Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 01768
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0283/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201601768.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0283 B DE 16-06-2016 B NOTIF
2. B
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Normalisatie en Competitiviteit - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
Tel: 02/277.53.36
belspoc@economie.fgov.be
3B. Vlaams Energieagentschap
Koning Albert II-laan, 20 bus 17
B - 1000 Brussel
Tel: 02 553 46 00
michael.mestrom@vea.be
4. 2016/0283/B - B10
5. - Erlassentwurf der flämischen Regierung zur Änderung des Energieerlasses vom 19. November 2010 hinsichtlich Anpassungen an verschiedenen Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz;
- Anhang 1 (als Ersatz für Anhang V – EPW-Bestimmungsmethode);
- Anhang 2 (als Ersatz für Anhang VI – EPN-Methode);
- Anhang 3 (als Ersatz für Anhang VII - Maximal zulässige U-Werte oder minimal zu realisierende R-Werte) und
- Anhang 4 (Zusatz zu Anhang XIII: Berechnung des S-Werts und des Nenners des E-Werts für Wohngebäude).
6. Die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD 2010/31/EU) schreibt vor, dass ab 2021 alle neuen Gebäude Niedrigstenergiegebäude sein müssen. Diese Zielsetzung wurde 2014 im Energieerlass festgelegt. Im Jahr 2015 begann die VEA mit der Erstellung der vierten EPB-Evaluierung. Die vierte Evaluierung der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz bezieht sich nicht nur auf die Erfahrungen mit den EPB-Anforderungen in den fast zehn Jahren seit 2006, sondern blickt vor allem voraus auf die Zielsetzung, dass ab 2021 nur noch Niedrigstenergiegebäude als neue Gebäude gebaut werden. In der EPB-Evaluierung 2015 untersuchte die VEA, ob die verschiedenen Bereiche der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz (Anforderungen, Methoden, Verfahren) für Niedrigstenergiegebäude geeignet sind. Als Grundlage wurden dabei die Ergebnisse einer Reihe vorbereitender Studien und Beratungen mit dem Sektor herangezogen. Der Entwurf des Evaluierungsberichts wurde im Oktober 2015 den betroffenen Parteien zwecks Feedback vorgelegt.
Die schrittweise Verschärfung der EPB-Anforderungen sorgt dafür, dass neue Gebäude immer energieeffizienter werden. Dabei werden mehr und mehr innovative Techniken und Materialien eingesetzt. Aufgrund der verschärften Anforderungen achtet der Sektor verstärkt auf die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die angemessene und detaillierte Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden erfordert eine genauere Berechnungsmethode.
Um das Ziel für Niedrigstenergiegebäude ab 2021 zu erreichen, werden ein fundierter EPB-Anforderungskatalog, ein geeignetes Anforderungsniveau und eine schrittweise Verschärfung benötigt. Um zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Anforderungen erfüllbar und bezahlbar bleiben, ließ die VEA 2014-2015 untersuchen, wie sich die derzeitigen und geplanten EPB-Anforderungen für neue und renovierte Wohngebäude, Bürogebäude und Schulen zu den kostenoptimalen Gesamtenergieeffizienzniveaus verhalten. Eine Analyse des derzeitigen EPB-Anforderungskatalogs zeigt, dass der Nettoenergiebedarf für Raumheizung und das allgemeine Isolationsniveau (K-Wert) eine Reihe von Unzulänglichkeiten aufweisen.
Die Änderungen am Energieerlass werden in zwei Teilen vorgenommen. Der Erlassentwurf enthält die Änderungen, die sofort durchgeführt werden können. Andere Änderungen, für die erst noch über einen Dekretentwurf die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen werden muss, werden 2017 in einen Änderungserlass aufgenommen, ebenso die Methodenänderungen 2018.
Die vorgesehenen Änderungen beziehen sich auf die folgenden Zielsetzungen:
- Festlegung der Verschärfungen der EPB-Anforderungen für Nichtwohngebäude in den folgenden Jahren;
- Durchführung von Änderungen am EPB-Anforderungskatalog für Wohngebäude;
- Anpassung der Berechnungsmethode an die Ergebnisse der Evaluierung.
7. -
8. Artikel 26 (betrifft Änderungen in Anhang V)
Die schrittweise Verschärfung der EPB-Anforderungen sorgt dafür, dass neue Gebäude immer energieeffizienter werden. Dabei werden mehr und mehr innovative Techniken und Materialien eingesetzt. Aufgrund der verschärften Anforderungen achtet der Sektor verstärkt auf die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die angemessene und detaillierte Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden erfordert eine genauere Berechnungsmethode.
Die Verbesserung der Berechnungsmethode ist Aufgabe der EPB-Plattform. Bei der EPB-Plattform handelt es sich um eine Beratungsplattform der 3 Regionen für die EPB-Berechnungsmethode. Seit April 2014 wird die EPB-Plattform durch ein Konsortium aus wissenschaftlichen Partnern unterstützt. Seit der Unterstützung durch das EPB-Konsortium erfolgen die Anpassungen der Berechnungsmethode schneller als zuvor.
Die Ergebnisse einer Reihe von Studien, die 2015 durch das EPB-Konsortium abgeschlossen wurden, sollen zu Anpassungen der Berechnungsmethode führen, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies betrifft folgende Änderungen in Anhang V (EPW-Einheiten):
- Überarbeitung der Methode für vorrangige und nachrangige Erzeuger von Heizwärme;
- Hilfsenergieverbrauch auf Basis tatsächlicher Produktdaten;
- Überarbeitung des Systemwirkungsgrads für Warmwasser;
- Mitberücksichtigung anderer Entnahmepunkte im Leitungskreislauf.
Artikel 27 (betrifft Änderungen in Anhang VI)
Die Ergebnisse einer Reihe von Studien, die 2015 durch das EPB-Konsortium abgeschlossen wurden, sollen zu Anpassungen der Berechnungsmethode führen, die ab dem 1. Januar 2017 in Kraft treten. Dies betrifft folgende Änderungen in Anhang VI (EPN-Einheiten):
- Überarbeitung der Methode für vorrangige und nachrangige Erzeuger von Heizwärme;
- Hilfsenergieverbrauch auf Basis tatsächlicher Produktdaten;
- Mitberücksichtigung anderer Entnahmepunkte im Leitungskreislauf;
- Überarbeitung der Methode für Kühlung.
Artikel 28 (betrifft Änderungen in Anhang VII)
Der Entwurf des Änderungserlasses beinhaltet eine Beibehaltung der derzeitigen maximalen U-Werte, mit Ausnahme des Anforderungsniveaus von Mauern zwischen getrennten Wohneinheiten, zwischen Wohneinheiten und Gemeinschaftsräumen und zwischen Wohneinheiten und nicht für Wohnzwecke bestimmten Räumen. Für diese Art von Konstruktionen wird eine Verschärfung des maximalen U-Werts auf 0,6 W/m²K ab 2018 bestimmt. Auf diese Weise müssen Trennkonstruktionen zwischen 2 Einheiten innerhalb desselben Gebäudes und Trennkonstruktionen zwischen 2 Einheiten/Gebäuden auf angrenzenden Grundstücken dieselbe Anforderung erfüllen. Der verschärfte U-Wert entspricht der Annahme, die in der Studie des Anforderungskatalogs zur Bestimmung des Anforderungsniveaus für den neuen S-Wert herangezogen wurde. Durch die verschärfte Anforderung wird der Bauherr vor einer zu großen Auswirkung dieser Verluste auf den S-Wert und den angepassten E-Wert bewahrt. Die beschränkten Übertragungsverluste in angrenzende beheizte Räume werden im S-Wert mit eingerechnet.
Ferner entspricht der verschärfte U-Wert der baulichen Realität. Eine Analyse der eingereichten EPB-Meldungen in der Energieleistungsdatenbank hat ergeben, dass mehr als 60 % solcher Konstruktionen, für die 2013 Genehmigungen beantragt wurden, bereits die strengere Anforderung von 0,60 W/m²K erfüllen. Daher wirkt sich diese Verschärfung nur begrenzt auf die Baukosten oder die Durchführung aus.
Artikel 29 Punkt 1° (betrifft Änderungen in Anhang IX)
In Anhang X „Lüftungsvorrichtungen in Nichtwohngebäuden“ des Energieerlasses ist sehr deutlich formuliert, wie die Volumenstromkapazität eines Spalts unter der Tür (als Durchlassöffnung) bestimmt wird. Die Formel lautet „0,36 m³/h-1 pro cm² Spalt für eine Druckdifferenz von 2 Pa“. Dies bedeutet, dass ein Spalt unter der Tür mit einer Fläche von 70 cm² einen Volumenstrom von 25,2 m³/h durchlässt.
