Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2834
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0578/IT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242834.DE
1. MSG 001 IND 2024 0578 IT DE 16-10-2024 IT NOTIF
2. Italy
3A. Ministero delle imprese e del Made in Italy
Dipartimento Mercato e Tutela
Direzione Generale Consumatori e Mercato
Divisione II. Normativa tecnica - Sicurezza e conformità dei prodotti, qualità prodotti e servizi
00187 Roma - Via Molise, 2
3B. Autorità per le garanzie nelle comunicazioni (AGCOM)
4. 2024/0578/IT - SERV60 - Internetservices
5. Technische und verfahrenstechnische Vorkehrungen zur Feststellung der Volljährigkeit der Nutzer gemäß Artikel 13a des Gesetzesdekrets Nr. 123 vom 5. September 2023, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr. 159 vom 13. November 2023
6. Dienste der Informationsgesellschaft, die an der Verbreitung und/oder Veröffentlichung pornografischer Bilder und Videos in Italien über Websites und Anbieter von Videoplattformen beteiligt sind, die einer Altersüberprüfung unterliegen
7.
8. Das Gesetzesdekret Nr. 123/2023 sieht vor, dass Websitebetreiber und Anbieter von Videoplattformen, die pornografische Bilder und Videos in Italien verbreiten, verpflichtet sind, das Volljährigkeitsalter der Nutzer zu überprüfen, um den Zugang Minderjähriger unter 18 Jahren zu pornografischen Inhalten zu verhindern, und dass die Regulierungsbehörde für Kommunikation mit ihrer eigenen Maßnahme und nach Anhörung des Datenschutzbeauftragten die technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen festlegt, die die oben genannten Einrichtungen treffen müssen, um das Volljährigkeitsalter der Nutzer zu ermitteln, wobei ein Niveau von
Sicherheit, das dem Risiko angemessen ist, sowie die Einhaltung der Minimierung der zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten zu gewährleisten sind.
Mit der Maßnahme verfolgt die Behörde einen technologieneutralen Ansatz, der den Personen, die gesetzlich zur Durchführung von Altersüberprüfungsverfahren verpflichtet sind, ein angemessenes Maß an Beurteilungs- und Wahlfreiheit lässt und gleichzeitig die Grundsätze und Anforderungen festlegt, die von den eingeführten Systemen erfüllt werden müssen (Anhang A Artikel 2).
Das vorgeschlagene System sieht das Eingreifen zertifizierter unabhängiger Dritter für die Vorlage des Altersnachweises durch ein Altersüberprüfungsverfahren vor, das zwei logisch getrennte Schritte umfasst: Identifizierung und Authentifizierung der identifizierten Person für jede Sitzung der Nutzung des regulierten Dienstes.
Der Verordnungsentwurf legt das von den beaufsichtigten Unternehmen umzusetzende Verfahren fest und sieht die Bereitstellung eines „Altersnachweises“ (z. B. mittels einer App und/oder eines webbasierten Dienstes) durch einen unabhängigen Dritten vor (Anhang A Artikel 2 Absatz 2).
Die Spezifikationen der Behörde sehen ein Altersüberprüfungssystem nach dem Modell der „doppelten Anonymität“ vor, bei dem die Anbieter von Altersnachweisen nicht wissen dürfen, für welchen Dienst die Altersüberprüfung durchgeführt wird, dass zwei Altersnachweise aus derselben Altersnachweisquelle stammen oder dass ein Nutzer das Überprüfungssystem bereits genutzt hat.
9. Die Notwendigkeit, die Maßnahme zu erlassen, ergibt sich aus der Notwendigkeit, Minderjährige zu schützen, indem der Zugang zu pornografischen Inhalten verhindert wird, da dies die Achtung ihrer Würde untergräbt und ihr körperliches und geistiges Wohlbefinden beeinträchtigt, was ein Problem der öffentlichen Gesundheit darstellt.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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