Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0809
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0164/FR
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240809.DE
1. MSG 001 IND 2024 0164 FR DE 21-03-2024 FR NOTIF
2. France
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SCIDE/SQUALPI - Pôle Normalisation et réglementation des produits
Bât. Sieyès -Teledoc 143
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
3B. Direction des affaires juridiques
Ministère du travail, de la santé et des solidarités
14, avenue Duquesne
75007 PARIS
4. 2024/0164/FR - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Vorgeschlagenes Gesetz zum Verbot elektronischer Einweg-Vaping-Geräte
6. Tabakerzeugnisse – elektronische Einweg-Vaping-Geräte
7.
8. Das vorgeschlagene Gesetz verbietet die unentgeltliche Herstellung, Vermarktung, Verbreitung oder Lieferung von elektronischen Einweg-Vaping-Geräten.
Insbesondere verbietet das vorgeschlagene Gesetz die Herstellung, die Aufbewahrung zum Verkauf, den Vertrieb oder das unentgeltliche Angebot, das Angebot zum Verkauf, den Verkauf, Vertrieb oder das unentgeltliche Anbieten von elektronischen Vaping-Geräten, die mindestens eines der beiden folgenden Merkmale aufweisen:
1. Sie sind mit Flüssigkeit vorgefüllt und können nicht nachgefüllt werden;
2. Sie verfügen über eine nicht wiederaufladbare Batterie.
Das Verbot gilt nicht für Kartuschen.
9. Das vorgeschlagene Gesetz zielt darauf ab, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, indem die Herstellung, das Inverkehrbringen, der Vertrieb oder die kostenlose Bereitstellung von elektronischen Einweg-Vaping-Geräten verboten wird.
Die Bestimmungen dieses Gesetzesvorschlags sind gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig, um dieses Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu erreichen.
Erstens ist das vorgeschlagene Gesetz durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, insbesondere bei jungen Menschen. Zu diesem Punkt ist zunächst daran zu erinnern, dass die Gesundheit und das Leben der Menschen unter den durch den AEUV geschützten Gütern und Interessen an erster Stelle stehen und dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, über das Niveau zu entscheiden, auf dem sie den Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten wollen, und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Andererseits verfolgt die Richtlinie 2014/40/EU über Tabakerzeugnisse auch ein solches Ziel: aus Artikel 1 und dem 21. Erwägungsgrund geht hervor, dass er das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Tabak und verwandte Erzeugnisse erleichtern soll, wobei ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit, insbesondere für junge Menschen, zugrunde gelegt werden soll, soweit Tabakerzeugnisse keine gewöhnlichen Lebensmittel sind und angesichts der besonders schädlichen Auswirkungen von Tabak auf die menschliche Gesundheit.
Zweitens ist das Verbot angemessen und notwendig, um ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, soweit es die Bevölkerung, insbesondere junge Menschen und Nichtraucher, vor den nachgewiesenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit durch diese Erzeugnisse und vor der Einführung zur Nikotinnutzung schützt.
Drittens steht ein solches Verbot in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel des Gesundheitsschutzes. Es geht nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um dieses Ziel zu erreichen. Das fragliche Verbot beschränkt sich in seinem materiellen Anwendungsbereich nur auf Einweg-Vaping-Geräte, die spezifische Merkmale erfüllen, die in den neuen Bestimmungen ausdrücklich festgelegt sind.
Schließlich steht dieser Gesetzesvorschlag im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie (EU) Nr. 2014/40, insbesondere mit Artikel 24 Absatz 3, wonach ein Mitgliedstaat eine bestimmte Kategorie von Tabak oder verwandten Erzeugnissen aus Gründen, die sich auf die besondere Situation in diesem Mitgliedstaat beziehen, untersagen kann und die Bestimmungen durch die Notwendigkeit des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt sind. Das vorgeschlagene Gesetz wurde auch der Europäischen Kommission gemäß dieser Bestimmung notifiziert.
10. Verweise auf Referenztexte: Es gibt keine Grundlagentexte
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu