Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2016) 03760
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2016/0647/RO
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201603760.DE)
1. MSG 002 IND 2016 0647 RO DE 12-12-2016 RO NOTIF
2. RO
3A. Ministerul Economiei, Comerțului și Relațiilor cu Mediul de Afaceri - Direcția Afaceri Europene
Calea Victoriei nr.152, Sector 1, Bucureşti, cod 010096;
Telefon 004 0212025242, 004 0212025359 Fax 004 0212025245
E-mail:reglementari_tehnice@economie.gov.ro; ionut_ciobanoiu@economie.gov.ro
3B. Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice
Direcția Generală Dezvoltare Regională și Infrastructură
Str.Apolodor nr.17,Sector 5 București;
Telefon 0372.114.599;
E-mail : andreea.dumitrescu@mdrap.ro
4. 2016/0647/RO - B10
5. Regierungsbeschluss zur Festlegung der Bedingungen für den Vertrieb von Bauprodukten
6. Da der Regierungsbeschluss Nr. 622/2004 die Umsetzungsverordnung der Richtlinie Nr. 89/106/EWG ist und da diese durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgehoben wurde, entspricht der Inhalt des Regierungsbeschlusses nicht mehr den aktuellen Anforderungen für den Vertrieb von Bauprodukten.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 direkt angewendet wird und dass sie kein Kapitel zu Sanktionen und Maßnahmen zur Verbeugung oder Reduzierung der Risiken, die durch nicht konforme Bauprodukte hervorgerufen werden können, enthält, hat die vorliegende Verordnung ein Kapitel über Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen, das für die Durchführung der Überwachung des Bauproduktmarktes absolut notwendig ist.
Diese Verordnung reglementiert den Vertrieb von Bauprodukten sowohl im Bereich, der durch nicht harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt ist, als auch im Bereich, in dem es keine technischen Spezifikationen gibt, wobei der Bereich, der durch harmonisierte technische Spezifikationen abgedeckt ist, Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist.
Für den Bereich, in dem es keine technischen Spezifikationen gibt, werden die Bauprodukte zusammen mit technischen Zulassungen im Bauwesen vertrieben.
Der ständige technische Rat für das Bauwesen, der eine Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, die neben dem Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Verwaltung (Ministerul Dezvoltării Regionale și Administrației Publice, MDRAP) funktioniert, genehmigt technische Zulassungen im Bauwesen.
Dieser Entwurf eines Regierungsbeschlusses sieht auch die Übernahme des technischen Sekretariats des ständigen technischen Rats für das Bauwesen, das derzeit im Rahmen des Nationalen Instituts für Forschung und Entwicklung im Bauwesen, Urbanistik und nachhaltige territoriale Entwicklung (Institutul Naţional de Cercetare-Dezvoltare în Construcţii, Urbanism şi Dezvoltare Teritorială Durabilă, URBAN-INCERC) tätig ist, in die Organisationsstruktur des MDRAP vor.
7. -
8. Die vorliegende Verordnung legt die Bedingungen für den Vertrieb von Bauprodukten fest, enthält ein Kapitel zu Sanktionen und Maßnahmen zur Verbeugung oder Reduzierung der Risiken, die durch nicht konforme Bauprodukte hervorgerufen werden können, und wendet sich an Hersteller von Baumaterial, deren genehmigte Vertreter, Importeure, Händler, Faktoren, die zur Auslegung, Planung, Genehmigung, Ausführung, Abnahme, Verwendung und Nachnutzung der Bauwerke, in denen die Bauprodukte verwendet werden, beitragen, sowie an die Überwachungsbehörden für den Bauproduktmarkt.
Dieser Entwurf eines Regierungsbeschlusses sieht auch die Übernahme des technischen Sekretariats des ständigen technischen Rats für das Bauwesen, das derzeit im Rahmen des URBAN-INCERC tätig ist, in die Organisationsstruktur des MDRAP vor.
Der ständige technische Rat für das Bauwesen, der eine Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, die neben dem MDRAP funktioniert, genehmigt technische Zulassungen im Bauwesen und das technische Sekretariat des ständigen technischen Rats für das Bauwesen sorgt für die Logistik und die Verwaltungstätigkeiten des Rates.
In „Kapitel VI - Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen“ Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe f wird auf Anhang V des Regierungsbeschlusses Nr. 766/1997 zur Genehmigung einiger Verordnungen über die Qualität im Bauwesen verwiesen, der Gegenstand der Notifizierung Nr. 2016/0646/RO war.
Schlüsselwörter: Vertrieb, Bauprodukte, Vorbeugungsmaßnahmen
9. Dieser Entwurf eines Regierungsbeschlusses:
- führt den Ausdruck „die Konformitätsbewertungsstellen für Bauprodukte werden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert“ ein, der die gegenseitige Anerkennung der Befugnisse der Konformitätsbewertungsstellen der Mitgliedstaaten garantiert und den freien Warenverkehr im Binnenmarkt der Europäischen Union sicherstellt;
- führt den Ausdruck „die für die Ausarbeitung der technischen Zulassungen im Bauwesen erforderlichen Prüfungen oder Tests werden in Labors durchgeführt, die gemäß SR ISO/IEC 17025:2005 und SR ISO/IEC 17025:2005/AC:2007 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sind, für die in den geltenden nicht harmonisierten technischen Spezifikationen/in der betreffenden technischen Zulassung vorgesehenen Prüfungen oder Tests“ ein und überlässt den Konformitätsbewertungsstellen oder den Stellen, von denen die technische Zulassung im Bauwesen ausgearbeitet wird, die Auswahl dieser Labors;
- führt den Ausdruck „vom MDRAP ernannte Konformitätsbewertungsstellen für Bauprodukte, das sind die Konformitätsbewertungsstellen für Bauprodukte, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sind“ ein; das MDRAP veröffentlicht die Liste mit den nationalen Konformitätszertifizierungsstellen für Bauprodukte und den Bauproduktfamilien, für die sie akkreditiert sind, und aktualisiert sie regelmäßig;
- reglementiert die Sicherheit der Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser durch die Einführung des Ausdrucks „der vom Hersteller erstellten Leistungserklärung für Bauprodukte in Kontakt mit Trinkwasser muss das/die vom nationalen Institut für öffentliche Gesundheit ausgestellte gesundheitspolizeiliche Genehmigungsdokument/Benachrichtigung beigelegt werden“;
- reglementiert die Sicherheit der Bauprodukte hinsichtlich gefährlicher Stoffe durch die Einführung des Ausdrucks „der vom Hersteller für Bauprodukte, die gefährliche Stoffe enthalten, die in der Liste aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, aufgeführt sind, erstellten Leistungserklärung muss das vom Hersteller erstellte Merkblatt mit Sicherheitsdaten des Produktes beigelegt werden“;
- enthält die Angabe, dass nur sichere Produkte auf dem Markt eingeführt werden dürfen, und legt die Verpflichtungen der Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Sicherheit der Produkte fest;
- sieht Maßnahmen zur Umstrukturierung des technischen Sekretariats des ständigen technischen Rats für das Bauwesen durch dessen Übernahme in die Organisationsstruktur des MDRAP vor.
10. Es liegt kein Grundlagentext vor.
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
NEIN - Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
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