Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00561
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0098/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300561.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0098 B DE 08-03-2023 B NOTIF
2. B
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Normalisatie en Competitiviteit - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaams Energie- en Klimaatagentschap
Koning Albert II-laan, 20
Bus 17
B - 1000 Brussel
4. 2023/0098/B - B00
5. Dekret zur Änderung des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 in Bezug auf Netzmanagement, Energieeffizienz und umweltfreundliche Energieerzeugung
6. In Artikel 21 des Dekrets wird das Verbot präzisiert, Heizölkessel bei Bestehen eines Erdgasanschlusses zu ersetzen.
7. -
8. In Artikel 21 des Dekrets wird das Verbot präzisiert, Heizölkessel bei Bestehen eines Erdgasanschlusses zu ersetzen. Um Auslegungsprobleme zu vermeiden, wird der Text wie folgt präzisiert: „wenn auf der Höhe des Gebäudes keine Erdgasleitung in der Straße vorhanden ist oder das Gebäude nicht durch eine unterirdische Bohrung an die Erdgasleitung auf der anderen Straßenseite angeschlossen werden kann“.
9. Artikel 11.1/1.3 Absatz 2 des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2022 in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden nur dann, wenn in der Straße keine Erdgasleitung vorhanden ist, ein Heizölkessel oder Kessel durch einen anderen Heizölkessel oder Kessel ersetzt werden darf, oder dass andere Heizungstechnologien als Heizölkessel nur in diesem Fall durch einen Heizölkessel ersetzt werden dürfen.
Dieses sogenannte Heizölkesselverbot impliziert daher ausdrücklich keine Verpflichtung zum Erdgasanschluss. Schließlich fügt sich die Bestimmung in einen gesellschaftlichen Kontext ein, in dem eine graduelle und phasierte Energiewende befürwortet wird (nicht zuletzt die Förderung des Bodenschutzes und der -qualität). Mit Artikel 11.1/1.3 des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 hat der Gesetzgeber keinesfalls bezweckt, auf die Nutzung von Erdgas zu drängen. Obwohl ein Erdgasanschluss eine einfache Alternative zu Heizöl darstellt, steht es jedem Bürger frei, seinen Heizölkessel nicht durch einen Erdgasbrenner zu ersetzen, der an das Erdgasverteilnetz angeschlossen ist, sondern sich für eine andere, umweltfreundlichere Alternative als einen Heizölkessel oder einen Kondensationsgaskessel zu entscheiden. Die nachhaltigeren Heizalternativen, wie eine Wärmepumpe oder eine Hybrid-Wärmepumpe, sind natürlich vorzuziehen, aber es ist immer noch möglich, sich für einen individuellen Gastank zu entscheiden und auf den Anschluss an das Gasnetz zu verzichten.
Die in Artikel 11.1/1.3 Absatz 2 des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 verwendete Formulierung „in der Straße verfügbar“ lässt jedoch bei der Durchsetzung Raum für Auslegung und Diskussionen. So ist zum Beispiel nicht klar, was für eine Straße gilt, in der nur teilweise eine Erdgasleitung vorhanden ist, zum Beispiel, weil die Erdgasleitung in der Mitte der Straße stoppt, in einer Kreuzung in eine andere Straße abbiegt oder kleine Nebenstraßen (Sackgassen) mit demselben Straßennamen überspringt. Nach der wörtlichen Auslegung von Artikel 11.1/1.3 Absatz 2 fallen diese Fälle auch in den Anwendungsbereich des Installations- oder Ersetzungsverbots. Das ist natürlich nicht wünschenswert.
Aus diesen Gründen wird der Text wie folgt präzisiert: „wenn auf der Höhe des Gebäudes keine Erdgasleitung in der Straße vorhanden ist oder das Gebäude nicht durch eine unterirdische Bohrung an die Erdgasleitung auf der anderen Straßenseite angeschlossen werden kann“.
In dieser Umformulierung werden de facto beide Seiten der Straße berücksichtigt: Der Erdgas-Netzbetreiber kann schließlich in der Regel mit einer unterirdischen Bohrung technisch einen Anschluss bereitstellen, auch wenn die Erdgasleitung sich auf der anderen Straßenseite befindet. Eine Ausnahme dazu wäre eine Regionalstraße mit vier Fahrspuren, dort befinden sich häufig doppelte Leitungen, falls Gebäude an einer solchen Straße stehen.
Die Formulierung „auf der Höhe des Gebäudes“ bezeichnet nicht nur eine Straße mit der Hausnummer. Ein Gebäude, das an der Ecke einer Kreuzung steht oder an mehrere Straßen grenzt, kann schließlich aus verschiedenen Richtungen an eine Gasleitung angeschlossen werden. Dies ist jedoch eine Situation, die im Einzelfall zu bewerten ist.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Energiedekret vom 8. Mai 2009 in Bezug auf Netzmanagement, Energieeffizienz und umweltfreundliche Energieerzeugung
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekte
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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