Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 04480
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0792/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202004480.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0792 F DE 14-12-2020 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère de la transition écologique
Direction générale de l'aménagement, du logement et de la nature
Direction de l'habitat, de l'urbanisme et des paysages
Sous-direction de la qualité de la construction
BUREAU DE LA QUALITÉ TECHNIQUE ET DE LA RÉGLEMENTATION TECHNIQUE DE LA CONSTRUCTION
4. 2020/0792/F - B00
5. Erlass über die Anforderungen an die Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Wohn- und Bürogebäuden sowie Gebäuden des Grund- und Oberschulwesens im französischen Mutterland
6. Bauprodukte, Dekorationsprodukte, Elektro- und Elektronikgeräte sowie Klimaanlagen
7. -
8. Durch den Entwurf eines Erlasses über die Anforderungen an die Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Wohn- und Bürogebäuden sowie Gebäuden des Grund- und Oberschulwesens im französischen Mutterland werden die verschiedenen gesetzlichen Anforderungen an die Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit festgelegt, die für neue Wohn- und Bürogebäude sowie neue Gebäude des Grund- und Oberschulwesens gelten.
Die Hauptanforderungen erstrecken sich auf Folgendes:
- Begrenzung des Energiebedarfs für Heizung, Kühlung und künstliche Beleuchtung;
- Begrenzung des Energieverbrauchs auf 6 Verbrauchsstellen (Heizung, Kühlung, Warmwasser, Beleuchtung, Hilfseinrichtungen, Mobilität der Bewohner innerhalb des Gebäudes) und Begrenzung der mit diesem Energieverbrauch verbundenen Auswirkungen auf den Klimawandel;
- Begrenzung der Auswirkungen von Gebäudekomponenten auf den Klimawandel;
- Begrenzung von unbehaglichen Zuständen im Gebäude während der Sommerzeit.
Es werden zudem Verpflichtungen hinsichtlich der Berechnung weiterer Indikatoren sowie Mittelverpflichtungen eingeführt, um die Anwendung wirksam durchzusetzen.
Anpassungen sind für provisorische Gebäude und für den Bau und die Erweiterung von kleinflächigen Bauten vorgesehen.
9. Mit der Unterzeichnung des Pariser Abkommens im Jahr 2015 ist Frankreich eine wichtige Verpflichtung im Kampf gegen den Klimawandel eingegangen. Diese Zielsetzung wurde in dem Klima-Energie-Gesetz bekräftigt, in dem das Erreichen der Kohlenstoffneutralität bis 2050 vorgesehen ist. Die Verbesserung der Energieeffizienz und Umweltverträglichkeit von Neubauten ist ein wichtiger Faktor, um dieses Ziel zu erreichen.
In diesem Zusammenhang ist es notwendig, den Energiebedarf von Gebäuden zu senken, den Einsatz fossiler oder nicht erneuerbarer Energie zu begrenzen und die Auswirkungen auf den Klimawandel von Gebäudekomponenten zu reduzieren (die oft mehr als 50 % der Auswirkungen auf den Klimawandel von Neubauten ausmachen). Darüber hinaus scheint es notwendig zu sein, den Komfort in den Gebäuden während der Sommerzeit zu verbessern, um einerseits die Behaglichkeit vor dem Hintergrund der Klimaerwärmung zu bewahren und andererseits den zusätzlichen kühlungsbedingten Energieverbrauch zu begrenzen.
Durch den Erlassentwurf sollen die für Wohn- und Bürogebäude sowie Gebäude des Grund- und Oberschulwesens geltenden Anforderungen spezifiziert werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: - Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, insbesondere Artikel 3, 4 und 6;
– Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, insbesondere Artikel 15; Bau- und Wohnungsordnung (Artikel L. 111-9, L. 134-2, L. 151-1);
– Städtebauordnung (Artikel L. 123-1-5, L. 462-1, R. 112-4 bis R. 112-17, R*. 421-2, R*. 421-5);
- Energiegesetz (Artikel R. 241-26, R. 241-30);
- Umweltgesetzbuch (Artikel R. 571-38);
- Verordnung vom 30. Mai 1996 über die Modalitäten zur Klassifizierung der Infrastrukturen des Landverkehrs und den Lärmschutz für Wohngebäude in Bereichen mit Lärmbelastung.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Ja
SPS-Aspekt
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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