Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3092
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0627/AT
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243092.DE
1. MSG 001 IND 2024 0627 AT DE 19-11-2024 AT NOTIF
2. Austria
3A. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung V/8
A-1010 Wien, Stubenring 1
Telefon +43-1/71100-805433
E-Mail: not9834@bmaw.gv.at
3B. Amt der Wiener Landesregierung
Magistratsabteilung 36
A-1200 Wien, Dresdner Straße 73-75
Telefon +43-1/4000-36110
E-Mail: post@ma36.wien.gv.at
4. 2024/0627/AT - X00M - Waren und diverse Produkte
5. Gesetz, mit dem das Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG) geändert wird
6. 1. Unterhaltungsspielapparate
2. Diesel- oder benzinbetriebene Aggregate und Heizkanonen bei Veranstaltungen
3. Mehrwegverpackungen und ökologische Materialien bei Veranstaltungen
7.
Requirements which reserve access to particular providers
In § 15 Wiener Veranstaltungsgesetz gibt es Beschränkungen für die Aufstellung von Unterhaltungsspielautomaten. Durch die Novelle soll weiterhin der Einsatz pro Spiel den Betrag von 1 Euro und die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen von 5 Euro oder eine bloße automatische Spielverlängerung von bis zu fünf Freispielen nicht übersteigen. Geld oder Wertgutscheine als Vermögensleistung sind nicht erlaubt. Bei Unterhaltungsspielapparaten, die keine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellen, darf der Einsatz maximal 2 Euro pro Spiel betragen.
Diese Anforderung ist nicht diskriminierend, da sie für alle Betreiber*innen und Nutzer*innen von Unterhaltungsspielautomaten gleichermaßen gilt, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Alter oder anderen persönlichen Merkmalen. Die Regelung wird einheitlich auf alle Betroffenen angewendet, wodurch eine gleiche Behandlung aller Marktteilnehmer*innen sichergestellt wird.
Die Maßnahme ist notwendig, um den Spielerschutz und Jugendschutz zu gewährleisten. Wenn die Gegenleistung für den eingesetzten Betrag höher wäre, dann würde der Anreiz zu spielen steigen und somit auch das Suchtpotenzial höher sein.
Die Maßnahme ist verhältnismäßig, da das Einsatzlimit von 1 Euro bei Unterhaltungsspielautomaten mit Gegenleistung pro Spielrunde geeignet ist, dazu beizutragen, dass Spieler*innen nicht zu hohe Beträge in kurzer Zeit verlieren. Dieses Ziel kann durch eine andere vergleichbare Maßnahme nicht in demselben Ausmaß erreicht werden. Die Begrenzung der Gegenleistung auf 5 Euro ist angemessen und soll verhindern, dass Spieler*innen unrealistisch hohe Gewinne erwarten und dadurch zu riskantem Spielverhalten verleitet werden. Bei Unterhaltungsspielautomaten ohne Gegenleistung ist die Gefahr für den Spielerschutz und Jugendschutz geringer, weshalb ein Einsatz von 2 Euro angesichts der Inflation in den letzten Jahren angemessen ist. Die Maßnahme ist daher verhältnismäßig, da der Nutzen für den Spielerschutz die Einschränkungen für die Betreiber*innen von Unterhaltungsspielautomaten überwiegt.
Directive (EC) N° 2006/123 on services in the internal market
Directive (EC) N° 94/62 on packaging and packaging waste
Bei Veranstaltungen in Wien muss ein Umweltkonzept erstellt werden, das unter anderem auch Maßnahmen zur ressourcensparenden Ausgabe von Speisen und Getränken (z.B. keine Ausgabe von Portionsverpackungen oder von Kapselsystemen) enthalten soll. Bei Veranstaltungen werden typischerweise Produkte wie Ketchup, Mayonnaise, Senf, Marmelade oder Kaffeeobers angeboten; diese könnten jedoch auch umweltschonend ohne einzelne Verpackung ausgegeben werden. Damit würde Verpackungsmaterial für einzelne Portionen vermieden werden. Es wird auf das Vorblatt und die Erläuterungen zu Artikel I Z 37 und 38 verwiesen.
8. 1. Anforderungen an Unterhaltungsspielapparate (§ 15 Absatz 2):
Der Einsatz pro Spiel ist auf 1 Euro beschränkt, als Gegenleistung dürfen nur Waren im Wert von maximal 5 Euro oder 5 Freispiele in Aussicht gestellt werden (Geld oder Wertgutscheine sind nicht erlaubt). Bei Unterhaltungsspielapparaten, die keine vermögenswerte Gegenleistung in Aussicht stellen, darf der Einsatz maximal 2 Euro pro Spiel betragen.
2. Vermeidung der Verwendung von abgaserzeugenden Geräten (z.B. Aggregaten, Heizkanonen) bei der Durchführung von Veranstaltungen im Land Wien (§ 32 Abs. 1). Diese dürfen nur dann weiterhin bei Veranstaltungen verwendet werden, wenn der Anschluss an ein Stromnetz gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßigem technischen Aufwand führen würde oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
3. Gebot zur Verwendung von Mehrwegverpackungen, ökologischen Materialien, umweltverträglichen Give-Aways, etc. bei bestimmten Veranstaltungen im Gebiet des Landes Wien (§ 32 Absatz 3 und 4):
Bei Veranstaltungen mit mehr als 2 000 Personen, ist ein Abfall- und Umweltkonzept zu erstellen. Dieses Konzept hat umweltrelevante und abfallrelevante Aspekte zu enthalten (z.B. Maßnahmen zur Verwendung von ökologischen Materialien und von umweltverträglichen Give-Aways; Maßnahmen zur ressourcensparenden Ausgabe von Speisen und Getränken, wie keine Ausgabe von Portionsverpackungen oder von Kapselsystemen; Maßnahmen zur Abfallvermeidung, wie die Verwendung von Großgebinden, Wiederverwendung wie Mehrwegverpackungen, getrennte Sammlung und Behandlung).
9. Die notifizierten Maßnahmen betreffen nur das Bundesland Wien, somit nicht einen großen Teil des Staates Österreich (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe f erster Halbsatz der Richtlinie (EU) 2015/1535). Es handelt sich daher nur um eine regionale Maßnahme.
1. Im Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 dürfen nur Regelungen für Unterhaltungsspielapparate, nicht aber für Glücksspielgeräte getroffen werden (diese unterliegen dem Glücksspielgesetz des Bundes). Im vorliegenden Entwurf wurde die bereits geltende Beschränkung von 1 Euro Einsatz bei Unterhaltungsspielapparaten auf 2 Euro erhöht. Die Beschränkung dient dem Spieler- und Jugendschutz. Die Beschränkung auf 5 Euro Gegenleistung bleibt bestehen, da die Spielgeräte mit einer Gegenleistung ein besonderes Suchpotenzial aufweisen.
2. Abgaserzeugende Aggregate und Heizkanonen stellen bei Veranstaltungen eine Quelle für Belästigungen von Besucherinnen und Besuchern bei Veranstaltungen und oft auch ein Sicherheitsrisiko dar (z.B. bei aufblasbaren Werbe- oder Zielbögen bei Laufveranstaltungen oder bei Heizkanonen in Zelten). Wenn es technisch möglich und wirtschaftlich nicht unzumutbar ist, soll bei Veranstaltungen in Wien in Hinkunft für diese Geräte ein Anschluss an das Stromnetz erfolgen.
3. Das Gebot zur Verwendung von Mehrwegverpackungen, ökologischen Materialien, umweltverträglichen Give-Aways, etc. bei größeren Veranstaltungen im Gebiet des Landes Wien dient dem Umweltschutz und der Abfallvermeidung und trägt somit zu einer sicheren Abwicklung von Veranstaltungen bei.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt:
2020/0016/A
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu