Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2025) 1283
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2025/0242/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20251283.DE
1. MSG 001 IND 2025 0242 SE DE 16-05-2025 SE NOTIF
2. Sweden
3A. Kommerskollegium
3B. Havs- och vattenmyndigheten
4. 2025/0242/SE - C10A - Fischerei
5. Vorschriften des schwedischen Amts für Meeres- und Wasserwirtschaft zur Änderung der Vorschriften des schwedischen Amts für Meeres- und Wasserwirtschaft (HVMFS 2018:11) über die Verpflichtungen von Kapitänen zur Meldung und Anzeige gewerblicher Seefischerei
6. Satellitenortungsanlage, Bereitstellung von Datendiensten/Abonnement
7.
8. Der Hauptinhalt des Vorschriftenentwurfs besteht darin, zum einen die Inhaber von Fanglizenzen dazu zu verpflichten, eigene Abonnementverträge mit einem vom Amt für Meeres- und Wasserwirtschaft (im Folgenden „das Amt“) beauftragten und benannten Datendienstleister abzuschließen, und zum anderen die verschiedenen Schritte des Zulassungsverfahrens für die Installation von Satellitenortungsanlagen auf Fischereifahrzeugen klarzustellen.
Aus technischen Gründen haben das Amt und davor die schwedische Fischereiverwaltung lange Zeit die Dienste eines technischen Anbieters in Anspruch genommen, was dazu geführt hat, dass das Amt alle Datenübertragungen der Fanglizenzinhaber abwickeln musste, auch als Vermittler bei der Kostenverteilung. Wir stellen jedoch fest, dass die derzeit eingesetzte Technik die Anforderungen an die Fischerei in bestimmten Seegebieten nicht erfüllt. Da sich die Technik in den letzten Jahren im Allgemeinen stark weiterentwickelt hat, werden nun gute Chancen gesehen, den Kauf sowohl von Kommunikationsdiensten als auch von Satellitenortungsanlagen durch Ausschreibung für den Wettbewerb zu öffnen und somit den Betreibern nach der Konzessionsvergabe eine geeignete Technik zu einem besseren Preis zugänglich zu machen und gleichzeitig denjenigen, die dies wünschen, die Möglichkeit zu geben, die derzeit verwendete Technik weiter zu nutzen.
Für die Fischerei bedeutet dies, dass mit dem beauftragten Datendienstleister Abonnementverträge abgeschlossen werden müssen. Abonnementverträge müssen unabhängig davon abgeschlossen werden, ob der Inhaber der Fanglizenz oder die für die Fischerei verantwortliche Person in eine neue Satellitenortungsanlage investieren oder die derzeit auf dem Schiff installierte Anlage beibehalten möchte. Der Abschluss eines Abonnements direkt mit einem externen Datendienstleister hat für den Inhaber einer Fanglizenz den Vorteil einer häufigeren Rechnungsstellung, einer klareren Kostengrundlage und der Möglichkeit, zusätzliche Dienste zu bestellen. Außerdem dürfte diese Regelung die Verwaltung für das Amt vereinfachen.
Daher wird vorgeschlagen, in den Bestimmungen eindeutig festzulegen, dass Fanglizenzinhaber einen eigenen Abonnementvertrag mit dem oder einem der vom Amt beauftragten Datendienstleister abschließen müssen. Im Rahmen der Auftragsvergabe werden die in den Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) Nr. 404/2011 festgelegten funktionalen und technischen Anforderungen vorgegeben, die auch erforderlich sind, um mit den Computersystemen zu funktionieren, die die Informationen beim Amt empfangen sollen. In Kapitel 2 Abschnitt 1 der Vorschriften HVMFS 2018:11 ist bereits festgelegt, dass die verwendete Satellitenortungsanlage vom Amt zugelassen sein muss. Es ist jedoch nicht klar, was für die Zulassung einer Satellitenortungsanlage erforderlich ist. Um die verschiedenen Schritte des Zulassungsverfahrens transparenter zu machen, schlagen wir vor, diese explizit in den Vorschriften zu nennen.
Die verschiedenen Schritte des Zulassungsverfahrens, wie die Anforderung, dass die Satellitenortungsanlage von einem zugelassenen Installateur installiert werden muss, erhöhen die Betriebssicherheit und minimieren das Risiko von Problemen mit der Ausrüstung.
9. Ziel der von uns vorgeschlagenen Änderungen ist es, den Rechtsrahmen zu präzisieren, den Fischereibetreibern die Möglichkeit zu geben, zwischen zwei verschiedenen Arten von Satellitenortungsanlagen und zugehörigen Satellitenkommunikationskanälen zu wählen und die Voraussetzungen für den Fischfang in Gebieten zu schaffen, in denen besondere Frequenzanforderungen gelten, die Kosten der Satellitenkommunikation für den Wettbewerb zu öffnen, was wahrscheinlich zu günstigeren Preisen führen wird, und sicherzustellen, dass die Fischereibetreiber einen Vertrag direkt mit dem Datendienstleister abschließen, was eine bessere Unterstützung und eine größere Vorhersehbarkeit bei der Abrechnung ermöglichen dürfte. Die geänderte Vertragslösung wird außerdem die Verwaltung für das Amt vereinfachen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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