Mitteilung 901
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1216
Informationsverfahren EG - EFTA
Notifizierung: 2025/9010/NO
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251216.DE
1. MSG 901 IND 2025 9010 NO DE 07-05-2025 NO NOTIF
2. Norway
3A. Royal Ministry of Trade, Industry and Fisheries
Departement of Trade Policy
P.O. Box 8090, Dep
NO-0032 Oslo
Norway
Email: tbt.notifications@nfd.dep.no
3B. Royal Ministry of Agriculture and Food
Departement of Food Policy
P.O. Box 8007, Dep
NO-0030 Oslo
Norway
4. 2025/9010/NO - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 2374 vom 27. September 2024 über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit bei Wiederkäuern
6. Verbringung von Wiederkäuern und Zuchtmaterial von Wiederkäuern innerhalb Norwegens
7.
8. Einführung ergänzender nationaler Maßnahmen für die Verbringung von Wiederkäuern und Zuchtmaterial von Wiederkäuern aufgrund eines Ausbruchs einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit im südlichen Teil Norwegens.
Die Aktionszone in den nationalen Maßnahmen wird geringfügig erweitert. In der Aktionszone gilt:
- Alle Wiederkäuer müssen mindestens 15 Tage lang in Innenräumen gehalten werden und einem PCR-Test unterzogen werden, der negativ ausfallen muss, bevor sie aus der Aktionszone verbracht werden.
- Die Unternehmer müssen Aufzeichnungen darüber, wann die oben genannten Tiere in Innenräumen gehalten wurden, sowie über die Testergebnisse führen.
- Die voranstehenden Anforderungen gelten nicht für:
a) Wiederkäuer, die auf Alm- oder Bergweiden verbracht werden
b) zur Schlachtung bestimmte Wiederkäuer
c) Kamelidae, die im Zusammenhang mit der Paarung verbracht werden
d) Kälber, die nach dem 1. Oktober zur Mast verbracht und vom Käufer bis mindestens 1. Dezember gehalten werden
e) Wiederkäuer, die vom 1. Dezember bis zum 15. März verbracht werden, ausgenommen trächtige Rinder und trächtige Kamelidae.
Auch die Impfzone wird geringfügig erweitert.
In der gesamten Impfzone gelten dieselben Beschränkungen für die Verbringung von Tieren aus Betrieben, in denen die Blauzungenkrankheit bei in dem Betrieb gehaltenen Wiederkäuern bestätigt wurde. Dies ersetzt die individuelle Entscheidung der zuständigen Behörde über die Bestätigung der Blauzungenkrankheit, ist jedoch mit dieser inhaltlich gleichbedeutend. Es gelten die voranstehenden Ausnahmen a, b und e. Zusätzlich muss Zuchtmaterial von anderen Wiederkäuern als Rindern, das aus dem Betrieb verbracht wird, die Anforderungen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit gemäß den Artikeln 16, 22 und 38 der Verordnung (EU) 2020/686 erfüllen.
Die Impfung von Wiederkäuern gegen das Virus der Blauzungenkrankheit aller relevanten Serotypen ist innerhalb der Impfzone zulässig.
9. Im Herbst letzten Jahres hat Norwegen einen Ausbruch der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit im südlichen Teil Norwegens bestätigt. Die Blauzungenkrankheit ist eine Seuche der Kategorie C. Norwegen hat weder den Status „seuchenfrei“ für diese Seuche noch ein optionales Tilgungsprogramm. Die norwegischen Behörden beschlossen, nationale Maßnahmen zur Bekämpfung dieser gelisteten Seuche in Bezug auf Verbringungen bestimmter Wiederkäuer und Zuchtmaterial von Wiederkäuern in und aus einer kleinen Aktionszone im Süden Norwegens zu ergreifen und die Impfung von Wiederkäuern in einer größeren Impfzone im Süden Norwegens zu ermöglichen. Diese Maßnahmen wurden auf der Rechtsgrundlage in Artikel 170 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegt.
Die zuständige Behörde hat nun die Anforderungen an Tiere, die aus der Aktionszone verbracht werden, angepasst und die Aktionszone geringfügig erweitert. Die Erweiterung der Zone erfolgte auf der Grundlage positiver Tests aus dem Screening von Milch sowie weiterer positiver Tests. Dies umfasst Gebiete, die von Vektoren sowohl aus Schweden als auch aus Dänemark betroffen sein werden und in denen sich die Blauzungenkrankheit durch diese Vektoren ausbreiten kann. Beschränkungen innerhalb der Aktionszone selbst werden aufgehoben.
Die zuständige Behörde hat auch die Impfzone geringfügig erweitert, da die Pufferzone entsprechend der Ausweitung der Aktionszone vergrößert werden musste. Die Impfung gegen relevante Serotypen der Blauzungenkrankheit ist in der Impfzone zulässig.
Jeder Betrieb in der Impfzone mit Tieren, die positiv auf die Blauzungenkrankheit getestet wurden (dreimonatige Frist ab positivem Test), unterliegt zusätzlichen Anforderungen an Tiere und Zuchtmaterial, die aus einem betroffenen Betrieb verbracht werden. Demnach ist es nicht notwendig, dass die zuständige Behörde Beschränkungen durch eine Einzelentscheidung durchsetzt.
10. Verweise auf die Grundlagentexte: Die Grundlagentexte wurden in einer früheren Notifizierung übermittelt:
2024/9017/NO
11. Ja
12. Aufgrund des Screenings von Milchproben und Tieren auf die Blauzungenkrankheit sowie aufgrund wärmerer Temperaturen, die eine Übertragung der Krankheit durch Vektoren ermöglichen, ist es notwendig, die (im Herbst 2024 eingerichteten) Zonen, in denen Maßnahmen zur Eindämmung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit gelten, anzupassen.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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