Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2019) 01199
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2019/0198/F
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201901199.DE)
1. MSG 002 IND 2019 0198 F DE 06-05-2019 F NOTIF
2. F
3A. Direction générale des entreprises – SQUALPI – Bât. Sieyès -Teledoc 151 – 61, Bd Vincent Auriol - 75703 PARIS Cedex 13
d9834.france@finances.gouv.fr
tél : 01 44 97 24 55
3B. Ministère de l’intérieur
Délégation à la sécurité routière (DSR)
Place Beauvau – 75800 PARIS CEDEX 08 – France
Téléphone : 01 49 27 49 27
Mel : bsc-sdpur-dsr@interieur.gouv.fr
4. 2019/0198/F - T40T
5. Dekret über Regelungen für Fahrzeuge zur individuellen Fortbewegung
6. Motorisierte Fahrzeuge zur individuellen Fortbewegung
7. -
8. Durch den Dekretentwurf sollen motorisierte Fahrzeuge zur individuellen Fortbewegung in der Straßenverkehrsordnung als neue Fahrzeugkategorie definiert sowie ihre technischen Merkmale und ihre Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr festgelegt werden.
Die Entscheidungen erfolgen unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit von Benutzern von Fahrzeugen zur individuellen Fortbewegung, bei denen es sich um gefährdete Verkehrsteilnehmer handelt, sowie unter Berücksichtigung der Straßenverkehrssicherheit von anderen gefährdeten Verkehrsteilnehmern (Fahrradfahrer, Fußgänger, Fußgänger mit eingeschränkter Mobilität) und des Zusammenlebens und der gemeinsamen Nutzung des öffentlichen Raums durch verschiedene Verkehrsteilnehmer.
Artikel R.311-1 der Straßenverkehrsordnung wird geändert, um den Absatz 6.15 hinzuzufügen, in dem motorisierte Fahrzeuge zur individuellen Fortbewegung folgendermaßen definiert werden: Fahrzeug ohne Sitzplatz; für die Fortbewegung einer einzelnen Person konzipiert; verfügt über keinerlei besondere Ausstattung zum Transport von Gütern; mit einem Motor oder einer Motorunterstützung ausgestattet, bei dem bzw. der es sich nicht um Verbrennungsmotoren handelt; bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit liegt unbedingt über 6 km/h aber nicht über 25 km/h. Es kann dennoch einen Sattel umfassen, sofern es mit einem Stabilisierungskreiselsystem ausgestattet ist. Fahrzeuge, die ausschließlich für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen sind, sind von dieser Kategorie ausgeschlossen.
Zudem wird ein Artikel R 321-4-2 hinzugefügt, um Fahrer von motorisierten Fahrzeugen zur individuellen Fortbewegung zu bestrafen, die auf eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h entdrosselt wurden und daher auf öffentlichen Straßen verboten sind.
Artikel R 313-4, R 313-5, R 313-19, R 313-20 und R 313-33 der Straßenverkehrsordnung werden geändert, um zu spezifizieren, dass diese Fahrzeuge, analog zu Fahrrändern, mit Vorder- und Rücklichtern, seitlichen orangenen Reflektoren, vorderen weißen Reflektoren und einer akustischen Warnvorrichtung ausgestattet sein müssen.
Im Hinblick auf die Verkehrsvorschriften wurde der Artikel R. 412-43-1 in die Straßenverkehrsordnung aufgenommen, in dem die grundsätzlichen Verkehrsflächen angegeben sind, auf denen Fahrer von Fahrzeugen zur individuellen Fortbewegung inner- und außerorts fahren müssen und dürfen. Es wird darauf hingewiesen, dass Fahrer von motorisierten Fahrzeugen zur individuellen Fortbewegung im Gegensatz zu Fahrrädern, bei denen das Fahren auf Radstreifen oder Radwegen nur von der Polizeibehörde vorgeschrieben werden kann (Artikel R. 431-9), grundsätzlich dazu verpflichtet sind, innerorts auf Radstreifen oder Radwegen zu fahren, sofern diese existieren.
In diesem Artikel sind andererseits auch die Möglichkeiten festgeschrieben, die der Bürgermeister ergreifen kann, um von diesem allgemeinen Rahmen abzuweichen. So kann der Bürgermeister insbesondere das Fahren auf dem Bürgersteig erlauben, wobei darauf zu achten ist, dass die Fußgänger nicht gestört werden.
Des Weiteren werden in diesem Artikel die Sanktionen gegen Fahrer von motorisierten Fahrzeugen zur individuellen Fortbewegung präzisiert, die die ihnen auferlegten Verkehrsvorschriften missachten. Analog zu Fahrradfahrern droht ihnen im Allgemeinen ein Bußgeld der Klasse 2 (C2).
9. Ziele im Bereich Straßenverkehrssicherheit:
Es wird davon ausgegangen, dass der Vorschlag positive Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit haben wird. Nach den Statistiken der Straßenverkehrssicherheit für das Jahr 2017 gehen tatsächlich fünf Todesfälle und 284 Verletzte auf die Nutzung dieser Fahrzeuge zurück. Die starke Verbreitung ihrer Nutzung lässt eine bedeutende Zunahme der mit der Verwendung von motorisierten Fahrzeugen zur individuellen Fortbewegung verbundenen Unfälle und Todesfälle befürchten.
Als direktes Ergebnis steht den Ordnungskräften durch dieses Dekret ein Regulierungsrahmen zur Verfügung, der es ihnen ermöglicht, Verstöße zu beschreiben und die Missachtung der Straßenverkehrsregeln zu bestrafen und damit zu einem ein vorsichtigeren Verhalten und einer verantwortungsbewussten Nutzung dieser Fahrzeuge beizutragen.
Als indirektes Ergebnis wird diese Regelung durch die Festlegung der Merkmale der für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge (insbesondere im Hinblick auf die Beleuchtung und das Bremssystem) dazu beitragen, das Inverkehrbringen dieser Fahrzeuge zu regulieren und auf lange Sicht die Vermarktung von sichereren Fahrzeugen zu ermöglichen.
Mehrere andere europäische Länder, die mit ähnlichen Phänomenen konfrontiert sind, haben bereits einen regulatorischen Rahmen geschaffen oder ergreifen aktuell regulatorische Maßnahmen, um die Regeln für die Verwendung dieser Fahrzeuge festzulegen und zu kontrollieren.
10. Es liegt kein Grundlagentext vor
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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