Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0770
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0126/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260770.DE
1. MSG 001 IND 2026 0126 NL DE 11-03-2026 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer
3B. Ministerie van Landbouw, Visserij, Voedselzekerheid en Natuur,
Directie Wetgeving en Juridische Zaken
Afdeling Landbouw en Voedselkwaliteit
4. 2026/0126/NL - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Beschluss zur** Änderung des Tierhaltererlasses aufgrund einer Verlängerung des Verbots der Zulassung und Teilnahme an Wettbewerben, Vorführungen und Prüfungen mit kupierten Hunden und Pferden
6. Es ist verboten, mit Hunden, deren Ohren oder Ruten kupiert wurden, und mit Pferden, deren Schweif gekürzt wurde, an Wettbewerben, Ausstellungen und Prüfungen teilzunehmen (oder deren Teilnahme zuzulassen), sofern diese Tiere am oder nach dem 1. Dezember 2016 geboren wurden.
7.
8. Dieser Beschluss verbietet die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Begutachtungen von Hunden, deren Ohren oder Ruten kupiert wurden, sowie von Pferden, deren Schweif gekürzt wurde, die am oder nach dem 1. Dezember 2016 geboren wurden, selbst wenn der Eingriff in einem Land, in dem dies zulässig ist, rechtmäßig vorgenommen wurde oder aus tiermedizinischen Gründen notwendig war. Dieser Beschluss verbietet zudem die Zulassung dieser Tiere zu Wettbewerben, Ausstellungen oder Begutachtungen.
Artikel 4.19 (könnte) eine technische Vorschrift enthalten, da das Verbot der Teilnahme an oder der Zulassung zu Wettbewerben, Ausstellungen oder Prüfungen in den Niederlanden ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel darstellt.
Der Beschluss verbietet nicht die Zulassung von Erzeugnissen, ausländischen Herstellern oder Lieferanten zum niederländischen Markt. Es werden keine technischen Anforderungen gestellt. Eine Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung ist daher nicht erforderlich.
9. Die Notifizierung erfolgte, da das Verbot in der Praxis zur Folge hat, dass Pferde (die am oder nach dem 1. Dezember 2016 geboren wurden) und Hunde, bei denen ein bestimmter Eingriff vorgenommen wurde – unabhängig von Grund und Herkunft, nicht mehr an Wettbewerben, Ausstellungen oder Prüfungen in den Niederlanden teilnehmen oder zu diesen zugelassen werden dürfen. Dies stellt an sich schon ein Hindernis für den innergemeinschaftlichen Handel dar. Diese Beschränkung ist jedoch gerechtfertigt, da sie im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist, der als legitimes Ziel von allgemeinem Interesse anerkannt wurde (siehe u. a. das Urteil in der Rechtssache Andibel: ECLI:EU:C:2008:353). Durch das Verbot, Hunde und Pferde mit kupierter Rute/Schweif und Ohren vorzuführen, auch in Fällen, in denen ein solcher Eingriff aus tiermedizinischen Gründen vorgenommen wurde und daher an sich zulässig ist, wird ein Anreiz zum Kauf bereits kupierter Tiere (unabhängig davon, ob sie aus dem Ausland stammen oder nicht) beseitigt. Und aus Respekt vor dem Eigenwert der Tiere, diese unnötigen und unerwünschten Eingriffe vornehmen zu lassen. Das Verbot ist dem Zweck angemessen und setzt den Grundsatz des Tierschutzgesetzes um, wonach die Unversehrtheit oder das Wohlergehen von Tieren stets gegen andere Interessen abgewogen werden muss und dass jede Beeinträchtigung der Unversehrtheit oder des Wohlergehens von Tieren nicht über das hinausgehen darf, was vernünftigerweise erforderlich ist. Die Vorführung von Tieren, denen die Rute/Schweif kupiert oder die Ohren gekürzt wurden, dient ausschließlich der Unterhaltung der Menschen. Dieses Interesse wiegt die Verletzung des Eigenwerts des Tieres und seiner Unversehrtheit nicht auf. Dieses Verbot ergänzt das bestehende Verbot der Zulassung zu sowie der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Vorführungen, an denen Tiere beteiligt sind, die Eingriffen unterzogen wurden, die gemäß Artikel 2.8 des Tierschutzgesetzes verboten sind. Ein verbotener Eingriff ist unter anderem ein Eingriff, der ohne tiermedizinische Notwendigkeit durchgeführt wurde.
Es sind keine anderen, weniger weitreichenden Maßnahmen als dieses Verbot denkbar, um das Ziel zu erreichen. Das Verbot ist zudem verhältnismäßig, da es sich auf Eingriffe am Schweif von Pferden sowie auf Eingriffe an der Rute und den Ohren von Hunden beschränkt. Die Maßnahmen gelten innerhalb der Niederlande ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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