Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0499
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0078/LU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260499.DE
1. MSG 001 IND 2026 0078 LU DE 18-02-2026 LU NOTIF
2. Luxembourg
3A. ILNAS
1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Tél : (+352) 247-743 40
E-mail : notification@ilnas.etat.lu
3B. Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
1, rue de la Congrégation
L-1352 Luxembourg
Tél : (+352) 247-83562
E-mail : albert.zigrand@ma.etat.lu
4. 2026/0078/LU - C30A - Tierärztliche Dienstleistungen
5. Entwurf der Änderungen der Regierung zum Gesetzentwurf Nr. 8300 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit ansteckenden Tierseuchen
6. Tiergesundheit, amtliche Kontrollen, Überwachung, Prävention und Bekämpfung ansteckender Tierseuchen.
7.
8. Der Zweck dieser Änderungsentwürfe besteht darin, den Gesetzentwurf über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit ansteckenden Tierseuchen zu ändern. Da dieser Gesetzesentwurf nicht Gegenstand einer von den luxemburgischen Behörden übermittelten TRIS-Notifizierung war, wird er zusammen mit den Änderungsentwürfen eingereicht.
Der Zweck des Gesetzentwurfs besteht darin, ein System amtlicher Kontrollen im Bereich der Tiergesundheit einzuführen. Es sieht die Anwendung bestimmter Bestimmungen europäischer Verordnungen im Bereich der Tiergesundheit vor, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel.
Der Entwurf enthält somit Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen und anderer amtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prävention der Übertragung von Tierseuchen auf Tiere und Menschen sowie Vorschriften zur Bekämpfung ansteckender Tierseuchen.
Mit den Änderungsentwürfen sollen die Stellungnahme Nr. 61.628 des Staatsrats vom 25. Juni 2024 sowie die Stellungnahmen der Berufsverbände berücksichtigt werden.
Außerdem sollen die Bestimmungen mit anderen sektoralen Gesetzentwürfen über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln, Pflanzenschutzmitteln und Schadorganismen in Einklang gebracht werden.
Die Änderungen betreffen hauptsächlich die Benennung der zuständigen Behörde, die Regelung der Gebühren für amtliche Kontrollen sowie strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen.
Der Text klärt die Frage der zuständigen Behörde und sorgt für eine klarere Trennung zwischen den Befugnissen des Ministers und denen der luxemburgischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde (ALVA, aus dem Französischem).
Die Artikel über die Gebühren wurden zusammengelegt, und die Unterscheidung zwischen obligatorischen und optionalen Gebühren wurde aufgehoben.
Schließlich wurde der Katalog der Verstöße, die strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen, aktualisiert, um dem Grundsatz der Konkretisierung der Anklagepunkte zu entsprechen, und es wurde ein neuer Artikel über Verwaltungsstrafen eingeführt, der mit den anderen oben genannten sektoralen Gesetzentwürfen über amtliche Kontrollen im Einklang steht.
9. Der vorliegende Entwurf der Änderungen der Regierung zielt darauf ab, den Gesetzentwurf Nr. 8300 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit ansteckenden Tierseuchen zu ändern, um der Stellungnahme Nr. 61.628 des Staatsrats und den Stellungnahmen der Wirtschaftsverbände Rechnung zu tragen. Die wichtigsten Änderungen am Gesetzentwurf Nr. 8300 betreffen die Benennung der zuständigen Behörde, die Gebühren für amtliche Kontrollen und die Verwaltungsstrafen. Im Interesse der Harmonisierung werden diese Änderungen in andere sektorale Gesetzesentwürfe über amtliche Kontrollen übernommen.
Insbesondere wird vorgeschlagen, den betreffenden Gesetzentwurf zu ändern, um die Frage der zuständigen Behörde zu klären und eine klare Trennung zwischen den Zuständigkeiten des Ministers und denen der luxemburgischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde zu gewährleisten. Es wird darauf hingewiesen, dass gleichzeitig auch das Gesetz vom 8. September 2022 über die Gründung und Organisation der luxemburgischen Veterinär- und Lebensmittelbehörde geändert wird, um es mit den betreffenden sektoralen Gesetzentwürfen in Einklang zu bringen.
Es wird außerdem vorgeschlagen, die Artikel des Kapitels über Gebühren zusammenzufassen, entsprechend der Stellungnahme des Staatsrats zu diesem Thema. Die Unterscheidung zwischen „obligatorischen Gebühren“ und „optionalen Gebühren“ wird somit aufgehoben.
Darüber hinaus sind Aktualisierungen der Liste der Verstöße, die mit Verwaltungsstrafen geahndet werden, vorgesehen, um sicherzustellen, dass keine der Verhaltensweisen, die gemäß dem betreffenden Artikel sanktioniert werden, im Einklang mit dem Grundsatz „ne bis in idem“ auch strafrechtlichen Sanktionen im Rahmen anderer Rechtsvorschriften über amtliche Kontrollen unterliegen.
Schließlich sollen mit den Änderungsentwürfen die rechtlichen Bemerkungen des Staatsrates aufgegriffen werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt:
Der Entwurf ist eine gesundheitspolizeiliche oder phytosanitäre Maßnahme
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Europäische Kommission
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