Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1421
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0262/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261421.DE
1. MSG 001 IND 2026 0262 ES DE 26-05-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y de Medio Ambiente
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación
3B. Subdirección General de Calidad y Seguridad Industrial
Dirección General de Estrategia Industrial y de la Pequeña y Mediana Empresa.
Ministerio de Industria y Turismo
Pº de la Castellana, 160, Madrid, 28071
4. 2026/0262/ES - N30E - Gas
5. Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Verabschiedung der Technischen Verordnung über die Sicherheit von Infrastruktur und Anlagen für gasförmige Brennstoffe sowie der ergänzenden technischen Anweisungen.
6. Der Entwurf enthält Bestimmungen über die Infrastruktur und Anlagen für die Verteilung, den Transport und die Verwendung von gasförmigen Brennstoffen und über Gasgeräte sowie zur Änderung der nationalen Vorschriften für verschiedene Arten von Anlagen.
7.
8. Ziel der Technischen Verordnung über die Sicherheit von Infrastruktur und Anlagen für gasförmige Brennstoffe ist es, die technischen Anforderungen und Sicherheitsvorkehrungen festzulegen, die von Anlagen und Infrastruktur für die Verteilung, den Transport und die Verwendung von gasförmigen Brennstoffen sowie von Gasgeräten erfüllt werden müssen, um die Sicherheit von Personen, der Umwelt und von Sachwerten zu gewährleisten.
Darüber hinaus werden mit diesem Entwurf eines Königlichen Erlasses verschiedene nationale Vorschriften für industrielle Sicherheit aktualisiert.
Der Königliche Erlass besteht aus einer Präambel, einem einzigen Artikel zur Verabschiedung der Verordnung, zwei zusätzlichen Bestimmungen, sechs Übergangsbestimmungen, einer Aufhebungsbestimmung und sieben Schlussbestimmungen. Der Aufbau der Verordnung umfasst 30 Artikel mit allgemeinen Bestimmungen sowie 13 ergänzende technische Anweisungen, in denen die spezifischen technischen Anforderungen festgelegt sind.
9. Ziel dieses Königlichen Erlasses ist die Aktualisierung der technischen Vorschriften, damit sie besser auf die derzeitigen Bedürfnisse, Möglichkeiten und technischen Lösungen für Anlagen für gasförmige Brennstoffe abgestimmt sind, wobei die technologischen Entwicklungen und die durch die Umsetzung der geltenden Vorschriften gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden.
Zudem ist eine allgemeine Überarbeitung der Verordnung erforderlich, um bestimmte inhaltliche Aspekte zu präzisieren und damit Probleme bei der Anwendung zu beseitigen.
Darüber hinaus gilt der Königliche Erlass auch für andere Arten von Anlagen, deren Vorschriften im Laufe der Zeit nicht weiterentwickelt wurden, wie z. B. Anlagen zur Lagerung, Umfüllung und Abfüllung von Flüssiggas und Anlagen für gasförmige Brennstoffe in Leitungen mit einem bauartbedingten Höchstdruck von mehr als 16 bar. Auf diese Weise soll ein Flickenteppich aus Vorschriften vermieden und gewährleistet werden, dass die Sicherheit von Anlagen für die Verteilung und den Transport gasförmiger Brennstoffe durch eine einzige Sicherheitsverordnung geregelt wird.
Siehe Anpassung an die Grundsätze der guten Rechtsetzung (Abschnitte 9a, 9b und 9c) in Abschnitt 1.4 des Berichts über die Analyse der Auswirkungen von Rechtsvorschriften (MAIN).
9a. Der Umfang der eingeführten Maßnahmen steht im Einklang mit der Sicherheit der Tätigkeiten, die damit geregelt werden. Dieser Königliche Erlass trägt zur Verbesserung der Sicherheit von Industrieanlagen in seinem Anwendungsbereich bei und ist das Instrument, das dies mit möglichst geringen Beeinträchtigungen ermöglicht, da der Königliche Erlass zur Verabschiedung der derzeit geltenden Verordnung geändert werden muss.
9b. Die Verordnung ist notwendig, um die Sicherheit von Industrieanlagen zu gewährleisten. Ziel dieses Königlichen Erlasses ist es, die Sicherheit bestehender und neu zu errichtender Anlagen zu gewährleisten, die in den geltenden Vorschriften festgestellten Mängel zu beheben und die Koordinierung zwischen den verschiedenen Behörden und Interessenträgern im Sektor zu erleichtern, wodurch die Ineffizienzen behoben werden, die während des Zeitraums, in dem die geltenden Vorschriften in Kraft waren, festgestellt wurden. Die Verordnung soll Einzelpersonen und Unternehmen das Handeln und die Entscheidungsfindung erleichtern und durch die Schaffung eines grundlegenden und einheitlichen Rahmens im gesamten Staatsgebiet für mehr Klarheit sorgen.
9c. Mit den neuen Maßnahmen werden wesentliche Aspekte der Sicherheit von Personen, Sachwerten und der Umwelt geregelt. Der Entwurf des Königlichen Erlasses enthält die zur Erreichung seines Ziels erforderlichen Bestimmungen und sieht keine Auflagen oder Verfahren vor, die zur Erfüllung seines Zwecks nicht notwendig sind. Zwar wurden einige spezifische Änderungen vorgenommen, die möglicherweise einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, doch handelt es sich dabei um die erforderlichen Mindeständerungen zur Gewährleistung, dass bestimmte Anlagen, deren Einbeziehung aufgrund ihrer Merkmale und der damit verbundenen Risiken als notwendig erachtet wurde, sicher sind und dass der Zustand dieser Anlagen den Behörden bekannt ist.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt:
Der Entwurf ist eine technische Vorschrift oder eine Konformitätsbewertung.
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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