Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 3595
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0747/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20253595.DE
1. MSG 001 IND 2025 0747 ES DE 12-12-2025 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes, Comunicaciones y de Medio Ambiente. Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias. Secretaría de Estado para la Unión Europea Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación. C/ Serrano Galvache, 26, 4ª planta, Torre Sur (28071 Madrid)
Teléfonos: 91 379 84 64
Fax: 91 379 84 01
Dirección correo electrónico: d83-189@maec.es
3B. Ministerio de Derechos Sociales, Consumo y Agenda 2030
Secretaría General de Consumo y Juego
Dirección General de Ordenación del Juego
C/ Atocha 3, 28012 Madrid
Teléfono: 914250810
4. 2025/0747/ES - H10 - Glücksspiele
5. BESCHLUSS DER GENERALDIREKTION FÜR GLÜCKSSPIELREGULIERUNG ZUR GENEHMIGUNG DES MECHANISMUS ZUR ERKENNUNG VON RISIKOVERHALTEN BEI NUTZERN
6. Der Gesetzentwurf betrifft den Glücksspielsektor in Spanien.
7.
8. Der Zweck dieser Resolution besteht darin, einen Mechanismus zur Erkennung von Risikoverhalten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien und Schwellenwerte zu schaffen, der von allen Betreibern verbindlich anzuwenden ist. Dies wird eine homogene Kategorisierung der Risikospieler ermöglichen, unabhängig davon, mit welchem Betreiber der Teilnehmer spielt. Diese Kategorisierung stellt zwar keine klinische Diagnose einer Krankheit dar, ermöglicht jedoch die Aktivierung der im Königlichen Dekret 176/2023 vom 14. März vorgesehenen Schutzmaßnahmen, die für diese Personen bestimmt sind.
9. Kapitel III Abschnitt 2 des Königlichen Dekrets 176/2023 vom 14. März, mit dem ein sichereres Glücksspielumfeld entwickelt wird und das sich auf aktive Maßnahmen zur Bereitstellung zusätzlicher Informationen und zum Schutz bestimmter schutzbedürftiger oder gefährdeter Gruppen bezieht, regelt die zusätzlichen Maßnahmen, die für Teilnehmer gelten, die ein riskantes Glücksspielverhalten an den Tag legen. Eine davon, die in Artikel 24 Absatz 1 des oben genannten Königlichen Dekrets vorgesehen ist, verpflichtet Glücksspielanbieter, Mechanismen und Protokolle zur Erkennung von riskantem Spielverhalten einzuführen, wobei objektive Kriterien oder Indikatoren zu berücksichtigen sind, die Aktivitätsmuster aufzeigen, wie beispielsweise das Volumen, die Häufigkeit und die Variabilität von Wetten oder Einzahlungen, unbeschadet anderer quantitativer oder qualitativer Elemente, die je nach den Mechanismen der verschiedenen Spiele oder der Erfahrung des Anbieters relevant sein können. Entsprechend dieser Anforderung an die Betreiber sieht Abschnitt 3 des oben genannten Artikels auch vor, dass die Glücksspielaufsichtsbehörde durch Beschluss spezifische Mechanismen zur Erkennung von Risikoverhalten sowie den Inhalt der Aktionsprotokolle festlegen kann, die die Betreiber und gegebenenfalls die Behörde selbst gegenüber diesen Personen anwenden müssen, sobald ein solches Verhalten festgestellt wurde.
Zuletzt sieht die dritte Schlussbestimmung des Königlichen Dekrets 176/2024 vom 14. März vor, dass die Regulierungsbehörde für Glücksspiele innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten und unter den in Artikel 24 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen einen Mechanismus zur Erkennung von Risikoverhalten entwickeln wird, der von allen Glücksspielbetreibern unter den von dieser Behörde festgelegten Bedingungen verwendet wird.
Im Rahmen der oben genannten Vorschriften haben Glücksspielanbieter eigene Erkennungsprotokolle entwickelt, die auf den Kriterien und Schwellenwerten basieren, die sie für die Identifizierung und Erkennung dieses Risikoverhaltens als am besten geeignet erachten. Die von diesem Lenkungsorgan durchgeführte Analyse dieser Protokolle hat jedoch ein hohes Maß an Heterogenität unter den Betreibern sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch in ihrer Anwendung ergeben. Dies führt zu erheblichen Unterschieden in den Schutzniveaus, die den Nutzern je nach Betreiber, mit dem sie spielen, zur Verfügung stehen.
Der Zweck dieser Resolution besteht darin, einen Mechanismus zur Erkennung von Risikoverhalten auf der Grundlage gemeinsamer Kriterien und Schwellenwerte zu schaffen, der von allen Betreibern verbindlich anzuwenden ist. Dies ermöglicht eine homogene Kategorisierung von gefährdeten Spielern, unabhängig davon, mit welchem Betreiber der Teilnehmer spielt. Diese Einstufung stellt zwar keine klinische Diagnose einer Krankheit dar, ermöglicht jedoch die Aktivierung der Schutzmaßnahmen, die im Königlichen Dekret 176/2023 vom 14. März 2023 für diese Personen vorgesehen sind.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Die folgenden Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung bereits übermittelt:
2020/0443/E
2021/0665/E
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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