausnahme ist, dass erneuerbarer Wasserstoff während eines bestimmten Zeitraums auch ohne Nachhaltigkeitsnachweis registriert werden kann, wenn der Betreiber keinen Zugang zum nationalen Wasserstoffnetzwerk der Niederlande hat; diese Ausnahme gilt jedoch ebenfalls für alle betroffenen Betreiber. Darüber hinaus sind die Anforderungen erforderlich, damit überprüft werden kann, ob der registrierte Wasserstoff und die registrierten Wasserstoffträger tatsächlich gemäß den Anforderungen der RED III erneuerbar sind, und daher erforderlich, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Schließlich sind die Anforderungen verhältnismäßig, da die Anforderungen an die Erneuerbarkeit angemessen sind, um fossile Varianten weniger attraktiv zu machen und zu dem in Artikel 22bis genannten Ziel beizutragen. Ein Unternehmen darf Wasserstoff verwenden, der die Anforderungen nicht erfüllt. Es darf es jedoch nicht im HWI-Register registrieren, und es werden für ihn keine HWIs erteilt. Darüber hinaus werden keine Anforderungen an die Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs oder der erneuerbaren Wasserstoffträger gestellt.
Die Maßnahme dient einem zwingenden Grund des öffentlichen Interesses: dem Schutz der Umwelt. Die technische Anforderung ist angemessen, um dieses Interesse zu schützen, da dieser Gesetzentwurf die Menge der in der Industrie genutzten RFNBOs erhöht. Die jährliche Verpflichtung ist Teil des von der niederländischen Regierung in Bezug auf Artikel 22bis umgesetzten Maßnahmenmix. Weitere Maßnahmen sind Subventionen auf der Erzeugungs- und Verbrauchsseite. Die jährliche Verpflichtung kann ein wichtiger Schritt in Richtung Nachhaltigkeit sein und eine deutliche Senkung der Treibhausgasemissionen bewirken. Die Anforderung geht nicht über das hinaus, was zum Schutz dieses Interesses erforderlich ist: Da sie an die RED III angeglichen ist, werden die Auswirkungen begrenzt sein. Schließlich handelt es sich bei der Anforderung um das am wenigsten einschränkende Mittel zur Erreichung dieses Ziels, da keine zusätzlichen Anforderungen gestellt werden, die über diejenigen der RED III hinausgehen.
9a. Die jährliche Verpflichtung gemäß Titel 9.10 des Umweltmanagementgesetzes ist ein Instrument zur Erfüllung eines Teils der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22bis der Richtlinie über erneuerbare Energien III in Bezug auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs). Das Dekret legt zudem die in Titel 9.10 festgelegten Regeln fest. Die festgelegten Anforderungen an erneuerbaren Wasserstoff und erneuerbare Wasserstoffträger entsprechen den in der RED III festgelegten Anforderungen an erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs. Die Festlegung von Anforderungen stellt sicher, dass erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Wasserstoffträger als RFNBOs qualifiziert werden können und dass dies zu Artikel 22bis der Richtlinie über erneuerbare Energien III beiträgt.
9b. Die Anforderungen sind erforderlich, damit überprüft werden kann, ob der registrierte Wasserstoff und die registrierten Wasserstoffträger tatsächlich gemäß den Anforderungen der RED III erneuerbar sind. Die Anforderungen werden die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und zur Erfüllung eines Teils der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22bis der Richtlinie über erneuerbare Energien III beitragen.
9c. Die Anforderungen sind verhältnismäßig, da die Anforderungen an die Erneuerbarkeit angemessen sind, um fossile Varianten weniger attraktiv zu machen und zu dem in Artikel 22bis der RED III genannten Ziel beizutragen. Ein Unternehmen darf Wasserstoff verwenden, der die Anforderungen nicht erfüllt. Es darf es jedoch nicht im HWI-Register registrieren, und es werden für ihn keine HWIs erteilt. Darüber hinaus werden keine Anforderungen an die Herkunft des erneuerbaren Wasserstoffs oder der erneuerbaren Wasserstoffträger gestellt.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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