Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 2499
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0486/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20262499.DE
1. MSG 001 IND 2026 0486 NL DE 04-09-2026 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Directie Wetgeving en Juridische Zaken (WJZ)
3B. Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport
4. 2026/0486/NL - C50A - Lebensmittel
5. Änderung der Warengesetz-Verordnung über pflanzliche Zubereitungen und der Warengesetz-Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel im Zusammenhang mit der Einstufung gesundheitsschädlicher Stoffe
6. Pflanzliche Zubereitungen und Nahrungsergänzungsmittel
7.
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln: Artikel 12
-
8. Die Artikel I und II des Verordnungsentwurfs können technische Anforderungen enthalten. In diesem Verordnungsentwurf werden Stoffe, Pflanzen und Pilze bestimmt, die gesundheitsschädlich sein können und deren Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Zubereitungen aus diesem Grund verboten oder nur unter Auflagen bzw. mit einem Verbraucherhinweis zulässig ist.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Artikel 13d des Warengesetzes (Warenwet) eine Klausel zur gegenseitigen Anerkennung enthält. Gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung besagt, darf ein EU-Mitgliedstaat in seinem eigenen Hoheitsgebiet den Verkauf von Waren, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht wurden, nicht mit der Begründung verbieten, dass die Waren nicht den eigenen nationalen Vorschriften entsprechen. Es ist jedoch wichtig, dass die berechtigten öffentlichen Interessen, die durch die geltenden nationalen Anforderungen gewährleistet werden, ausreichend geschützt werden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist in der Begründung zum Verordnungsentwurf enthalten.
9. Die vorgeschlagene Änderung zielt auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit ab.
9a. Die Maßnahme ist im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit angemessen und verhältnismäßig. Stoffe werden nur dann in den Verordnungsentwurf aufgenommen, wenn wissenschaftliche Risikobewertungen zeigen, dass diese Stoffe gesundheitsschädlich sein können. In diesem Zusammenhang wird auf der Grundlage von Gesundheitsrisiken zwischen Stoffen unterschieden, die in Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Zubereitungen nicht enthalten sein dürfen, Stoffen, die unter bestimmten Auflagen zulässig sind, und Stoffen, für die ein Verbraucherhinweis zwingend vorgeschrieben ist.
9b. Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um ein hohes Maß an Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Einstufung von Stoffen, die gesundheitsschädlich sein können und deren Vorkommen in Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Zubereitungen aus diesem Grund verboten oder nur unter bestimmten Auflagen zulässig ist, stellt eine aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigte Maßnahme dar. Die Basisverordnung mit allgemeinen Grundsätzen des Lebensmittelrechts (Verordnung (EG) Nr. 148/2002) legt allgemeine Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass nur sichere Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für diese Erzeugnisse gewährleistet ist. Wenn wissenschaftliche Risikobewertungen ergeben, dass Lebensmittel gesundheitsschädlich sein können, können vorsorglich Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit ergriffen werden.
9c. Die Maßnahme wird für den Schutz der öffentlichen Gesundheit als notwendig erachtet und beruht auf wissenschaftlichen Risikobewertungen. Auf der Grundlage von Gesundheitsrisiken wird zwischen Stoffen unterschieden, deren Vorkommen in Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Zubereitungen verboten ist, Stoffen, die unter bestimmten Auflagen zulässig sind, und Stoffen, für die ein Verbraucherhinweis zwingend vorgeschrieben ist. Die Maßnahme wird ohne Diskriminierung angewendet. Es wird kein Unterschied zwischen Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Zubereitungen mit Sitz in den Niederlanden und Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln und pflanzlichen Zubereitungen aus anderen Ländern gemacht.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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