Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2997
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2024/9018/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242997.DE
1. MSG 901 IND 2024 9018 NO DE 07-11-2024 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Departement of Trade Policy
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
3B. Royal Ministry of Children and Families
Department of Consumer, Religious and Life Stance Affairs
P.O Box 8036 Dep
0030 Oslo
Norway
4. 2024/9018/NO - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Vorgeschlagene Änderungen des norwegischen Marketingkontrollgesetzes – Stärkung des digitalen Verbraucherschutzes von Kindern
6. Der Vorschlag enthält Anforderungen an Marketing in sozialen Medien und digitalen Spielen – z. B. Diensten der Informationsgesellschaft.
7.
8. Mit dem Vorschlag wird eine neue Bestimmung im Marketingkontrollgesetz eingeführt:
„§ 21a. Marketing in sozialen Medien usw.
Marketing, von dem zu erwarten ist, dass es in sozialen Medien und in Spielen von Kindern gesehen oder gehört wird, darf keine Erwähnung, Filme oder Bilder von oder Verweise auf Produkte enthalten, die für Kinder ungeeignet sind.
Das Ministerium kann durch Vorschriften festlegen, welche Produkte und Bewertungskriterien unter Absatz 1 fallen.“
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem etablierten System des Marketingkontrollgesetzes in Bezug auf die Gerichtsbarkeit und die beaufsichtigten Unternehmen („Händler“).
Die Verbraucherschutzbehörde wird damit beauftragt, zu bewerten, welche Produkte gemäß dem Vorschlag für Kinder ungeeignet sind. Der Vorschlag legt Bewertungskriterien fest, einschließlich der Ansichten über Ethik und Moral in der allgemeinen Bevölkerung. Relevante Bewertungskriterien sind die Gefahr für die Gesundheit (physisch oder geistig), die Sicherheit, ob das Produkt legal an Kinder verkauft werden kann oder ob von seiner Verwendung durch Kinder abgeraten wird. Die Händler werden dem Vorschlag zufolge geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um zu vermeiden, dass Kinder dem Marketing solcher Produkte in sozialen Medien und Spielen ausgesetzt sind, oder sie müssen vom Marketing solcher Produkte in diesen Medien absehen.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Zuständigkeit der Verbraucherschutzbehörde für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gemäß § 42 des Marketingkontrollgesetzes auszuweiten, um die vorgeschlagene neue Bestimmung und die Bestimmungen des Marketingkontrollgesetzes über faire Marketingpraktiken gegenüber Kindern in § 21 bzw. § 2 des Marketingkontrollgesetzes aufzunehmen.
9. Es gibt eine dokumentierte Prävalenz des Marketings, dem Kinder für Produkte ausgesetzt sind, die für Kinder ungeeignet sind und die sich auf ihre geistige und/oder körperliche Gesundheit auswirken können. Ziel des Vorschlags ist es, die Exposition von Kindern gegenüber dem Marketing von Produkten zu begrenzen, die aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften, allgemeiner ethischer und moralischer Ansichten und/oder aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit für Kinder ungeeignet sind und das Wohlergehen von Kindern beeinträchtigen können. Das Ministerium ist der Ansicht, dass der Vorschlag mit den geltenden EWR-Rechtsvorschriften im Bereich Marketing und Verbraucherschutz im Einklang steht. Insbesondere ist das Ministerium der Auffassung, dass der Vorschlag mit der UGP-Richtlinie im Einklang steht, da der Vorschlag nicht darauf abzielt, die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen, sondern dazu dient, die Gesundheit und Sicherheit zu schützen und das Marketing gegenüber Kindern nach dem Empfinden und Anstandsgefühl in der Bevölkerung zu regeln. Der geografische Anwendungsbereich des Vorschlags steht im Einklang mit dem geltenden Marketingkontrollgesetz und dem Niederlassungskriterium im Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr (Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr). Das Ministerium ist der Auffassung, dass der Vorschlag eine Beschränkung des Handels mit Waren und Dienstleistungen darstellen wird, dass die vorgeschlagene Maßnahme jedoch die Anforderungen der Nichtdiskriminierung erfüllt, legitime Ziele verfolgt und verhältnismäßig ist, wie in Kapitel 2.5 des Konsultationspapiers näher ausgeführt wird.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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