Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 2294
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0467/SK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20252294.DE
1. MSG 001 IND 2025 0467 SK DE 27-08-2025 SK NOTIF
2. Slovakia
3A. Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo SR
Odbor skúšobníctva a európskych záležitostí
Kontaktné miesto pre smernicu (EÚ) 2015/1535
P. O. Box 76
Štefanovičova 3
810 05 Bratislava 15
e-mail: 2015.1535@normoff.gov.sk
3B. Ministerstvo financií SR, Štefanovičova 5, 817 21 Bratislava
4. 2025/0467/SK - SERV - Dienste der Informationsgesellschaft
5. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes Nr. 222/2004 über die Mehrwertsteuer in seiner geänderten Fassung und zur Änderung einiger Gesetze
6. Es wird vorgeschlagen, eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung und eine obligatorische digitale Echtzeit-Meldung von Daten über Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen an die Finanzverwaltung für Steuerpflichtige einzuführen, die für die Mehrwertsteuer registriert sind.
7.
8. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Mehrwertsteuergesetzes wird schrittweise die obligatorische elektronische Rechnungsstellung durch Steuerpflichtige und ausgewählte Steuerpflichtige für inländische und grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen eingeführt. Neben der Verringerung des Verwaltungsaufwands durch die Verpflichtung zur Verwendung des gleichen technischen Standards für die Ausstellung von Rechnungen in der Slowakischen Republik besteht das Hauptziel der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes darin, Steuerhinterziehung zu verhindern und die Einnahmen des Staatshaushalts zu erhöhen, indem eine automatisierte digitale Echtzeit-Meldung von Daten aus elektronischen Rechnungen eingeführt wird, die dann von den Steuerbehörden bei Bedarf verwendet und überprüft werden können.
9. Mit dem vorliegenden Entwurf wird die Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates (im Folgenden „Richtlinie 2025/516“) in der geänderten Fassung in das Gesetz Nr. 222/2004 über die Mehrwertsteuer umgesetzt.
Die neuen Vorschriften sollen auf der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung und der automatisierten digitalen Übermittlung von Daten aus elektronischen Rechnungen in Echtzeit beruhen. Zur Aufrechterhaltung der Interoperabilität wird vorgeschlagen, dass elektronische Rechnungen der technischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste ihrer Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen, die den Anforderungen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen entspricht. Im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik handelt es sich um die technische Norm EN 16931 mit einer Liste konformer Syntaxen, nämlich UBL 2.1 und D16B/CII.
Die Umsetzung des Teils der Richtlinie 2025/516, der die obligatorische elektronische Rechnungsstellung und die digitale Übermittlung von Daten bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen betrifft, soll erst ab dem 1. Juli 2030 wirksam werden. Die Slowakische Republik schlägt jedoch eine schrittweise Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes vor, und zwar nicht nur ab dem 1. Juli 2030, sondern auch während einer Übergangszeit vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2030.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 wird auf der Grundlage der fakultativen Bestimmungen der Richtlinie (Artikel 218, 232 und 273 der Richtlinie des Rates) vorgeschlagen, eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung nur für ausgewählte inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Personen einzuführen, die insbesondere in der Slowakischen Republik ansässige Steuerpflichtige sind. Für diese Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen wird es obligatorisch sein, elektronische Rechnungen in einem Format auszustellen, das der technischen Norm EN 16931 entspricht. Für die automatisierte Erfüllung der Meldepflichten gegenüber dem Finanzamt können die Steuerpflichtigen entweder den so genannten Zustelldienst nutzen, der über das EU-Rechnungsstellungsnetz OPEN PEPPOL unter Verwendung des harmonisierten PEPPOL BIS 3-Formats umgesetzt wird, oder sie können sich mit Zustimmung des Empfängers dafür entscheiden, die Daten der elektronischen Rechnung auf anderem Wege zu übermitteln, vorausgesetzt, das Rechnungsformat entspricht weiterhin der technischen Norm EN 16931.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2030 werden inländische Steuerpflichtige, die Gegenstände und Dienstleistungen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer liefern, sowie ausländische Steuerpflichtige, die nicht in der Slowakischen Republik ansässig sind, weiterhin Rechnungen in gleicher Weise wie derzeit für inländische und grenzüberschreitende Lieferungen ausstellen, was bedeutet, dass sie nicht verpflichtet sind, alle Rechnungen als elektronische Rechnungen auszustellen, sondern Rechnungen in elektronischer Form oder in Papierform ausstellen können. Wenn mit Zustimmung des Empfängers elektronische Rechnungen ausgestellt werden, muss das verwendete elektronische Rechnungsformat nicht der technischen Norm EN 16931 entsprechen.
Ab dem 1. Juli 2030 werden elektronische Rechnungen in einem Format, das der technischen Norm EN 16931 entspricht, die Standardform der Rechnungsstellung für grenzüberschreitende Transaktionen in der gesamten EU, einschließlich der Slowakischen Republik, sein. Darüber hinaus hat sich die Slowakische Republik auf der Grundlage von Artikel 5 der Richtlinie 2025/516 (Artikel 271a und 271b) dafür entschieden, eine verpflichtende elektronische Rechnungsstellung für inländische Lieferungen von Waren und Dienstleistungen einzuführen, wobei als wichtigste technische Lösung ein Format bezeichnet wird, das der technischen Norm EN 16931 entspricht. Wie im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 30. Juni 2030 kann eine automatisierte digitale Echtzeit-Berichterstattung von Daten aus elektronischen Rechnungen sowohl für grenzüberschreitende als auch für inländische Transaktionen über das EU-Rechnungsnetz OPEN PEPPOL oder unter Verwendung einer anderen Methode der digitalen Datenberichterstattung sichergestellt werden, wobei bei der Ausstellung elektronischer Rechnungen die technische Norm EN 16931 eingehalten wird.
10. Bezug zu den Grundlagentexten:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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