Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2356
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0490/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232356.DE
1. MSG 001 IND 2023 0490 BE DE 07-08-2023 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Interregionale Verpakkingscommissie - Directie
4. 2023/0490/BE - S20E - Abfall
5. Kooperationsvereinbarung über den Rahmen für die erweiterte Herstellerverantwortung für
bestimmte Abfallströme und Streumüll
6. Spezifische Abfallströme und Streumüll, die der erweiterten Herstellerverantwortung unterliegen
7.
8. Diese Kooperationsvereinbarung ist ein Text mit Gesetzeskraft, der für das gesamte
belgische Hoheitsgebiet gilt. Ziel der Rechtsvorschrift ist die Schaffung eines nationalen Rahmens innerhalb der
Zuständigkeiten der Regionen in Bezug auf bestimmte Abfallströme, die Gegenstand der erweiterten
Herstellerverantwortung sind, um eine kohärente und einheitliche Regelung zu erreichen. Die neue
Regelung ersetzt (teilweise) ähnliche Regelungen der drei Regionen. Das macht es
für die Hersteller einfacher, die belgischen Vorschriften im Bereich der erweiterten
Herstellerverantwortung einzuhalten und erleichtert die Überwachung und Berichterstattung über nationale
Ergebnisse. In dieser Hinsicht stellt diese Kooperationsvereinbarung eine teilweise Umsetzung und
Durchführung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle dar.
Gleichzeitig führt dieses Kooperationsabkommen eine erweiterte Herstellerverantwortung für
Streumüll ein, wobei die Kosten für die Bewirtschaftung dieses Streumülls den Erzeugern in Rechnung gestellt werden.
In diesem Zusammenhang stellt diese Kooperationsvereinbarung eine teilweise Umsetzung und Durchführung der Richtlinie (EU)
2019/904 hinsichtlich der Einwegartikel dar.
Artikel 8 der Kooperationsvereinbarung führt eine begrenzte Abgabe für die nationalen Leitungsorganisationen eingeführt,
um sich an bestimmten Kosten der Regionen zu beteiligen. Mit Artikel 9 Absatz 9 wird dieselbe Verpflichtung
Herstellern auferlegt, die keiner Leitungsorganisationen beitreten. Wir sind jedoch der Ansicht, dass es sich bei diesen Bestimmungen nicht
um eine technische Vorschrift handelt, weder de jure noch de facto. Wir erwähnen dies nur zur Information.
Mit Artikel 11 der Kooperationsvereinbarung werden Pflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen eingeführt.
Wir sind jedoch der Auffassung, dass diese Bestimmung weder de jure noch de facto eine technische Vorschrift darstellt. Wir
erwähnen dies nur zur Information.
Mit Artikel 27 und 28 sowie Artikel 36 Absätze 6 und 7 wird eine Abgabe für die nationalen kollektiven und anerkannten Organisationen eingeführt,
die die Hersteller vertreten, die bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, die
überwiegend im Streumüll zu finden sind. Die Regionen erweitern den Anwendungsbereich der
Einwegartikel-Richtlinie um Dosen, Zigarettenverpackungen und Kaugummi; langfristig besteht die Absicht,
den Anwendungsbereich auf alle Haushaltsverpackungen zu erweitern. Diese Artikel sehen jedoch auch die
Möglichkeit vor, dass diese kollektiven und anerkannten Organisationen im Einvernehmen mit den betreffenden Behörden
die Abgabe durch eine „operative und finanzielle Verantwortung“ ersetzen. In Artikel 22 und Artikel 36 Absatz 2 der
Kooperationsvereinbarung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass einzelne Hersteller
diese Verpflichtung unter analogen Bedingungen unabhängig erfüllen. Durch Ausweitung des Anwendungsbereichs der Abgabe
auf Produkte, die nicht unter die Einwegartikel-Richtlinie fallen, könnten diese Bestimmungen
de facto als technische Vorschrift angesehen werden.
Die übrigen Bestimmungen der Kooperationsvereinbarung werden nur zur Information mitgeteilt. Diese
Bestimmungen enthalten keine technischen Vorschriften, weder de jure noch de facto.
9. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Abgabe auf Erzeugnisse, die in der Einwegartikel-Richtlinie nicht vorgesehen sind,
entsteht die Notwendigkeit, eine Diskriminierung unter den Herstellern zu vermeiden. Grundsätzlich ist es nicht zu vertretbar,
Gruppen von Herstellern, deren Verpackungen weitgehend Bestandteil von Streumüll sind,
von der erweiterten Herstellerverantwortung auszunehmen, weil die Einwegartikel-Richtlinie nur auf Verpackungsabfälle aus Kunststoff
abzielt.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu