Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2021) 03643
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2021/0644/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202103643.DE)
1. MSG 002 IND 2021 0644 F DE 04-10-2021 F NOTIF
2. F
3A. Ministères économiques et financiers
Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique
Commissariat général au développement durable
Service de l'économie verte et solidaire
Tour Séquoïa
92055 Paris-La Défense Cedex
4. 2021/0644/F - S20E
5. Dekret über Verbraucherinformationen über die Umweltqualitäten und -eigenschaften von Abfall erzeugenden Produkten
6. Abfall erzeugende Produkte, die für den Verbraucher bestimmt sind.
7. - Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
- Informationen über die Kompostierbarkeit (R. 541-221, II), den Gehalt an recyceltem Material (III), die Wiederverwendung (V), die Recyclingfähigkeit (VI) sowie das Verbot der Begriffe „biologisch abbaubar“ und „umweltfreundlich“ (R. 541-224) gelten für Verpackungen.
8. Gemäß Artikel 13 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 über die Abfallbekämpfung und die Kreislaufwirtschaft (AGEC-Gesetz) betrifft diese Maßnahme die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Umweltqualitäten und -eigenschaften von Abfall erzeugenden Produkten sowie die Prämien und Strafen, die für die Umweltleistung gezahlt werden. Der vorliegende Entwurf eines Dekrets im Staatsrat legt die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung fest. In diesem Zusammenhang sind die Definitionen der verschiedenen Umwelteigenschaften und -qualitäten der Erzeugnisse, die betroffenen Sektoren und Produktkategorien sowie die Modalitäten für die Bereitstellung von Informationen im Textentwurf festgelegt.
Die berücksichtigten Umwelteigenschaften und -qualitäten sind wie folgt: Reparierbarkeit und Haltbarkeit, Kompostierbarkeit, Beimischung von recyceltem Material, Nutzung erneuerbarer Ressourcen, Wiederverwendungsmöglichkeiten, Recyclingfähigkeit, Vorhandensein von Edelmetallen, Vorhandensein von seltenen Erden, Vorhandensein gefährlicher Stoffe, Rückverfolgbarkeit, Vorhandensein von Mikrofasern aus Kunststoff.
Der Textentwurf sieht vor, dass Informationen über die Umweltqualitäten und -eigenschaften, die für die betreffenden Produkte gelten, dem Verbraucher in einem dematerialisierten Format zur Verfügung gestellt werden, das zum Zeitpunkt des Kaufs kostenlos zugänglich ist und in einer Weise wiederverwendbar ist, die eine Aggregation ermöglicht, zumindest auf einer speziellen Webseite, einschließlich einer Programmierschnittstelle für Anwendungen. Gegebenenfalls können sie auch im Rahmen von Verfahren mitgeteilt werden, die zum Zeitpunkt des Kaufs durch eine Bestellung, durch Postsendung, Etikettierung oder andere lesbare und verständliche Vorrichtungen festgelegt werden können. Diese Regelungen gelten auch für die Bereitstellung von Informationen über Prämien und Strafen, die für die Umweltleistung gezahlt werden.
Schließlich legt der vorliegende Entwurf eines Dekrets das Verbot der Begriffe „umweltfreundlich“ und „biologisch abbaubar“ im Sinne des AGEC-Gesetzes fest.
9. Ziel dieser Bestimmung ist es, einer wachsenden Nachfrage französischer Verbraucher nach umfassenderen und regulierteren Informationen über die Umweltauswirkungen der Produkte, die sie konsumieren, Rechnung zu tragen. Sie ist auch Teil der Bemühungen um die Bekämpfung von Greenwashing, durch die Regelung der Bedingungen für diese Umweltqualitäten und -eigenschaften und durch das Verbot einiger von ihnen. Es ist nämlich klar, dass einige der heute von Herstellern oder Händlern verwendeten Begriffe nicht genau genug sind, um sicherzustellen, dass die Verbraucher die Umweltauswirkungen von Waren und Dienstleistungen richtig verstehen, und diese irreführen können.
Im Allgemeinen zielt dieser Text darauf ab, den Verbraucher besser über die Bedingungen für eine bessere Abfallvermeidung und -entsorgung zu informieren, indem der Zugang zu Informationen über die Umweltqualitäten und -eigenschaften von Abfall erzeugenden Produkten erleichtert wird.
10. Verweise auf grundlegende Texte: Gesetz Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über die Abfallbekämpfung und die Kreislaufwirtschaft (Artikel 13-I)
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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