Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1353
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0248/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261353.DE
1. MSG 001 IND 2026 0248 DE DE 19-05-2026 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3
3B. Bundesministerium des Innern, Referat CI 1
4. 2026/0248/DE - SERV60 - Internetservices
5. Gesetz zur Stärkung der Cybersicherheit (Artikel 4 – Änderung § 19 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz)
6. Anbieter digitaler Dienste werden parallel zu den bereits für TK-Diensteanbieter bestehenden Regelungen im TKG verpflichtet, ihre Nutzer über Störungen (Absatz 5) bzw. konkrete Gefahren (Absatz 6) zu informieren, die von einem ihrer Dienste ausgehen.
7.
8. Mit den neu eingeführten Absätzen 5 und 6 in § 19 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDG) werden Anbieter digitaler Dienste dazu verpflichtet, ihre Nutzer über Störungen (Absatz 5) bzw. konkrete Gefahren (Absatz 6) zu informieren, die von einem ihrer Dienste ausgehen, und Informationen des BSI über konkrete Gefahren, die Kunden der Anbieter betreffen, an ihre Nutzer weiterzugeben, soweit diese bekannt sind und eine Benachrichtigung möglich ist.
Erfasst von den Absätzen 5 und 6 sind nur solche Störungen oder Gefahren, die im Rahmen der Inanspruchnahme eines Dienstes durch einen Nutzer von einem Dienst ausgehen. Gemeint sind Fälle, in denen ein Nutzer z.B. einen Hosting-Dienst für den Betrieb einer Website oder zum Betrieb eines E-Mail-Services in Anspruch nimmt und die von ihm verantwortete Website oder der E-Mail-Service kompromittiert und zur Verbreitung von Schadprogrammen oder Phishing-Mails missbraucht werden. Es geht also um Störungen und Gefahren, die einen Nutzer im Rahmen seiner Inanspruchnahme eines Dienstes betreffen. Mögliche Beispiele für relevante Störungen sind ein kompromittiertes E-Mail-Konto, über das Spam-Mails versendet werden; ein kompromittierter Server, der für DDoS-Angriffe missbraucht wird oder eine kompromittierte Website, über die Schadprogramme verbreitet werden.
Die Verpflichtung dient dem Zweck, Schäden durch verwundbare oder bereits kompromittierte Dienste zu vermeiden. Solche Schäden können sowohl beim Nutzer selbst als auch bei anderen Internet-Teilnehmern entstehen, wenn sie über die betroffenen Dienste angegriffen werden (z. B. Schadprogramme, Phishing oder DDoS-Angriffe). Zudem werden die Anbieter von Digitalen Diensten verpflichtet, diejenigen Nutzer, deren in Anspruch genommene Dienste ursächlich für eine Störung sind oder für die eine Gefahr besteht – soweit bekannt – zu benachrichtigen und dabei Informationen, die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik übermittelt hat, an diese Nutzer weiterzugeben.
9. Die Verpflichtungen in den Absätzen 5 und 6 entsprechen im Kern denjenigen, die in § 169 Abs. 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bereits für die TK-Diensteanbieter existieren.
9a. Mit der bisherigen Verpflichtung der TK-Diensteanbieter nach § 169 Absatz 5 und 6 TKG bleiben Lücken bei der Begegnung entsprechender Gefahren, da regelmäßig auch Systeme betroffen sind, deren Betreiber nicht unter das TKG fallen, zu denen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik aber täglich bereits viele Erkenntnisse zu verwundbaren oder verwundeten Systemen verarbeitet (Hosting-Provider, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider).
9b. Diese Erkenntnisse werden aktuell zwar an die Anbieter weitergeleitet, aber sehr häufig von den Diensteanbietern mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht an die betroffenen Nutzer weitergegeben. Damit kann der bestehenden Gefahr regelmäßig nicht effektiv begegnet werden.
9c. Nein, der Vorbeugung einer übermäßigen Belastung wird über die Einschränkung der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit im Regelungsteil Rechnung getragen.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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