Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2022) 03166
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2022/0595/B
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202203166.DE)
1. MSG 002 IND 2022 0595 B DE 01-09-2022 B NOTIF
2. B
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Normalisatie en Competitiviteit - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Energie - Dienst Aardolie en Fapetro
NG III - 4de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
Tel: 02/277.62.96
4. 2022/0595/B - N40E
5. Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den jährlich zum Verbrauch freigesetzten fossilen Kraftstoffen enthalten sein müssen
6. Mit diesem Gesetzesentwurf wird sichergestellt, dass Biokraftstoffe, die aus Palmöl und Sojaöl hergestellt werden, nicht mehr dazu beitragen, das in Artikel 7 Absatz 1 genannte Bemischungsvolumen und die Teilziele gemäß Artikel 4 Absätze 1°, 2°, 3° und 4° des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den jährlich zum Verbrauch freigesetzten Kraftstoffen enthalten sein müssen, zu erreichen.
7. -
8. Mit dem Gesetzesentwurf, der zur Notifizierung vorgelegt wird, wird in erster Linie Artikel 7/1 des Gesetzes vom 17. Juli 2013 über die nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den jährlich zum Verbrauch freigesetzten fossilen Kraftstoffen in der durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 geänderten Fassung enthalten sein müssen, ergänzt.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ab dem 1.1.2023 die Verwendung von Biokraftstoffen, die aus Palmöl (ab dem 01.01.2023) und aus Sojaöl (ab dem 1.07.2023) hergestellt werden, einschließlich anderer direkt oder indirekt aus Palmöl oder Sojaöl gewonnener Erzeugnisse, nicht mehr zu den in Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Zielen für die Aufnahme von nachhaltigen Biokraftstoffen und zu den Teilzielen in den Absätzen 1°, 2°, 3° und 4° von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den jährlich zum Verbrauch freigesetzten Kraftstoffen enthalten sein müssen, beiträgt.
Diese Abschaffung gilt nicht für Rohstoffe, die in Anhang IV des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 2014 aufgeführt sind, und für Biokraftstoffe, flüssige Biokraftstoffe oder Biomasse-Kraftstoffe, die gemäß den Bestimmungen und Kriterien nach den Artikeln 4 und 5 der Richtlinie 2019/807 des Rates zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates als geringes Risiko einer indirekten Landnutzungsänderung zertifiziert sind.
Zweitens wird das genannte Gesetz vom 17. Juli 2013 nach Inkrafttreten mehrerer Beschlüsse aktualisiert.
9. Mit dem Entwurf wird Artikel 26 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen umgesetzt.
Die schrittweise Abschaffung von Palm- oder Sojabohnen-Biokraftstoffen beruht auf dem breiten wissenschaftlichen Konsens über das hohe Risiko indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit dem Anbau dieser Kulturen. Diese Veränderungen sind eine wichtige Quelle für Treibhausgasemissionen, was erklärt, warum Biokraftstoffe, die auf Palmöl oder Sojaöl basieren, oft nicht zur (wesentlichen) Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor auf der Grundlage des Lebenszyklus beitragen.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: - — Das Gesetz vom 17. Juli 2013 über die nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den jährlich zum Verbrauch freigesetzten fossilen Kraftstoffen enthalten sein müssen, insbesondere Artikel 15 Absatz 1.
- - Königlicher Erlass vom 4. Mai 2018 zur Festlegung der nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe, die in den jährlich zum Verbrauch freigesetzten Kraftstoffen enthalten sein müssen
- Ministerialerlass vom 19. Mai 2021 über die Registrierung von Personen, die in der Lieferkette des Landes tätig sind, sowie von Verbrauchern von Erdöl und Erdölerzeugnissen
- Königlicher Erlass vom 17. Dezember 2021 zur Festlegung von Produktnormen für den Verkehr von Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen und für Verkehrskraftstoffe auf der Grundlage von recyceltem Kohlenstoff
- Königlicher Erlass vom 16. Juli 2014 über die Information und Verwaltungspflichten in Bezug auf Biokraftstoffe der Kategorien B und C gemäß dem Gesetz vom 17. Juli 2013 zur Festlegung der nominalen Mindestmengen nachhaltiger Biokraftstoffe zur Eindämmung der Mengen fossiler Kraftstoffe, die für den Jahresverbrauch freigesetzt werden
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekte
Nein, der Entwurf entspricht einem internationalen Standard
SPS-Aspekte
Nein, der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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