Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0502
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0079/LU
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260502.DE
1. MSG 001 IND 2026 0079 LU DE 18-02-2026 LU NOTIF
2. Luxembourg
3A. ILNAS
1, avenue du Swing
L-4367 Belvaux
Tél : (+352) 247-74340
E-mail : notification@ilnas.etat.lu
3B. Ministère de l’Agriculture, de l’Alimentation et de la Viticulture
Administration des services techniques de l'agriculture (ASTA)
16, rte d'Esch L-1470 Luxembourg
Tél : (+352) 457172-200
E-mail : paul.reding@asta.etat.lu
4. 2026/0079/LU - S60E - Fauna und Flora
5. Gesetzentwurf über Schutzmaßnahmen gegen Pflanzenschädlinge und über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Bereich der Pflanzengesundheit
6. Schutzmaßnahmen vor Pflanzenschädlingen und amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Bereich der Pflanzengesundheit
7.
8. Das primäre Ziel dieses Gesetzentwurfs besteht darin, in Luxemburg den notwendigen Rahmen und die Maßnahmen umzusetzen, die in der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt sind.
Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 wird ein Rahmen für die Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten eingeführt und Präventiv- und Korrekturmaßnahmen sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen festgelegt.
Darüber hinaus sollen mit diesem Gesetzentwurf auch die in der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält eine Reihe harmonisierter Vorschriften zur Verhütung, Beseitigung oder Verringerung von Gesundheitsrisiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, die in der „Agrar- und Lebensmittelkette“ auftreten können.
Die Verordnung (EU) 2017/625 verlangt auch die Benennung der für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden sowie die Einrichtung eines Systems wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlicher Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der Anforderungen der europäischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren vorzusehen, um die Finanzierung der amtlichen Kontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gewährleisten.
Dementsprechend werden in diesem Gesetzentwurf unter anderem die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen festgelegt, die für diese amtlichen Kontrollen zuständigen Stellen, die Kontrollbefugnisse der Bediensteten festgelegt und neue Gebühren eingeführt, die zur Finanzierung der amtlichen Kontrollen bestimmt sind.
Dieser Gesetzesentwurf ist auch mit den Bestimmungen anderer sektoraler Gesetzesentwürfe über amtliche Kontrollen von Lebensmitteln, Futtermitteln, übertragbaren Tierseuchen und Pflanzenschutzmitteln harmonisiert.
9. Das primäre Ziel dieses Gesetzentwurfs besteht darin, in Luxemburg den notwendigen Rahmen und die Maßnahmen umzusetzen, die in der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt sind.
Mit der Verordnung (EU) 2016/2031 wird ein Rahmen für die Ermittlung und Aufdeckung von Straftaten eingeführt und Präventiv- und Korrekturmaßnahmen sowie verwaltungsrechtliche Maßnahmen und strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen festgelegt.
Tatsächlich müssen Quarantäneschädlinge amtlichen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen unterliegen.
Sobald sich ein solcher Schädling in einer neuen Region etabliert hat, ist es sehr schwierig, wenn nicht sogar praktisch unmöglich, ihn wirksam zu bekämpfen. Daher sind die wichtigsten Maßnahmen präventiver Natur und zielen darauf ab, die Einschleppung solcher Schädlinge zu verhindern oder sie gegebenenfalls auf ein möglichst kleines Gebiet zu beschränken.
Der Transport und die Einschleppung von Schädlingen durch den Menschen spielen daher eine besondere Rolle bei ihrer Ausbreitung. Aus diesem Grund müssen die Kontrollen an den Einfuhrorten verstärkt werden. In Luxemburg dient der Flughafen als Tor zur gesamten Europäischen Union. Tatsächlich wird der Großteil der eingeführten Waren anschließend in andere Mitgliedstaaten transportiert, und es liegt in der Verantwortung des ersten Einfuhrortes in die Europäische Union, sicherzustellen, dass die Waren keine Schädlinge enthalten.
Darüber hinaus sollen mit diesem Gesetzentwurf auch die in der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, vorgeschriebenen ergänzenden Bestimmungen erlassen werden.
Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält eine Reihe harmonisierter Vorschriften zur Verhütung, Beseitigung oder Verringerung von Gesundheitsrisiken für Menschen, Tiere und Pflanzen, die in der „Agrar- und Lebensmittelkette“ auftreten können.
Ferner wird ein harmonisierterer und kohärenterer Ansatz für amtliche Kontrollen sowie Durchsetzungsmaßnahmen entlang der Agrar- und Lebensmittelkette vorgeschlagen und der Grundsatz der Kontrollen zur Risikobewertung weiter gestärkt.
Gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 sind die zuständigen Behörden zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchsetzung der Rechtsvorschriften, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems und die Einrichtung eines Systems wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Verwaltungsmaßnahmen und strafrechtlicher Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der Anforderungen der europäischen Rechtsvorschriften zuständig sind. Darüber hinaus sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren vorzusehen, um die Finanzierung der amtlichen Kontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen zu gewährleisten.
Dementsprechend werden in diesem Gesetzentwurf unter anderem die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen festgelegt, die für diese amtlichen Kontrollen zuständigen Stellen, die Kontrollbefugnisse der Bediensteten festgelegt und neue Gebühren eingeführt, die zur Finanzierung der amtlichen Kontrollen bestimmt sind.
Schließlich soll mit diesem Gesetzesentwurf das Gesetz vom 14. Juli 1971 über den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schädlingen aufgehoben werden.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt:
Der Entwurf ist eine gesundheitspolizeiliche oder phytosanitäre Maßnahme
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Europäische Kommission
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