Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 01090
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2023/0199/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202301090.DE)
1. MSG 001 IND 2023 0199 D DE 19-04-2023 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat E B 3, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-2014-6392, E-Mail: infonorm@bmwk.bund.de
3B. Bundesministerium für Gesundheit, Referat 122, 53107 Bonn
Tel.: 0049-228-99441-1183
Fax: 0049-228-99441-4939
4. 2023/0199/D - C00C
5. Entwurf einer Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Anlages des Betäubungsmittelgesetzes
6. Aufnahme in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes:
Etazen, Etonitazepyn, Protonitazen, ADB-BUTINACA und Alpha-PiHP.
7. -
8. Die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, fünf neue psychoaktive Stoffe (NPS) dem Betäubungsmittelgesetz zu unterstellen.
In die Anlage II (verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel) des Betäubungsmittelgesetzes werden die synthetischen Opioide Etazen, Etonitazepyn und Protonitazen, das synthetische Cannabinoid ADB-BUTINACA und das synthetische Cathinon Alpha-PiHP aufgenommen.
9. Das Auftreten und die Verbreitung immer neuer chemischer Varianten psychoaktiver Stoffe stellen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar. Der Verordnungsentwurf dient dem Ziel, die Beschlüsse der 66. Sitzung der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen (Commission on Narcotic Drugs ‒ CND) vom 15. März 2023 national umzusetzen.
Bei der 66. Sitzung der CND wurde beschlossen, die psychoaktiven Stoffe Etazen, Etonitazepyn und Protonitazen in den Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen. In den Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe wurden die Stoffe ADB-BUTINACA und Alpha-PiHP aufgenommen.
Die Substanzen 3-MMC und 2-Methyl-AP-237 werden nicht national aufgenommen, denn sie sind bereits in der Anlage I (3-MMC) und Anlage II (2-Methyl-AP-237) des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt, weshalb die völkerrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung in nationales Recht insoweit bereits erfüllt ist.
Die fünf neu aufzunehmenden Stoffe weisen hinsichtlich ihrer jeweiligen Wirkung Ähnlichkeit zu anderen in den Anhängen des Einheits-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1961 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe gelisteten Substanzen auf. Der Konsum dieser fünf NPS führt zu teils schweren Intoxikationen einschließlich Hospitalisierungen bis hin zu tödlichen Intoxikationen unter ADB-BUTINACA, Etazen, Etonitazepyn und Alpha-PiHP. Der Konsum und das Angebot von NPS hat sich in Deutschland - gerade auch unter Jugendlichen - in jüngster Zeit stark ausgebreitet. Weiterhin werden die Verbraucherinnen und Verbraucher unzureichend oder gar nicht über die Inhaltsstoffe der angebotenen Produkte und deren gesundheitlichen Risiken informiert, da die Hersteller und Inverkehrbringer die Inhaltsstoffe meist nicht deklarieren. Die Unterstellung der fünf Stoffe unter das Betäubungsmittelgesetzes ist daher wegen der unmittelbaren Gefährdung der Gesundheit dringend erforderlich.
10. Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2022/0655/D
11. Ja
12. Die Unterstellung der genannten NPS ist dringend, weil der Konsum dieser Stoffe u.a. aufgrund der leichten Bezugsmöglichkeiten entsprechender Produkte, zum Beispiel über das Internet, innerhalb kurzer Zeiträume sehr stark angestiegen ist. Der Konsum dieser fünf NPS führt zu teils schweren Intoxikationen einschließlich Hospitalisierungen. Im Zusammenhang mit der Einnahme von ADB-BUTINACA, Etazen, Etonitazepyn und Alpha-PiHP wurden tödliche Intoxikationen nachgewiesen. Im Einzelnen:
Das synthetische Cannabinoid ADB-BUTINACA hat keinen therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass ADB-BUTINACA missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist. Zudem stellt der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit dar. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht, darunter 14 Todesfälle.
Das Benzimidazol-Opioid Protonitazen hat keinen therapeutischen Nutzen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Protonitazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist. Zudem stellt der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit dar. Protonitazen wird von der EBDD intensiv überwacht.
Etazen ist ein von Benzimidazol abgeleitetes synthetisches Opioid und weist chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Clonitazen, Etonitazen und Isotonitazen auf. Ein medizinischer Nutzen ist nicht bekannt. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Etazen missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist. Zudem stellt der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit dar. Etazen wird von der EBDD intensiv überwacht. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht, darunter vier Todesfälle.
Etonitazepyn ist ein von Benzimidazol abgeleitetes synthetisches Opioid, das chemisch-strukturelle und pharmakologische Ähnlichkeiten mit Etonitazen aufweist. Etonitazepyn hat keinen bekannten medizinischen Nutzen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Etonitazepyn missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist. Zudem stellt der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit dar. Etonitazepyn wird von der EBDD intensiv überwacht. Bisher wurde ein Todesfall im Zusammenhang mit einer bestätigten Exposition gegenüber Etonitazepyn gemeldet.
Alpha-PiHP ist ein synthetisches Cathinon. Alpha-PiHP hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass Alpha-PiHP missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist. Zudem stellt der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit dar. Es wird mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen in Verbindung gebracht, darunter vier Todesfälle. Zudem wurde Alpha-PiHP in biologischen Proben im Zusammenhang mit schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen nachgewiesen.
13. Nein
14. Nein
15. Informationen zur Folgenabschätzung befinden sich im Regelungsentwurf auf dem Vorblatt sowie in der Begründung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Der Regelungsentwurf hat keine Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union.
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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