Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 01587
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0257/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202101587.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0257 F DE 28-04-2021 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique
Direction générale de l'aménagement, du logement et de la nature
Direction de l'habitat, de l'urbanisme et des paysages
Sous-direction de la qualité de la construction
Bureau de la performance environnementale du bâtiment et de l'animation territoriale
4. 2021/0257/F - B00
5. Verordnung über die Umweltdeklaration von Produkten, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, und über die Umweltdeklaration von Produkten, die für die Berechnung der Umweltleistung von Gebäuden verwendet werden
6. — „Bauprodukte“;
— „Dekorationsprodukte“;
— „Elektrische, elektronische und umwelttechnische Geräte“.
7. -
8. Die Verordnung über die Umweltdeklaration von Produkten, die zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, und über die Umweltdeklaration der Produkte, die bei der Berechnung der Umweltleistung von Gebäuden verwendet werden, legt insbesondere fest:
— Den Inhalt der Umweltdeklarationen und die Entwicklung ihres Inhalts;
— Methoden zur Bewertung und Berechnung von Umweltdeklarationen;
— Dass Anmelder ihre Umweltdeklaration zur Verfügung stellen müssen;
— Die Möglichkeit, eine Sammeldeklaration über Bau- oder Dekorationsprodukte oder ähnliche Einrichtungen abzugeben und die einzuhaltenden Bedingungen;
— Die Möglichkeit, eine anpassbare Deklaration einzureichen, und die einzuhaltenden Bedingungen.
Diese Verordnung ersetzt die aktuellen Bestimmungen von zwei Verordnungen aus den Jahren 2013 und 2015. Diese Bestimmungen werden in der neuen Verordnung präzisiert.
9. Mit der Unterzeichnung des Pariser Abkommens im Jahr 2015 ist Frankreich eine wichtige Verpflichtung im Kampf gegen den Klimawandel eingegangen. Dieses Ziel wurde im Energie- und Klimagesetz bekräftigt, das die Verwirklichung der CO2-Neutralität bis 2050 plant; die Verbesserung der Energie- und Umweltleistung neuer Gebäude ist ein wichtiger Hebel für die Erreichung dieses Ziels.
Gebäude, wegen ihres Energieverbrauchs, aber auch der Art und Weise, wie wir sie bauen, stellen einen wesentlichen Teil der Treibhausgasemissionen in Frankreich dar.
Die Umweltvorschriften 2020 (RE2020) werden die Dekarbonisierung dieses Sektors beschleunigen, indem sie auf die Bauphase einwirken, die bei einem neuen, effizienten Gebäude zwischen 60 % und 90 % seiner gesamten CO2-Auswirkung ausmacht.
Mit dem RE2020 erfordert die aufsichtsrechtliche Beurteilung der Umweltleistung neuer Gebäude die Verwendung von Umweltdeklarationen (ausgestellt von Herstellern) für die Durchführung von Lebenszyklusanalysen, aber auch Analysen von Standard-Umweltdaten und Umweltdaten der vom Staat bereitgestellten Dienste. Standard-Umweltdaten sind Daten, die in Ermangelung einer Umweltdeklaration des Bau- oder Dekorationsprodukts oder der gewählten Ausrüstung verwendet werden, um die Vollständigkeit der Lebenszyklusanalysen zu verbessern.
Artikel 178 des ELAN-Gesetzes über die Entwicklung des Wohnungswesens, der Planung und der digitalen Technologie (kodifiziert in Artikel L. 111-9-2 des Bau- und Wohnungsbaugesetzbuch) sieht vor, dass in ein Dekret des Staatsrats Folgendes festgelegt wird:
(1) Für Bauprodukte und -geräte, wie die für die Umweltbewertung von Neubauten erforderlichen Informationen unter Verwendung eines Lebenszyklusansatzes zu berechnen und zu formalisieren sind;
(2) Verpflichtungen, diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;
(3) Verpflichtungen zur Kompetenz und zur Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Personen, die diese Informationen prüfen.
Der Zweck dieser Verordnung ist es, einen Teil der Anforderungen des Dekrets im Staatsrat bezüglich des Inhalts und der Methoden der Bewertung und Berechnung von Umweltdeklarationen sowie der Methoden der Anwendung zu übersetzen. Die Anforderungen dieses Dekrets im Staatsrat werden in zwei Verordnungen übernommen. Eine weitere Verordnung enthält zusätzliche Bestimmungen.
10. Bezugstexte: Das Bau- und Wohnungsgesetzbuch, insbesondere die Artikel L. 111-9 und L. 111-9-2 (aus § 178 des ELAN-Gesetzes zur Entwicklung des Wohnungswesens, der Planung und der digitalen Technologie)
Das Verbrauchergesetzbuch, insbesondere die Artikel L. 412-1 und R. 412-49 bis R. 412-57
11. Keine
12. -
13. Keine
14. Keine
15. -
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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