Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 0325
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0060/EE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20240325.DE
1. MSG 001 IND 2024 0060 EE DE 07-02-2024 EE NOTIF
2. Estonia
3A. Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium, aadress Suur-Ameerika 1, 10122 Tallinn
Ettevõtluse osakond,
el.teavitamine@mkm.ee
3B. Rahandusministeerium
4. 2024/0060/EE - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Estnische Kraftfahrzeugsteuer
6. Fahrzeuge der Klassen M und N mit einer Leermasse von 3 500 kg oder weniger als L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, MS2, T1b, T3 und/oder T5.
7.
8. Sätze der Kraftfahrzeugsteuer:
Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt zwischen 30 und 90 EUR für Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, Kraftfahrzeuge der Klasse MS2 mit einer Leermasse von höchstens 1000 kg, Kraftfahrzeuge der Klasse T3 und Kraftfahrzeuge der Klassen T1b und T5 mit einer Leermasse von höchstens 1000 kg, bei denen zwischen der Erstzulassung und dem Beginn des Steuerzeitraums bis zu zehn Jahre vergangen sind.
Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt zwischen 30 und 75 EUR für Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e und L7e, für Kraftfahrzeuge der Klasse MS2 mit einer Leermasse von höchstens 1000 kg, für Kraftfahrzeuge der Klasse T3 und für Kraftfahrzeuge der Klassen T1b und T5 mit einer Leermasse von höchstens 1000 kg, bei denen zwischen der Erstzulassung und dem Beginn des Steuerzeitraums mehr als zehn, aber nicht mehr als 20 Jahre vergangen sind.
Der Satz der Kraftfahrzeugsteuer auf Kraftfahrzeuge der Klasse M1 wird als Summe der folgenden drei Komponenten berechnet:
1) des Grundbetrags von 50 EUR je Kraftfahrzeug;
2) Der Komponente der spezifischen CO2-Emissionen durch Multiplikation jedes Gramms CO2 zwischen 118 und 150 Gramm pro Kilometer mit 3 EUR, wobei zwischen 151 und 200 Gramm pro Kilometer mit 3,5 EUR multipliziert und zwischen 201 und mehr Gramm pro Kilometer mit 4 EUR multipliziert werden;
3) des Gewichtsanteils so, dass jedes Kilogramm, das die Höchstmasse eines Kraftfahrzeugs von 2 000 Kilogramm überschreitet, mit 0,40 EUR bis zu einem Betrag von 400 EUR multipliziert wird oder im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer externen Beladungsfähigkeit, das die Angabe „OVC-HEV“ im Verkehrsregister trägt, sodass jedes Kilogramm, das die Höchstmasse von 2 200 kg des Kraftfahrzeugs überschreitet, mit 0,40 EUR bis zu einem Betrag von 400 EUR multipliziert wird.
Der Kraftfahrzeugsteuersatz eines Kraftfahrzeugs, für den Daten über die spezifischen CO2-Emissionen, die auf der Grundlage des neuen europäischen Fahrzyklus berechnet werden (nachfolgend NEFZ-Methode genannt), im Verkehrsregister verfügbar sind, wird als Summe der folgenden drei Komponenten berechnet:
1) des Grundbetrags nach Absatz 1 dieses Abschnitts;
2) des Massenteils;
3) Der Komponente der spezifischen CO2-Emissionen durch Multiplikation der spezifischen CO2-Emissionen zuerst mit dem Faktor 1,21 und dann mit jedem Gramm CO2 gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 Abschnitt 2 dieses Abschnitts.
Der Referenzwert der WLTP-Methode für die spezifischen CO2-Emissionen eines Kraftfahrzeugs, für das im Verkehrsregister keine spezifischen CO2-Emissionsdaten vorliegen, wird als Summe der folgenden drei Komponenten berechnet:
1) der Motorleistung in Kilowatt wird mit 0,29 multipliziert;
2) der Leermasse in Kilogramm des Kraftfahrzeugs mit 0,07 multipliziert wird;
3) des Alters des Kraftfahrzeugs in Jahren bis zum Beginn des Besteuerungszeitraums ab dem Datum der Erstzulassung wird mit 4,92 multipliziert.
Der Kraftfahrzeugsteuersatz eines vollelektrischen Kraftfahrzeugs wird als Summe der beiden folgenden Komponenten berechnet:
1) des Grundbetrags von 50 EUR je Kraftfahrzeug;
2) des Gewichtsanteils so, dass jedes Kilogramm, das die Höchstmasse von 2 400 Kilogramm des Kraftfahrzeugs überschreitet, mit 0,40 EUR bis zu einem Betrag von 440 EUR multipliziert wird.
