Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 02349
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0410/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202002349.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0410 F DE 30-06-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique et solidaire
Direction générale de la prévention des risques
Bureau de la prévention des déchets et des filières à responsabilité élargie du producteur (BPREP)
Tour Séquoia,
92055 La Défense Cedex
4. 2020/0410/F - S00E
5. Dekret bezüglich der Kennzeichnung zur Information von Verbrauchern über die Vorschriften für die Sortierung der Abfälle aus Erzeugnissen, die dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen
6. Erzeugnisse, die für Haushalte in Verkehr gebracht werden und dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen
7. -
8. In dem Dekret werden die Bedingungen für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Umweltgesetzbuchs festgelegt. Damit soll sichergestellt werden, dass alle für Haushalte in Verkehr gebrachten und dem Grundsatz der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegenden Erzeugnisse, mit Ausnahme von im Haushalt anfallenden Getränkebehältern aus Glas, mit einer Kennzeichnung versehen werden, die den Verbraucher darauf hinweist, dass für dieses Erzeugnis Sortierungsvorschriften gelten, sowie mit Informationen, in denen die Modalitäten für die Sortierung oder Zuführung der Produktabfälle festgelegt sind.
Hierzu werden in dem Dekret die Modalitäten für die Anwendung des Artikels L. 541-9-3 des Umweltgesetzbuchs festgelegt. Des Weiteren werden in Anwendung von Artikel L. 541-10-11 desselben Gesetzbuchs die Bedingungen für die Gestaltung der Kennzeichnungen festgelegt, mit denen die Verbraucher darüber informiert werden sollen, dass die Erzeugnisse einem Pfandsystem unterliegen.
9. Die Verschiedenartigkeit der Kennzeichnungen auf Erzeugnissen, einschließlich Verpackungen, in Zusammenhang mit der Sortierung der daraus resultierenden Abfälle wirkt sich nachteilig auf die Effizienz der getrennten Sammlung von Abfällen sowie das Funktionieren der Recyclingverfahren aus. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Information von Verbrauchern über die Vorschriften für die Sortierung der Abfälle aus zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen eindeutiger zu gestalten, um die verfügbaren Informationen zu vereinheitlichen, das Verständnis zu fördern und das Handeln der Bürger zu erleichtern.
Durch das Gesetz Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 zur Bekämpfung der Verschwendung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft werden Bestimmungen eingeführt, mit denen die Anbringung eines gesetzlich geregelten Logos auf dem Erzeugnis, seiner Anleitung oder seiner Verpackung für alle Erzeugnisse verpflichtend werden soll, die zu einer Branche mit erweiterter Herstellerverantwortung gehören, um darauf hinzuweisen, dass die Abfälle aus diesen Erzeugnissen bestimmten Vorschriften für die Sortierung unterliegen. Dieses Logo wird durch einfache Informationen über die Sortierung oder Zuführung der Abfälle ergänzt, um das Verständnis zu fördern und das Handeln der Bürger zu erleichtern. Durch die Bestimmungen des Dekretentwurfs werden die Modalitäten für die Anwendung dieser neuen Bestimmungen festgelegt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: - Artikel 17 und 66 des Gesetzes Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 zur Bekämpfung der Verschwendung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft, zur Änderung der Artikel L. 541-9-3 und L. 541-10-11 des Umweltgesetzbuchs
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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