Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2017) 00857
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2017/0131/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201700857.DE)
1. MSG 001 IND 2017 0131 D DE 28-03-2017 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat E B 2, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6353, Fax: 0049-30-2014-5379, E-Mail: infonorm@bmwi.bund.de
3B. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat VI A 3, Scharnhorststr. 34-37, 10115 Berlin,
Tel.: 0049-30-18-615-6631, - 6165 oder -6861, Fax: 0049-30-18-615-2909, E-Mail: buero-via3@bmwi.bund.de
4. 2017/0131/D - SERV60
5. Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes
6. Telemediendienste
7. -
8. Um Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen, wird im Telemediengesetz der Umfang der Haftungsbeschränkung für Internetzugangsanbieter klar geregelt. Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, inbesondere bei Abmahnungen befreit. Schließlich wird klargestellt, dass WLAN-Betreiber nicht verpflichtet werden dürfen, Nutzer vorab zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen, obgleich alle diese Maßnahmen auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleiben. Ebenso soll klargestellt werden, dass Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen nur aufgrund von gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen zulässig bleiben, auch wenn Diensteanbieter nach den §§ 8 bis 10 nicht verantwortlich sind. Für Diensteanbieter nach § 8 Abs. 3 wird zudem geregelt, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Anordnungen gegen sie ergehen können, um die Nutzung von Informationen zu sperren, damit die Wiederholung der Rechtsverletzung verhindert werden kann.
9. Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 27. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sollte Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.
Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen einschränken und Innovationen behindern.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Das derzeit geltende Telemediengesetz ist auf folgender Webseite veröffentlicht:
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entstehen weder neue Pflichten noch Erfüllungsaufwand. Durch die geschaffene Rechtssicherheit wird öffentliches WLAN häufiger angeboten werden. Daher dürften sich die Kosten für mobile Internetnutzung durch das zusätzliche Angebot von öffentlichem WLAN reduzieren. WLAN-Betreiber werden von vor- und außergerichtlichen Kosten für gerichtliche Anordnungen freigestellt, zudem dürfte die Zahl der Abmahnungen abnehmen.
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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