Ein Kraftfahrzeug der Klasse M1, das laut Verkehrsregister als Fahrzeug mit Wohnraum eingestuft ist und dessen Länge 5.100 mm überschreitet, wird mit dem Kraftfahrzeugsteuersatz für Kraftfahrzeuge der Klasse N1 besteuert, ohne dass ein Multiplikator des Kraftfahrzeugsteuersatzes in Abhängigkeit vom Alter des Kraftfahrzeugs angewendet wird.
Steuersätze für Kraftfahrzeuge der Klasse N1
Der Kraftfahrzeugsatz der Klasse N1 wird als Summe der folgenden beiden Komponenten berechnet:
1) des Grundbetrags von 50 EUR je Kraftfahrzeug;
2) Der Komponente der spezifischen CO2-Emissionen durch Multiplikation jedes Gramm CO2 zwischen 205 und 250 Gramm pro Kilometer mit 3 EUR, multipliziert zwischen 251 und 300 Gramm pro Kilometer mit 3,5 EUR, und zwischen 301 und mehr Gramm pro Kilometer multipliziert mit 4 EUR.
Sind im Kraftfahrzeugregister nur die Daten über die spezifischen CO2-Emissionen nach der NEFZ-Methode oder gar keine Daten vorhanden, wird der Kraftfahrzeugsteuersatz wie für die Klasse M berechnet.
Der Satz der Kraftfahrzeugsteuer auf ein Fahrzeug mit einer OVC-HEV-Notation im Verkehrsregister ist der Basisteil.
Der Satz der Kraftfahrzeugsteuer für ein vollelektrisches Kraftfahrzeug beträgt 30 EUR pro Kraftfahrzeug.
Kraftfahrzeuge der Klasse N1, deren spezifische Leistung 0,20 Kilowatt Tragfähigkeit je Kilogramm nach dem Verkehrsregister überschreitet, sind mit dem Satz der Kraftfahrzeugsteuer auf Kraftfahrzeuge der Klasse M1 zu besteuern, wobei bei natürlichen Personen je nach Alter des Kraftfahrzeugs auch ein Multiplikator anzuwenden ist.
Koeffizient abhängig vom Alter des Kraftfahrzeugs
Der Steuersatz des Kraftfahrzeugs einer natürlichen Person der Klasse M1 wird je nach Alter des Kraftfahrzeugs mit dem Koeffizienten multipliziert. Dies bedeutet, dass ab 5 Jahren, wenn das Alter des Fahrzeugs steigt, der Steuersatz sinkt, um nur den Grundbetrag für Fahrzeuge einzubeziehen, die 20 Jahre alt und älter sind.
9. Mit dem Entwurf des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wird in Estland eine neue Steuer eingeführt – die Kraftfahrzeugsteuer, die jährlich auf im Verkehrsregister zugelassene Fahrzeuge entrichtet wird. Estland verfügt über die beinahe älteste und umweltschädlichste Fahrzeugflotte in der Europäischen Union im täglichen Gebrauch. Wir haben auch eine überdurchschnittliche Anzahl von Fahrzeugen pro Person. Das europäische Recht legt ein verbindliches Ziel für Estland fest, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 24 % gegenüber 2005 zu senken (bisher 13 %). Diese Umstände haben uns zu einer Situation geführt, in welcher der Verschmutzung, d. h. übermäßigen Kohlendioxidemissionen, mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Die Anwendung der Steuer ist eine sehr wirksame Maßnahme, die sich auf das Verbraucherverhalten auswirkt, und die estnische Kraftfahrzeugsteuer, die im Rahmen dieses Gesetzentwurfs geplant ist, wird entsprechend modelliert.
