Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 2973
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2023/0603/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20232973.DE
1. MSG 001 IND 2023 0603 BE DE 23-10-2023 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaamse overheid
Departement Omgeving
4. 2023/0603/BE - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Entwurf eines Dekrets über den Tierschutz
6. Tiere
7.
8. Der Verordnungsentwurf bietet einen kohärenten und schlüssigen Rechtsrahmen in Flandern für alle Segmente der flämischen Tierschutzpolitik, von Nutztieren bis zu Haustieren, Labortieren, Zootieren und exotischen Tieren. Das Dekret soll das föderale (Rahmen-)Gesetz von 1986 ersetzen und ergänzen. Diese Notifizierung enthält die folgenden neuen Bestimmungen.
NEUE TECHNISCHE VORSCHRIFTEN (RICHTLINIE (EU) 2015/1535)
Verbot von Wildfängen (Artikel 9)
Das Dekret sieht ein generelles Verbot der Haltung wild gefangener Tiere vor. Dieses Verbot gilt nicht für eine Reihe gelisteter Handlungen und Einrichtungen, die mit dem Schutz der Tiere einhergehen. Die flämische Regierung kann diese Liste erweitern.
- Politik zur Abschaffung von Käfigen in Legehennenbetrieben und Aufzuchtbetrieben (Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 84 Nummer 4);
Der Entwurf sieht daher eine schrittweise Abschaffung der Verwendung von Käfigsystemen für Hühner vor. Dieses Verbot gilt sowohl für die Legehennenhaltung selbst als auch für die Aufzuchtbetriebe. Eine Ausnahme vom Verbot gilt für Tiere, die aus medizinischen Gründen isoliert werden müssen. Das Verbot von Käfigsystemen gilt nicht für die vorübergehende Trennung der betreffenden Tiere. Böden in offenen Volierensystemen sind ebenfalls möglich.
Das Verbot tritt für bestehende Betriebe am 1. Januar 2036 in Kraft (siehe Artikel 84 Nummer 4). Dies sieht folglich einen angemessenen Zeitraum vor, sodass die betroffenen Geflügelzüchter rechtzeitig die erforderlichen Anpassungen vornehmen können, um ihre Tätigkeiten neu auszurichten. Der Artikel tritt jedoch am 1. Januar 2024 für diejenigen Betriebe in Kraft, die ihre bestehenden Käfigsysteme vor dem 1. Januar 2036 ersetzen oder Käfigsysteme erstmals in Betrieb nehmen möchten und für die gleichzeitig der Antrag auf Umweltgenehmigung nicht vor dem 14. Juli 2023 gestellt wurde.
- Delegation an die flämische Regierung, ein Verbot der Tötung von Eintagsküken durchzusetzen, sobald sie feststellt, dass die Geschlechtsbestimmung im Ei für den 12. Tag nach der Bebrütung möglich ist (Artikel 37)
Grundsätzlich wird festgelegt, dass die Tötung von Küken, die zur Herstellung von zum Verzehr bestimmten Eiern bestimmt sind, verboten ist. Dieser Artikel tritt jedoch in Kraft, sobald die flämische Regierung feststellt, dass die Geschlechtsbestimmung von Küken im Ei für Tag 12 nach der Bebrütung möglich ist. Die flämische Regierung kann Ausnahmen von diesem Verbot vorsehen.
- Verbot der Tötung von Mäusen und Ratten durch Leimfallen und Antikoagulanzien (Artikel 38 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3)
Der Entwurf führt ein Verbot der Vernichtung von Ratten und Mäusen durch Produkte, einschließlich Klebstoff, der für die Immobilisierung der Tiere bestimmt ist, und Antikoagulans-Rodentiziden als Wirkstoff ein. Der flämischen Regierung wird eine Delegation erteilt, um diese Verbote auf andere (Schädlings-)Tierarten auszudehnen.
9. Die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen werden durch den Wunsch nach einem höheren Schutz des Wohlergehens der betroffenen Tiere motiviert. Da sie leiden und fühlen können, erhalten Tiere einen besonderen Status, der sich von Sachen unterscheidet, und genießen somit einen besonderen Schutz, der im Entwurf vorgesehen ist. Das Primärrecht der Europäischen Union erkennt auch das Erfordernis an, dem Wohlergehen von Tieren „als fühlenden Wesen“ in vollem Umfang Rechnung zu tragen (Artikel 13 AEUV).
Die Maßnahmen gelten für in Flandern lebende Tiere und für alle Halter, unabhängig von Wohnort, Standort oder Niederlassungsort.
Die Maßnahmen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel, wie aus den folgenden Ausführungen hervorgeht.
- Verbot von Wildfängen (Artikel 9)
Viele Tiere werden immer noch in freier Wildbahn gefangen und als Haustiere gehalten. Tiere, die aus der Wildnis stammen, reagieren jedoch empfindlicher auf den Stress, der durch die Haltung in Gefangenschaft verursacht wird, was höhere Anforderungen an ihre Umwelt und Pflege erfordert als bei ihren in Gefangenschaft gezüchteten Artgenossen. Darüber hinaus sind sie oft Träger von Krankheiten, die besondere Folgemaßnahmen erfordern. Infolgedessen sind sie nicht geeignet, ohne Einschränkung in Gefangenschaft gehalten zu werden. Dieser Entwurf hat keine Auswirkungen auf die Rechtsvorschriften in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei und Naturschutz.
- Politik zur Abschaffung von Käfigen in Legehennenbetrieben und Aufzuchtbetrieben (Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 84 Nummer 4)
Käfige sind jedoch nicht geeignet, um ein ausreichendes Tierschutzniveau zu erreichen. Dies wird in dem am 21. Februar 2023 veröffentlichten EFSA-Bericht mit dem Titel „Welfare of Laying Hens on Farm“ erläutert.
— Verbot der Tötung von Eintagsküken, sobald sie feststellt, dass die Geschlechtsbestimmung im Ei für den 12. Tag nach der Bebrütung möglich ist (Artikel 37)
Um zu verhindern, dass Hähne geboren werden, wurden in den letzten Jahren Techniken entwickelt, um das Geschlecht der Embryonen im schlüpfenden Ei rasch zu bestimmen. Diese Techniken sind jedoch noch nicht ausgereift und wirtschaftlich noch nicht tragbar. Sobald diese Techniken möglich sind, kann die flämische Regierung das Töten von Hähnerküken unter Bedingungen verbieten.
- Verbot der Tötung von Mäusen und Ratten mittels Leimfallen (Artikel 38)
Die Verwendung von Leimen zur Immobilisierung von Mäusen und Ratten bis zum Tod führt eindeutig zu unnötigem Leid für das Tier.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu