Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 3085
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0622/HU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20233085.DE
1. MSG 001 IND 2023 0622 HU DE 06-11-2023 HU NOTIF
2. Hungary
3A. Európai Uniós Ügyek Minisztériuma
EU Jogi Megfelelésvizsgálati Főosztály - Műszaki Notifikációs Központ
H-1054 Budapest, Báthory u. 10.
E-mail: technicalnotification@eum.gov.hu
3B. Belügyminisztérium
Nemzetközi és Európai Uniós Jogi Osztály
H-1051 Budapest V. József Attila utca 2-4.
E-mail: judit.vera.acs@bm.gov.hu
4. 2023/0622/HU - C00P - Pharmazeutika und Kosmetika
5. Änderung des Dekrets Nr. 78/2022 des Innenministeriums vom 28. Dezember 2022 über geregelte Stoffe (im Folgenden „Dekret“)
6. 7 einzigartige neue psychoaktive Substanzen
7.
8. Die sieben einzigartigen neuen psychoaktiven Substanzen (ADMB-3TMS-PRINACA, N-Cyclohexylbutylon, 2'-Fluoro-2-Fluoro-3-methylfentanyl, Etomethazen, Ethylenoxynitazen, Iso-3-MMC, 1cP-Al-LAD), die in die Liste in Anhang 3 des Dekrets aufgenommen werden, dürfen in Ungarn nicht frei in Verkehr gebracht werden, und Tätigkeiten, die ihre Verwendung betreffen, dürfen nur nach amtlicher Registrierung durchgeführt werden. Somit werden die Gesundheitsrisiken verringert, da es den Anwendern der Substanzen erschwert wird, Zugang zu diesen Substanzen zu erhalten.
Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens:
Die unverzügliche Notifizierung der Änderungen der Liste in Anhang 3 des Dekrets ist sowohl aus Gründen der öffentlichen Gesundheit als auch aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt. Solange die sieben betroffenen Verbindungen jedoch nicht in der Liste aufgeführt sind, sind die ungarischen Behörden nach nationalem Recht nicht befugt, einzugreifen, und sie können nicht verhindern, dass solche Substanzen mit unvorhersehbaren Auswirkungen neue Opfer fordern. Die Aufnahme in die Liste erfordert ein mehrere Monate lang andauerndes Verfahren. Dies ermöglicht es den Händlern, diese Substanzen in diesem Zeitraum ungestraft an Konsumenten zu verkaufen.
Durch das rasche Inkrafttreten der Änderung könnte sichergestellt werden, dass die Behörden in Echtzeit reagieren können, wenn eine neue psychoaktive Substanz, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorhanden ist, in Ungarn auftaucht, anstatt auf das Instrument der Verfolgung von Änderungen des Marktangebots illegaler Substanzen zurückzugreifen, was das Land dazu zwingen könnte, das Inverkehrbringen solcher Substanzen ohne Strafverfolgung zuzulassen, wenn das erforderliche gesetzliche Verbot nicht besteht. Die jüngsten Erfahrungen haben gezeigt, dass es nicht lange dauert, bis eine neue psychoaktive Substanz, die in einem Mitgliedstaat auftaucht, auch Ungarn erreicht.
Jede Verzögerung in dieser Angelegenheit birgt die Gefahr, dass mehr junge Menschen Opfer dieser neuen psychoaktiven Substanzen werden.
Unsere Erfahrung zeigt, dass diese Substanzen eventuell noch gefährlicher für die Verbraucher als traditionelle Drogen oder neue psychoaktive Substanzen sind, die in der Vergangenheit erschienen waren, weil ihr Wirkmechanismus und seine Folgen unvorhersehbar sind.
9. Das Gesetz XCV von 2005 über Arzneimittel für den menschlichen Gebrauch und über die Änderung anderer Vorschriften über Arzneimittel (im Folgenden „Arzneimittelgesetz“) sieht in § 15/B Absatz 1 vor, dass eine Substanz oder eine Gruppe von Verbindungen nach vorheriger fachlicher Bewertung als neue psychoaktive Substanz eingestuft werden kann.
Gemäß § 15/B Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes muss in einer solchen vorläufigen fachlichen Bewertung überprüft werden, ob den ungarischen Behörden und sachverständigen Einrichtungen in Bezug auf den betreffenden Stoff oder eine bestimmte Gruppe von Verbindungen nicht Informationen vorliegen,
(a) a) die auf eine pharmazeutische Verwendung der Substanz oder der Gruppe von Verbindungen hinweisen und
(b) b) die die Möglichkeit ausschließen, dass diese Substanz oder diese Gruppe von Verbindungen eine ähnliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt wie die in den Listen 1 und 2 der psychotropen Substanzen in Anhang 2 der Verordnung des Gesundheitsministers über geregelte Stoffe genannten Drogen oder Substanzen.
Gemäß § 27 Abs. 4a des Regierungsdekrets Nr. 66/2012 vom 2. April 2012 über lizenzierte Tätigkeiten mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen sowie neue psychotrope Substanzen, einschließlich der Aufnahme und Änderung der Liste dieser Substanzen (im Folgenden „Regierungsverordnung“), ist die Nationale Drogenbekämpfungsstelle für die monatliche Überwachung der Liste der vermuteten neuen psychoaktiven Substanzen im ausländischen Verkehr im Rahmen des Informationsaustauschs zuständig. In diesem Zusammenhang wurden 7 neue Substanzen gefunden, die im Frühwarnsystem der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Frühwarnsystem) erfasst wurden, in Ungarn jedoch keiner Kontrolle unterliegen.
Gemäß § 27 Abs. 4 Buchst. c und Abs. 4a des Regierungsdekrets nahm die Nationale Drogenbekämpfungsstelle mit dem Nationalen Institut für Pharmazie und Ernährung (OGYÉI) und dem Nationalen Amt für die Sicherheit der Lebensmittelketten (NÉBIH) Kontakt im Zusammenhang mit den genannten zwei Substanzen auf, um zu überprüfen, ob die in § 15/B Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Auf der Grundlage der Antworten des OGYÉI und des NÉBIH sowie ihrer eigenen weiteren Untersuchung gelangte die Nationale Drogenbekämpfungsstelle zu dem Schluss, dass der Verdacht besteht, das diese Substanzen missbraucht werden und auf den Schwarzmarkt gelangen, was ihre Einstufung als neue psychoaktive Substanzen rechtfertigt.
Dementsprechend werden die 7 einzigartigen neuen psychoaktiven Substanzen in die Liste in Anhang 3 der Verordnung aufgenommen.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2023/0339/HU
11. Ja
12. Zu Gründen für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens siehe Punkt 8.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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