Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 00930
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0149/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202100930.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0149 F DE 12-03-2021 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Direction de la prévention des risques
Bureau de la prévention des déchets et des filières à responsabilité élargie des producteurs (MTES/DGPR/SRSE/SDDEC/BPREP)
Tour Sequoia, 92055 La Défense Cedex
Tél : 01 40 81 87 87 et 01 40 81 87 86
4. 2021/0149/F - C50A
5. Dekretentwurf über die Verpflichtung, frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse ohne Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, zum Verkauf anzubieten
6. Einzelhandelsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie auf den Verkauf von Obst und Gemüse in Lagern, an Verkaufsständen und auf Märkten spezialisiert sind oder nicht
7. -
8. Das Gesetz über Abfallbekämpfung und Kreislaufwirtschaft vom 10. Februar 2020 sieht vor, dass Einzelhandelsgeschäfte, die unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse zum Verkauf anbieten, ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet sind, dieses ohne Kunststoffverpackungen zum Verkauf anzubieten (Artikel 77 des Gesetzes). Das Gesetz legt außerdem fest, dass diese Verpflichtung nicht für Obst und Gemüse gilt, das in Partien von 1,5 Kilogramm oder mehr verpackt ist, sowie für Obst und Gemüse, bei dem die Gefahr des Verderbens besteht, wenn es in loser Schüttung verkauft wird, deren Liste per Dekret festgelegt wird.
Der Dekretentwurf definiert die Liste der Obst- und Gemüsesorten, bei denen beim Verkauf in loser Schüttung die Gefahr des Verderbens besteht und die von dieser Verpflichtung ausgenommen sind.
9. Die Verordnungen definieren die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen, die durch das Gesetz über Abfallbekämpfung und Kreislaufwirtschaft vom 10. Februar 2020 eingeführt wurden.
Letztere legt die Verfahren fest, nach denen unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse den Endverbrauchern zum Verkauf angeboten werden können. Sie beziehen sich nur auf die Darbietung für den Verkauf dieser Produkte und gelten daher nicht für die der Darbietung für den Verkauf vorausgehenden Schritte, d. h. Herstellung, Verpackung und Transport.
Einzelhandelsgeschäfte werden verpflichtet, an ihren Ständen unverarbeitetes Obst und Gemüse ohne Plastikverpackungen anzubieten, ausgenommen solche, die beim Verkauf in großen Mengen verderben können, und solche, die nicht in Partien von mehr als 1,5 kg verpackt sind.
Der Dekretentwurf klärt die Definition bestimmter Begriffe des Gesetzes und enthält eine Ausnahmeliste für Obst und Gemüse, für das ein Risiko des Verderbs beim Verkauf in loser Schüttung festgestellt wurde.
10. Verweise auf Referenzmaterialien: Artikel L. 541-15-10 des Umweltgesetzes
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. OTC-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
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