Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 00618
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0094/I
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201800618.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0094 I DE 12-03-2018 I NOTIF
2. I
3A. MINISTERO DELLO SVILUPPO ECONOMICO
Direzione generale per il mercato, la concorrenza, il consumatore, la vigilanza e la normativa tecnica
Divisione XIII - Normativa tecnica
00187 Roma - Via Sallustiana, 53
tel. +39 06 4705.5386 - .5340 - e-mail: ucn98.34.italia@mise.gov.it
3B. MINISTERO DELLO SVILUPPO ECONOMICO
UFFICIO LEGISLATIVO
Roma
4. 2018/0094/I - X00M
5. Entwurf eines interministeriellen Dekrets zur Umsetzung des Artikels 157 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 230 vom 17. März 1995 und spätere Änderungen betreffend die Durchführungsbedingungen, den Inhalt von Bescheinigungen über die radiometrische Überwachung sowie das Verzeichnis der Metall-Halbwaren, die der radiometrischen Überwachung unterliegen.
6. Metall-Halbwaren, die der radiometrischen Überwachung unterliegen
7. - Der notifizierte Entwurf enthält ergänzende und korrigierende Bestimmungen zur italienischen Maßnahme zur Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom.
8. Mit dem notifizierten Dekret werden die Durchführungsbedingungen, der Inhalt von Bescheinigungen über die radiometrische Überwachung sowie das Verzeichnis der Metall-Halbwaren, die der radiometrischen Überwachung unterliegen, festgelegt. Neben der Angleichung der Identifikationscodes von Warenklassen, die im Verzeichnis der Metall-Halbwaren in Anhang I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 100/2011 gelistet sind, an die auf internationaler Ebene vorgenommenen Änderungen, wird insbesondere der Inhalt der Bescheinigung über die durchgeführte radiometrische Überwachung festgelegt, die Unternehmen, die zur radiometrischen Überwachung verpflichtet sind, von anerkannten Sachverständigen ausgestellt wird.
Des Weiteren werden einige Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen über die radiometrische Überwachung von Metallschrott und anderen aus Drittländern eingeführten metallischen Abfallstoffen und Metall-Halbwaren, die am Beladeort zwecks Erledigung der Ausfuhrzollförmlichkeiten ausgestellt wurden, geregelt.
Mit Verabschiedung dieses Dekrets wird die Übergangsregelung für die radiometrische Überwachung von Metall-Halbwaren gemäß Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 100 vom 1. Juni 2011 aufgehoben, da die entsprechenden Bestimmungen durch die in diesem Dekret enthaltene Bestimmung mit dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ersetzt werden.
Die Regelung besteht aus zehn Artikeln und zwei Anhängen. Im Rechtsakt wird Folgendes festgelegt:
Artikel 1 – Zweck und Anwendungsbereich;
Artikel 2 – Anforderungen an die radiometrische Überwachung;
Artikel 3 – Durchführungsbedingungen für die radiometrische Überwachung;
Artikel 4 – Bescheinigung über die radiometrische Überwachung;
Artikel 5 – Für die Durchführung der radiometrischen Überwachung zuständiges Personal;
Artikel 6 - Schulung des Personals;
Artikel 7 – Gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen über radiometrische Überwachungen von Metallschrott und anderen metallischen Abfallstoffen sowie Metall-Halbwaren aus Drittländern;
Artikel 8 – Metall-Halbwaren, die der radiometrischen Überwachung unterliegen;
Artikel 9 - Konstante Gebühren;
Artikel 10 – Inkrafttreten.
In Anhang I ist das Formblatt IRME90 „Begleitdokument für die Einfuhr nach Italien von Metallschrott und anderen metallischen Abfallstoffen sowie Metall-Halbwaren“ dargestellt.
Anhang II enthält das Verzeichnis der Metall-Halbwaren, die der radiometrischen Überwachung unterliegen.
9. Die Gründe für die notwendige Verabschiedung des notifizierten interministeriellen Dekrets, mit dem die Übergangsregelung hinsichtlich der Pflicht zur radiometrischen Überwachung von Metall-Halbwaren laut Artikel 2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 100 vom 1. Juni 2011 aufgehoben wird, um den Entwicklungen im Bereich der radiometrischen Überwachung von Metallschrott und anderen metallischen Abfallstoffen sowie Metall-Halbwaren Rechnung zu tragen, um erhöhte Strahlenbelastungen oder mögliche ausgediente Strahlenquellen festzustellen und um die Identifikationscodes von Warenklassen, die im Verzeichnis der Metall-Halbwaren in Anhang I des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 100 vom 1. Juni 2011 gelistet sind, an die auf internationaler Ebene vorgenommenen Änderungen anzugleichen, sind im Vorwort des erläuternden Berichts zum Dekret, das der Notifizierung als „Sonstige Texte“ beigefügt ist, ausführlich dargelegt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Artikel 157 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 230 vom 17. März 1995: Grundlagentext wurde im Rahmen der Notifizierung 2011/0186/I übermittelt;
Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 100 vom 1. Juni 2011: endgültiger Text entspricht der Notifizierung 2011/0186/I.
11. Nein
12. –
13. Nein
14. Nein
15. Eine Folgenabschätzung ist zum Zeitpunkt der Notifizierung nicht verfügbar.
16. TBT-Aspekte
Ja
SPS-Aspekte
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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