Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 03572
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0638/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201903572.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0638 F DE 13-12-2019 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises
SQUALPI
Bât. Sieyès -Teledoc 151
61, Bd Vincent Auriol
75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
3B. Ministère des Solidarités et de la Santé
Direction Générale de la Santé
Sous-direction de la prévention des risques liés à l'environnement et à l'alimentation (EA)
Bureau Environnement extérieur et produits chimiques (EA1)
14 avenue Duquesne
75350 PARIS 07 SP
4. 2019/0638/F - C00A
5. Erlass über die Aufklärung der Käufer von potenziell gesundheitsschädlichen Pflanzen
6. Potenziell gesundheitsschädliche Zierpflanzen
7. -
8. Der vorliegende Entwurf eines Erlasses ergeht in Anwendung von Artikel L. 1338-3 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen (Code de la santé publique). In diesem Artikel ist Folgendes festgelegt:
- die Liste der potenziell gesundheitsschädlichen Pflanzen (Risiko einer Intoxikation durch Verschlucken, Risiko einer allergischen Reaktion im Bereich der Atemwege, Risiko einer mukokutanen Reaktion, Risiko einer abnormalen Hautreaktion bei Sonnenexposition),
- die Informationen über die mit diesen Pflanzen verbundenen Gesundheitsrisiken und über Schutzvorkehrungen, die Gegenstand einer Aufklärung der Käufer vor dem Verkauf durch den Verkäufer oder den Händler sein müssen,
- die Verfahren für die Bereitstellung dieser Informationen (Informationsträger, Verbreitungswege usw.) je nach Art des Verkaufs (Einzelhandel, Fernabsatz, öffentliche Beschaffung).
Forstliches Vermehrungsgut, zum Verzehr verkaufte Pflanzen, Schnittblumen, belaubte Zweige, gefällte belaubte Bäume, Pflanzengewebekulturen und Grassamenmischungen sind von den Bestimmungen dieses Erlasses ausgenommen.
9. Einem 2014 veröffentlichten Gutachten der nationalen Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz und Arbeitsschutz (Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail, ANSES) zufolge sind in Frankreich 20 % der Kinder über 9 Jahre und 30 % der Erwachsenen allergisch gegen Pollen. Eine der Empfehlungen der ANSES zur Reduzierung des Anbaus von Pflanzen mit allergenen Pollen besteht darin, eine Aufklärung der breiten Öffentlichkeit und des Gemeinwesens vor dem Kauf bestimmter Zierpflanzen mit hochallergenem Pollen vorzusehen und die Diversifizierung der angebauten Pflanzen zu fördern.
Darüber hinaus haben die Giftinformationszentren, die Meldungen über unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen erhalten, seit 1999 einen zunehmenden Anstieg der Zahl der Meldungen im Zusammenhang mit Pflanzen festgestellt (2111 Meldungen im Jahr 1999, 6782 im Jahr 2006, davon 28 schwerwiegende, 8744 im Jahr 2015, darunter 20 schwerwiegende). Ein nicht unerheblicher Anteil dieser Meldungen betrifft besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen wie Kinder und Allergiker und ist zum Teil mit schwerwiegenden Folgen (Vergiftungen, Todesfälle usw.) verbunden.
Schließlich haben verschiedene Interessenträger, insbesondere Einrichtungen des Gemein- und Bildungswesens, deutlich gemacht, dass sie dringend Listen der Pflanzen benötigen, die im öffentlichen oder privaten Raum vermieden werden sollten.
Durch die Aufklärung über die mit bestimmten Zierpflanzen verbundenen Gesundheitsrisiken vor dem Kauf sollen daher die breite Öffentlichkeit sowie die Einrichtungen des Gemeinwesens informiert werden, damit diese gegebenenfalls ihr Kaufverhalten ändern bzw. Anschaffungen an empfindliche Bevölkerungsgruppen, die bestimmte öffentliche Räume besuchen, anpassen können. Dank dieser Aufklärung soll jeder gesundheitsbewusst handeln können.
Die vorgeschlagene Regelung stützt sich auf ein einzelstaatliches Gutachten mit Listen von Pflanzen und Informationen zu den mit diesen Pflanzen verbundenen Risiken und möglichen Schutzvorkehrungen. Sie ist das Ergebnis einer Konsultation von Verbrauchern und Berufsverbänden, die Händler und Verkäufer von Zierpflanzen vertreten. Diese Konsultation ermöglichte es, die Schlussfolgerungen des Gutachtens an die derzeitige Praxis anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Informationsverfahren und auf bestimmte mit Risiken behaftete, aber nicht verkaufte Pflanzen, die daher aus dem Anhang des Erlasses gestrichen wurden.
10. Verweise auf Grundlagentexte: - Artikel L. 1338-3 des Gesetzbuchs über das öffentliche Gesundheitswesen
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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