Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00643
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0114/E
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300643.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0114 E DE 17-03-2023 E NOTIF
2. E
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes, Comunicaciones y de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias.
Secretaría de Estado para la Unión Europea
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
Plaza Del Marqués de Salamanca 8
28006 Madrid
Teléfonos: 91 379 84 64, 91 379 83 87 y 91 379 83 98
Fax: 91 479 84 01
Dirección correo electrónico: d83-189@ue.mae.es
3B. Subdirección General de Gestión de la Seguridad Alimentaria
Organismo Autónomo Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición
Ministerio de Consumo
Alcalá, 56
28014 Madrid
Correo-e: sggsa@aesan.gob.es
4. 2023/0114/E - C00A
5. ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN DEKRETS ÜBER DIE VERARBEITUNGSHILFSMITTEL IN DER LEBENSMITTELVERARBEITUNG UND -PRODUKTION
6. Verarbeitungshilfsmittel für Lebensmittelherstellungsverfahren und deren Verwendungsbedingungen
7. -
8. Der Entwurf des Königlichen Dekrets regelt Verarbeitungshilfsmittel, die für die Verarbeitung und Herstellung verschiedener Arten von Lebensmitteln verwendet werden, sowie deren Verwendungsbedingungen.
Er gilt unbeschadet anderer Vorschriften, die in Bezug auf Verarbeitungshilfsmittel gelten können, wie Extraktionslösemittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und ihren Zutaten verwendet werden können, sowie solche, die in essbaren Kaseinen und Kaseinaten und bei der Herstellung von genießbaren pflanzlichen Ölen verwendet werden, die durch andere nationale Vorschriften geregelt sind, oder Lebensmittelenzyme, die durch EU-Rechtsvorschriften geregelt sind.
Er umfasst die Kennzeichnungsanforderungen, die durch in Spanien in Verkehr gebrachte Verarbeitungshilfsmittel erfüllt werden müssen, unbeschadet der in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen Angaben und der Bedingungen, die von Unternehmen, die Verarbeitungshilfsmittel herstellen, verpacken oder vertreiben, wie z. B. die Verpflichtung zur Eintragung in das Allgemeine Gesundheitsregister der Lebensmittel und Lebensmittelunternehmen [Registro General Sanitario de Empresas Alimentarias y Alimentos], im Falle spanischer Unternehmen zu erfüllen sind und den für sie geltenden Vorschriften des von der Europäischen Union entwickelten Lebensmittelhygienepakets unterliegen.
Alle nationalen Vorschriften, die veraltet sind und in diesen Entwurf aufgenommen wurden, werden aufgehoben.
Das Ministerium für Verbraucherschutz und das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung sind befugt, die Anhänge I und II dieses Königlichen Dekrets zu aktualisieren und zu ändern, um es an wissenschaftliche und technische Kenntnisse und gegebenenfalls an die diesbezüglich erlassenen Vorschriften der Europäischen Union anzupassen.
Schließlich wird festgestellt, dass für die Genehmigung und Aufnahme neuer Verarbeitungshilfsmittel in Anhang I eine Risikobewertung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss der spanischen Agentur für Lebensmittelsicherheit und Ernährung erforderlich ist, in der die Sicherheit des Verwendungszwecks festgelegt wird, sowie ein vorheriger positiver Bericht der Generaldirektion für Lebensmittelindustrie des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung.
9. Verarbeitungshilfsmittel sind in der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe definiert, sind jedoch von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen und unterliegen daher nicht den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, weshalb sie auf nationaler Ebene geregelt werden müssen.
Der Entwurf zielt darauf ab, die derzeit in mehreren nationalen Vorschriften zugelassenen Verarbeitungshilfsmittel in einer einzigen Regel zusammenzufassen, um deren Prüfung und Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten und Kontrollbehörden zu erleichtern und ihnen somit mehr Rechtssicherheit zu bieten.
Sie beseitigt auch die Verarbeitungshilfsmittel, die veraltet sind, und enthält neue Stoffe, die noch nicht als Verarbeitungshilfsmittel in irgendwelchen Rechtsvorschriften zugelassen wurden.
10. Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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Europäische Kommission
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