Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1856
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0391/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241856.DE
1. MSG 001 IND 2024 0391 NL DE 10-07-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Dienst Douane Noord, CDIU.
3B. Ministerie van Justitie en Veiligheid
4. 2024/0391/NL - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Kriminalisierung von Sexutensilien mit dem Erscheinungsbild eines Kindes.
6. Dabei handelt es sich um Gegenstände mit äußerem Erscheinungsbild eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes, die dazu bestimmt sind, sexuelle Handlungen vorzunehmen.
7.
8. In das Strafgesetzbuch [Wetboek van Strafrecht] wird eine neue Strafvorschrift aufgenommen, nämlich Art. 253a, der Folgendes unter Strafe stellt: die Verbreitung, das Anbieten, das öffentliche Aushängen, die Herstellung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Ausfuhr, den Erwerb oder den Besitz eines Gegenstands, der dazu bestimmt ist, sexuelle Handlungen vorzunehmen, und das äußere Erscheinungsbild eines Kindes oder eines Körperteils eines Kindes hat, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Straftat wird mit einer gesetzlichen Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren oder einer Geldstrafe der fünften Kategorie (103 000 EUR) geahndet. Wird die Straftat zum Beruf oder zur Gewohnheit, beträgt die gesetzliche Höchststrafe 7 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe der fünften Kategorie.
Artikel 253a des Strafgesetzbuchs ist eine technische Vorschrift, da er die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, den Besitz usw. eines Erzeugnisses, das der Definition in der Bestimmung entspricht, wie z. B. einer Kinder-Sexpuppe oder eines Kinder-Sexroboters, verbietet. Dieses vollständige Verbot ermöglicht es auch, Erzeugnisse, die rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, vom niederländischen Markt auszuschließen. In diesem Fall findet die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Waren Anwendung.
Die Hinzufügung von Artikel 253a in das Strafgesetzbuch ist Teil des Gesetzes über kinderpornografisches Online-Material (Verwaltungsrechticher Ansatz) (Gesetz über kinderpornografisches Online-Material), mit dem eine Behörde eingerichtet wird, die dafür zuständig ist, kinderpornografisches Online-Material unzugänglich zu machen. Der Rest dieses Gesetzes enthält keine notifizierungspflichtigen Verordnungen. Artikel 253a tritt erst nach Abschluss des Notifizierungsverfahrens in Kraft.
9. Bei den nach Artikel 253a verbotenen Produkten wie Kinder-Sexpuppen und Kinder-Sexrobotern handelt es sich um körperliche Nachbildungen eines Kindes oder Körperteils eines Kindes, die naturgemäß dazu bestimmt sind, sexuelle Handlungen vorzunehmen. Solche Produkte sind bereits in anderen europäischen Ländern wie Deutschland und Dänemark verboten. Darüber hinaus sind in Ländern wie Österreich, Norwegen und Großbritannien Handlungen, an denen Kinder-Sexpuppen beteiligt sind, durch die Auslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften verboten.
Auch das Verbot dieser Produkte in den Niederlanden liegt im öffentlichen Interesse und ist für die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern notwendig. Der zwingende Grund für ein Verbot besteht darin, dass es sich um Gegenstände handelt, die ihrem Wesen nach den Sex mit Kindern fördern und zu Experimenten mit ihnen anregen. Die Objekte können auch zur Herstellung virtueller Kinderpornografie verwendet werden. Auf diese Weise fördern diese Objekte die Sexualisierung von Kindern und tragen zu einer Subkultur bei, in der Sex mit Kindern – und damit der sexuelle Missbrauch von Kindern – als normal und akzeptabel wahrgenommen wird. Andere Maßnahmen wie Informations- und Erziehungsmaßnahmen oder Sonderabgaben oder -genehmigungen reichen nicht aus, um einen Markt für die Gegenstände in den Niederlanden zu verhindern. Ein Verbot ist die wirksamste Maßnahme, da es die Grundlage für Maßnahmen gegen die Einfuhr, Ausfuhr und weitere Verbreitung der verbotenen Produkte bildet.
Das vorgeschlagene Verbot ist verhältnismäßig, da es auf Sexutensilien beschränkt ist, die für ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes gelten sollen. Alle anderen Arten von Sexutensilien sind von der Kriminalisierung nicht betroffen. Sie ist auch die am wenigsten einschränkende Maßnahme, da die festgelegte Altersgrenze von 16 Jahren die Tatsache widerspiegelt, dass es sich um einen Gegenstand handeln muss, der eindeutig eine Darstellung eines Kindes ist. Das Verbot ist darüber hinaus diskriminierungsfrei. Es gilt für alle Geschlechtsparaphernalia, die für ein Kind oder einen Körperteil eines Kindes gelten sollen, unabhängig davon, wo das Produkt hergestellt wird. Das Verbot ist auch geeignet, Verhaltensweisen zu verhindern, die dem Interesse des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch zuwiderlaufen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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