In Anhang IX „Lüftungsvorrichtungen in Wohngebäuden“ des Energieerlasses wird diese Formel nicht explizit angegeben. Durch die belgische Lüftungsnorm NBN D50-001, auf die verwiesen wird, wird in Tabelle 2 bestimmt, dass eine Durchlassöffnung von mindestens 70 cm² einen Volumenstrom von 25 m³/h liefert. Die Formulierung „von mindestens 70 cm²“ lässt auf eine Faustregel schließen. Es versteht sich von selbst, dass die Berechnungsformel für Durchlassöffnungen in Nichtwohngebäuden auch für Wohngebäude gilt. Um dies zu verdeutlichen, wird die Formulierung explizit in Anhang IX „Lüftungsvorrichtungen in Wohngebäuden“ aufgenommen.
Artikel 29 Punkt 2 (betrifft Änderungen in Anhang IX)
Im Ministerialerlass vom 2. April 2007 über die Festlegung der Form und des Inhalts der EPB-Erklärung und des Musters für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz beim Bau wurde in Artikel 1 Buchstabe a Punkt 6° bestimmt: Ab dem 1. Januar 2016 wird für städtebauliche Genehmigungsanträge für neue EPW-Einheiten und größere energetische Renovierungen von EPW-Einheiten die Erstellung eines Leistungsberichts im Einklang mit den STS-P 73-1 und ihren Informationsanhängen und dem STS-Arbeitsgruppendokument zum Leistungsbericht vorgeschrieben. Im hinzugefügten Punkt 6° wird die obligatorische Angabe der EPB-bezogenen Leistungen der Lüftungsanlage aus diesem Leistungsbericht in der EPB-Meldung beschrieben.
Dieser Leistungsbericht dokumentiert alle Leistungen der fertigen Lüftungsanlage und kann Berechnungen, Feststellungen und Messungen enthalten. In den STS-P 73-1 werden auch die verschiedenen Bestimmungsmethoden für Produkt- und Systemleistungen in den Informationsanhängen 5.3 und 5.4 beschrieben. Aus der Studie ergab sich die Empfehlung, alle Leistungen einer Lüftungsanlage anzugeben. Neben den EPB-bezogenen Leistungen der Anlage sind auch andere Leistungen von Bedeutung, darunter akustische Leistungen, Leistungen in Bezug auf die Interaktion der Lüftungsanlage mit anderen Anlagen (z. B. Heizanlagen, Abzugshaube usw.), Luftfilterung usw. Eine mangelnde Leistung der Anlage in diesen Punkten kann die Nutzung und die Gesamtqualität der Anlage gefährden.
Damit der Entwurf, die Ausführung usw. von Lüftungssystemen größere Beachtung erhalten und um ihre Qualität zu verbessern, wird vorgeschrieben, dass die Leistungen jedes Lüftungssystems mithilfe des Qualitätsrahmens bestimmt werden und die Qualität davon im Leistungsbericht aufgeführt wird. Der Leistungsbericht enthält unter anderem die Leistungen der natürlichen Zu- und Abfuhrgitter und die gemessenen Volumenströme von System B, C oder D. Wenn die Leistungen nicht gemäß dem Qualitätsrahmen bestimmt werden und kein Leistungsbericht erstellt wird, werden die Leistungen als „nicht bekannt“ angesehen mit der Folge, dass alle hygienischen Lüftungsvolumenströme (d. h. alle Zufuhr-, Durchlass- und Abfuhrvolumenströme) als 0,000 m³/h gemeldet werden.
