Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2116
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0430/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252116.DE
1. MSG 001 IND 2025 0430 NL DE 07-08-2025 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën, Dienst Douane Noord, CDIU.
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat, afdeling Water Infrastructuur en Omgevingsrecht
4. 2025/0430/NL - S00E - Umwelt
5. Verordnung des Ministers für Infrastruktur und Wasserwirtschaft vom [Datum],
Nr. IENW/BSK- zur Änderung der Bodenqualitätsverordnung 2022 im Zusammenhang mit der Prüfung von thermisch sanierten Böden anhand von Emissionshöchstwerten
6. Thermisch sanierte Böden
7.
8. Gemäß Artikel 5.10 Absatz 4 der Bodenqualitätsverordnung 2022 („Rbk 2022“) muss für die Ausstellung einer Erklärung auf der Grundlage einer Chargenprüfung für eine Bodencharge der Emissionswert eines Stoffes nicht ermittelt werden, wenn die arithmetische mittlere Konzentration des Stoffes in den Mischproben, umgerechnet gemäß Artikel 5.9, niedriger ist als der für diesen Stoff aufgeführte Emissionsprüfwert in Tabelle 3a des Anhangs B der Rbk 2022. Mit dieser Änderung wird ein neuer Absatz 5 eingefügt, wonach diese Ausnahme in Absatz 4 nicht gilt, wenn die Bodencharge thermisch sanierte Böden oder Teilflüsse aus thermisch sanierten Böden betrifft. Eine solche Charge Boden ist daher gegen die maximalen Emissionswerte zu prüfen. In Teil B wurde daher in der Fußnote 1 der Tabelle 3a des Anhangs B ein zusätzlicher Unterabsatz eingefügt, der bewirkt, dass die Prüfung gegen den Emissionsprüfwert für die Qualitätsanforderungen an „emissionsarme Böden“ nicht mehr für thermisch sanierte Böden oder Teilströme aus thermisch sanierten Böden gilt.
Eine gegenseitige Anerkennung ist nicht vorgesehen, da die Verpflichtung zur Prüfung des Bodens anhand der Emissionsprüfwerte oder anhand der maximalen Emissionswerte bereits ein allgemein zugestandenes Recht ist. Die Prüfung thermisch sanierter Böden mit dieser Novelle kann jedoch nur anhand der maximalen Emissionswerte durchgeführt werden.
9. Thermisch sanierte Böden müssen, um in großem Umfang funktional eingesetzt werden zu können, mindestens die Qualitätsanforderungen erfüllen, die für Böden der Qualitätsklasse „Industrie“ gelten. Nach den Rechtsvorschriften, die vor dieser Änderungsverordnung galten, konnten thermisch sanierte Böden anhand des Emissionsprüfwerts geprüft werden. Der Emissionstestwert dient dabei als Schwellenwert für weitere Auslaugungsstudien. Wenn weder die Höchstwerte für die Qualitätsklasse „Industrie“ noch der Emissionsprüfwert überschritten werden, kann der thermisch sanierte Boden verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass die tatsächliche Auslaugung die Auslaugungsnormen nicht überschreitet. In der Praxis wurde jedoch festgestellt, dass insbesondere bei den Stoffen Antimon, Molybdän und Vanadium der Vorhersagewert des Emissionsprüfwerts nicht der tatsächlichen Auslaugung entspricht. Die Auslaugung erfolgt über den maximalen Emissionswerten für den Boden, während dies auf der Grundlage der Prüfungen mit dem Emissionsprüfwert nicht vorhergesagt wird. Die Prüfung anhand der Emissionshöchstwerte durch eine Auslaugungsstudie vermittelt ein faktenbasiertes Bild der Umweltqualität des thermisch sanierten Bodens. Zum Schutz des Bodens und der Umwelt im weitesten Sinne ist es daher notwendig und verhältnismäßig, diese Änderung in Bezug auf die Bewertung der Umweltqualitätsanforderungen an thermisch sanierte Böden umzusetzen, um sicherzustellen, dass nur thermisch sanierte Böden verwendet werden, die die geltenden Umweltqualitätsanforderungen tatsächlich erfüllen. Diese allgemeine Anforderung gilt für alle thermisch sanierten Böden, die verwendet werden sollen, unabhängig von ihrem Ursprung oder Produktionsprozess.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden mit einer früheren Notifizierung zugeschickt:
2021/0290/NL
2006/0496/NL
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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