Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00109
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0014/S
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300109.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0014 S DE 16-01-2023 S NOTIF
2. S
3A. Kommerskollegium
Box 6803, 113 86 Stockholm
Sverige
Tel: 08-690 48 00
epost: 1535@kommerskollegium.se
3B. Livsmedelsverket
Box 622
751 26 Uppsala
Sverige
4. 2023/0014/S - C00A
5. Vorschriften der schwedischen Lebensmittelagentur über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
6. Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen können
7. -
8. Die nationale Lebensmittelagentur schlägt vor, dass Hersteller, Verarbeiter und Importeure von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, der Kontrollbehörde ihre Tätigkeit zur Registrierung melden. Die Bestimmungen sind erforderlich, damit die Kontrollbehörden die amtlichen Kontrollen dieser Tätigkeiten planen und durchführen können. Für Tätigkeiten von Lebensmittelunternehmern und den schwedischen Streitkräften, der schwedischen Festungsbehörde, der schwedischen Verteidigungsindustriebehörde oder der schwedischen Verteidigungsfunkanstalt oder auf ihren Auftrag hin ausgeführte Tätigkeiten wird jedoch vorgeschlagen, dass sie von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Außerdem wird vorgeschlagen, dass Tätigkeiten von der Steuer befreit werden, wenn während eines Geschäftsjahres ein geschätzter Umsatz von weniger als 80 000 SEK erzielt wird und weniger als 1 000 Stück Materialien und Gegenstände hergestellt, verarbeitet oder eingeführt werden, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
„Einführer“ bezeichnet einen Unternehmer, der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aus einem Land außerhalb der Europäischen Union nach Schweden bringt. Daher wird davon ausgegangen, dass nicht jeder, der Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, aus einem Land innerhalb der EU nach Schweden bringt, das Material oder den Gegenstand eingeführt hat.
Um es den Unternehmen und Kontrollbehörden leichter zu machen, schlägt die Nationale Lebensmittelagentur auch vor, Bestimmungen über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in einer selben Rechtsvorschrift zusammenzuführen. Die derzeit vorgeschlagene Verordnung wird daher die aktuellen Bestimmungen der aktuellen Verordnung der Nationalen Lebensmittelagentur (LIVSFS 2011:7) über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sowie die Verordnung der Nationalen Lebensmittelagentur (LIVSFS 2011:10) über die Einfuhr von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, enthalten. Die Kombination der Verordnungen bringt keine inhaltlichen Änderungen mit sich, aber es wurden einige sprachliche und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG.
9. Damit die Kontrollbehörden risikobasierte amtliche Kontrollen von Tätigkeiten mit Lebensmittelkontakt-Materialien wirksam durchführen können, müssen die Wirtschaftsteilnehmer den Kontrollbehörden bekannt sein. Es ist für die Kontrollbehörden schwierig, Daten zu diesen Tätigkeiten selbst zu ermitteln und zu erheben und regelmäßig zu überprüfen, ob neue Tätigkeiten begonnen wurden. Dies wäre auch sehr ressourcenintensiv. Die Nationale Lebensmittelagentur ist daher der Auffassung, dass eine Verordnung erforderlich ist, mit der sichergestellt wird, dass sich die Unternehmer der Kontrollbehörde melden und ihr grundlegende Informationen über ihre Tätigkeiten übermitteln.
Neu in der vorgeschlagenen Verordnungen ist, dass einige Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet werden, ihre Tätigkeit zur Registrierung zu melden. Die Nationale Lebensmittelagentur ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Registrierungsvorschrift keine Hindernisse für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten schafft. Wenn die Angelegenheit jedoch so betrachtet wird, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen den Handel mit Waren zwischen den Mitgliedstaaten hindern, so ist die Antwort der nationalen Lebensmittelagentur, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen – im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit – als zulässige Beschränkungen des freien Warenverkehrs anzusehen sind.
10. Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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