In Anhang IX Punkt 6 wird bei Renovierungen differenziert. Bei Neubauten (oder vergleichbaren Arbeiten usw.) gilt: „Wenn Lüftungssysteme eines unterschiedlichen Typs (A, B, C, D) innerhalb der Wohnbereiche derselben Wohneinheit kombiniert werden, wird nur der Volumenstrom des vorrangigen Systems zum Erreichen der minimal geforderten Volumenströme berücksichtigt. Dabei wird das Lüftungssystem, das den größten Anteil des minimal geforderten Volumenstroms liefert, als vorrangiges System betrachtet.“
In der Praxis hat sich gezeigt, dass diese Bestimmung in gewissen Renovierungsfällen schwer einzuhalten ist. Häufig sind zusätzliche Investitionen und Umbauarbeiten erforderlich, um eine Kombination von Systemen zu vermeiden. Daher wird die Bestimmung für Renovierungen als Empfehlung ausgesprochen.
Art. 30
Demselben Erlass wird ein Anhang XIII hinzugefügt, der dem vorliegenden Erlass als Anhang 4 beigefügt wird.
9. Die Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz sind aus dem Bauwesen nicht mehr wegzudenken. Energieeffizientes Bauen hat einen wichtigen Stellenwert erreicht. Die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude steigt von Jahr zu Jahr an und die Verschärfungen bis 2021, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle neuen Gebäude gemäß der europäischen Richtlinie Niedrigstenergiegebäude sein müssen, wurden für Wohngebäude, Bürogebäude und Schulen festgelegt.
Die flämische Regierung war verpflichtet, die europäische Richtlinie 2002/91/EG bis zum 1. Januar 2006 in flämischen Rechtsvorschriften umzusetzen. Das Dekret zur Energieeffizienz wurde am 7. Mai 2004 sanktioniert und ausgefertigt. Am 11. März 2005 wurde der Durchführungserlass mit den EPB-Anforderungen von der flämischen Regierung endgültig verabschiedet. Am 1. Januar 2006 konnten die flämischen Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz effektiv in Kraft treten.
Mittlerweile sind die Bestimmungen des EPB-Dekrets vom 22. Dezember 2006 und des Erlasses der flämischen Regierung vom 11. März 2005 Bestandteil des Koordinationsprojekts der flämischen Rechtsvorschriften über Energie, wie im Energiedekret vom 8. Mai 2009 und im Energieerlass vom 19. November 2010 festgehalten. Sowohl das Energiedekret als auch der Energieerlass traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die europäische Richtlinie 2002/91/EG wurde durch die europäische Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2010/31/EU) ersetzt.
Um das Ziel für Niedrigstenergiegebäude ab 2021 zu erreichen, werden ein fundierter EPB-Anforderungskatalog, ein geeignetes Anforderungsniveau und eine schrittweise Verschärfung benötigt. Um zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Anforderungen erfüllbar und bezahlbar bleiben, ließ die VEA 2014-2015 untersuchen, wie sich die derzeitigen und geplanten EPB-Anforderungen für neue und renovierte Wohngebäude, Bürogebäude und Schulen zu den kostenoptimalen Gesamtenergieeffizienzniveaus verhalten. Eine Analyse des derzeitigen EPB-Anforderungskatalogs zeigt, dass der Nettoenergiebedarf für Raumheizung und das allgemeine Isolationsniveau (K-Wert) eine Reihe von Unzulänglichkeiten aufweisen. Die schrittweise Verschärfung der EPB-Anforderungen sorgt dafür, dass neue Gebäude immer energieeffizienter werden. Dabei werden mehr und mehr innovative Techniken und Materialien eingesetzt. Aufgrund der verschärften Anforderungen achtet der Sektor verstärkt auf die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Die angemessene und detaillierte Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden erfordert eine genauere Berechnungsmethode. Die Verbesserung der Berechnungsmethode ist Aufgabe der EPB-Plattform. Bei der EPB-Plattform handelt es sich um eine Beratungsplattform der 3 Regionen für die EPB-Berechnungsmethode.
Es wird ferner verweisen auf Punkt 6 dieser Mitteilung zu den Produkten und/oder Dienstleistungen, auf die sich der Entwurf bezieht.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Der „Erlass der flämischen Regierung zur Änderung des Energieerlasses vom 19. November 2010 hinsichtlich Anpassungen an verschiedenen Bestimmungen der Rechtsvorschriften zur Energieeffizienz“ in Verbindung mit Artikel 11.1.5 des Dekrets mit allgemeinen Bestimmungen zur Energiepolitik (Energiedekret).
Die Grundlagentexte waren Bestandteil einer früheren Notifizierung: 2015/0387/B: 2015/0283/B
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir83-189-central@ec.europa.eu