Ab dem 1. Januar eines jeden Jahres wird die Steuer von allen Personen entrichtet, die nach dem Verkehrsregister Eigentümer folgender Kategorien von Kraftfahrzeugen oder die im Rahmen des Leasingvertrags verantwortlichen Nutzer sind:
1. Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, L6e, L7e, MS2 und T1b, T3 und T5 unterliegen nur der Kraftfahrzeugsteuer auf der Grundlage des Volumens ihrer Motoren;
2. Die Kraftfahrzeugsteuer auf Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und M1G wird als Summe der drei Komponenten, nämlich des Basisteils, des Anteils der CO2-Emissionen und des Massenanteils, festgesetzt. Die Berechnung der Emissionskomponente muss auf der Grundlage der nach dem WLTP-Verfahren berechneten Ablesung erfolgen, der entsprechende Multiplikator ist jedoch nur für Fahrzeuge mit NEFZ-Werten zu verwenden. Für Elektroautos M1 und M1G wird der Steuersatz durch Addition des Basisanteils und für schwerere Elektroautos auch durch Addition des Gewichtsanteils berechnet
3. Die Kraftfahrzeugsteuer auf Kraftfahrzeuge der Klassen N1 und N1G wird als Summe der beiden Komponenten, d. h. des Basisteils und des Anteils der CO2-Emissionen, ermittelt. Der nach der WLTP-Methode berechnete Wert und der Multiplikator für den NEFZ-Wert sind zu berücksichtigen. Für Elektrofahrzeuge gilt nur der Grundbetrag.
Die Kraftfahrzeugsteuer wird nicht erhoben auf:
1) Kraftfahrzeuge, die im Verkehrsregister als Rettungsfahrzeuge zugelassen sind;
2) eine diplomatische Mission und konsularische Vertretung eines ausländischen Staates, eine Sondermission, eine Vertretung oder einen Sitz einer internationalen Organisation, die vom Außenministerium anerkannt ist, einer Einrichtung der Europäischen Union oder einer auf der Grundlage des Unionsrechts errichteten Agentur, oder einer Agentur eines diplomatischen Vertreters und Konsularbeamten eines in Estland akkreditierten ausländischen Staates, mit Ausnahme eines Ehrenkonsuls, eines Vertreters einer Sondermission und einer internationalen Organisation, sowie Kraftfahrzeuge, die dem Verwaltungspersonal der diplomatischen Mission, der konsularischen Vertretung und der Sondermission angehören;
3) ein Kraftfahrzeug, das speziell für die Beförderung von Menschen mit Behinderungen oder für den Einsatz durch Behinderte umgebaut wurde.
Bei der Einführung der Kraftfahrzeugsteuer wurde davon ausgegangen, dass sie die folgenden Grundsätze einhalten sollte:
Gestützt auf die Zahlungsfähigkeit – ein wichtiger Grundsatz der Besteuerung ist die Zahlungsfähigkeit, d. h. die Verteilung der Steuerlast muss gerecht sein; die Kraftfahrzeugsteuer darf auch nicht zu regressiv sein, sodass die Besitzer billigerer (älterer) Fahrzeuge deutlich mehr Steuern auf ihr Einkommen zahlen als Besitzer eines teureren Fahrzeugs;
automatisiert – die Steuerberechnung basiert auf Verkehrsregisterdaten und auf der TCB- und TRAM-Steuererhebungsplattform;
nicht manipuliert – hängt nicht vom Status oder Wohnort des Eigentümers ab;
einfach – Steuerschuld mit möglichst wenigen Unterscheidungen und auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Formel berechnet;
mit einer breiten Basis – wir besteuern alle Fahrzeuge, einschließlich Elektromotoren;
mit geringem Verwaltungsaufwand – die Steuer wird im Rahmen der Erfüllung anderer Verpflichtungen entrichtet;
schwer zu vermeiden – z. B. durch Überprüfung, ob sie bei normalen Fahrzeugkontrollen am Fälligkeitstag bezahlt wurde;
öffentlich – die Höhe der Kraftfahrzeugsteuer auf steuerpflichtige Fahrzeuge ist im Kraftfahrzeugregister an den Daten des Kraftfahrzeugs zu erkennen;
Die Verschmutzung reduzierend – Gestaltung der Kraftfahrzeugsteuer hat weniger Auswirkungen auf den Fahrzeugbesitz;
Die Anzahl der Autos reduziered – Die Kraftfahrzeugsteuer wirkt sich auf die Zahl der in Estland eingesetzten Fahrzeuge aus und verlangsamt den Wachstumstrend bei der Gesamtzahl der Fahrzeuge;
organisiert das Register - verhindert die Zulassung eines Fahrzeugs in der falschen Kategorie zum Zwecke der Steuerermäßigung, motiviert den Fahrzeughalter, es nicht als Abfall liegen zu lassen, d.h. die Steuerpflicht des Fahrzeugs wird erst dann ausgesetzt, wenn das Fahrzeug endgültig aus dem Verkehrsregister gelöscht wird, d.h. wenn das Fahrzeug abgeschrieben wird.
10. Verweise auf einschlägige Rechtsvorschriften: Es gibt keine damit zusammenhängenden Rechtsvorschriften
11. Nein
12.
13. Nein
14. Ja
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu