Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 1365
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0242/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20231365.DE
1. MSG 001 IND 2023 0242 BE DE 17-05-2023 BE NOTIF
2. Belgium
3A. SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie
Direction générale Qualité et Sécurité - Service Normalisation et Compétitivité - BELNotif
NG III – 2ème étage
Boulevard du Roi Albert II, 16
B - 1000 Bruxelles
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Chambre des représentants
Mme Eliane Tilleux, présidente
1008 Bruxelles
comm.just@lachambre.be
4. 2023/0242/BE - H10 - Games of chance
5. Vorschlag für ein Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über Glücksspiele, Wetten, Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler
6. Glücksspiele und Wetten, die in der realen Welt und mit den Mitteln der Informationsgesellschaft durchgeführt werden.
7.
8. Die Artikel, die Gegenstand der Notifizierung sind, sind die Artikel 4 und 7 des vorgeschlagenen Gesetzes.
Artikel 4 betrifft das Verbot der Kumulierung mehrerer zusätzlicher Lizenzen für separate Klassen, die Instrumente der Informationsgesellschaft übertragen werden und denselben Domänennamen und zugehörige URLs verwenden. Es ist verboten, Spieler zu Glücksspielen umzuleiten, die unter einer anderen Lizenz betrieben werden. Es ist verboten, dasselbe Spielerkonto zur Teilnahme an Glücksspielen zu verwenden, die unter verschiedenen Lizenzen betrieben werden. Es ist auch verboten, Transaktionen zwischen verschiedenen Spielerkonten durchzuführen.
Artikel 7 verbietet die Werbung für Glücksspiele, es sei denn, der König genehmigt dies ausdrücklich durch ein vom Ministerrat beschlossenes Dekret. „Werbung“ bedeutet jede Form der Kommunikation, die unmittelbar oder mittelbar darauf abzielt, das Glücksspiel zu bewerben oder zu fördern, unabhängig vom Ort, den verwendeten Kommunikationsmitteln oder den eingesetzten Techniken. Das Anbringen der Marke oder des Logos oder beides gilt auch als Werbung.
9. Artikel 4: Der Zweck des Kumulierungsverbot ist die Spieler auf den Boden der Tatsachen zurückzuholen und zu verhindern, dass diese unbewusst von einer Klasse von Glücksspielen (z. B. Klasse I, die besonders gefährlich ist) in eine andere (z. B. Klasse II, die etwas weniger gefährlich ist) wechseln. Das Verbot der Kumulierung bedeutet auch, dass ein Spieler nicht auf Glücksspiele anderer Art, d.h. auf Glücksspiele, die unter eine andere Lizenz fallen, oder auf Lotteriespiele verwiesen werden kann, noch kann er auf diese aufmerksam gemacht werden. Darüber hinaus bestätigte das Verfassungsgericht in seinem Urteil Nr. 114/2021 erneut, dass es demselben Lizenzinhaber untersagt sei, „mehrere zusätzliche Lizenzen von separaten Klassen für den Betrieb von Glücksspielen und Wetten über einen einzigen Domänennamen und zugehörige URLs“ zu kumulieren.
Artikel 7: Glücksspielwerbung ist allgegenwärtig im Fernsehen, Radio, in den sozialen Medien und auf der Straße. Solche Werbung ist nicht ohne Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft. Werbung erweckt den Eindruck der Normalität von Glücksspielen in der Gesellschaft. Durch Werbung werden Glücksspiele als sozial und kulturell akzeptables Verhalten und als legitime Freizeitaktivität dargestellt. Dies ist nachteilig für verletzliche Gruppen wie Minderjährige, junge Menschen und Spielsüchtige. In Ermangelung einer Regelung auf EU-Ebene steht es den Mitgliedstaaten frei, die Vorschriften in diesem Bereich festzulegen.
Artikel 7 zielt darauf ab, den Schutz der Spieler zu stärken, um zu verhindern, dass ihnen systematisch Glücksspielwerbung angezeigt wird. Sie basiert auch auf der belgischen Kanalisierungspolitik. Nach Artikel 61 des geltenden Glücksspielgesetzes kann der König bereits die Bedingungen für Glücksspielwerbung festlegen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch wichtig, das Verbot von Glücksspielwerbung in das Glücksspielgesetz aufzunehmen und dem König die Möglichkeit zu geben, bestimmte Ausnahmen von diesem Verbot vorzusehen. Nur auf diese Weise ist es möglich, Glücksspielwerbung auslaufen zu lassen.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
B-2023-0242-FR-01
B-2023-0242-NL-01
B-2023-0242-FR-02
B-2023-0242-NL-02
11. Nein
12.
13. Nein
14. No
15. No
16.
TBT-Aspekt: No
SPS-Aspekt: No
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu