Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1235
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0221/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261235.DE
1. MSG 001 IND 2026 0221 ES DE 05-05-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Ministerio de Hacienda
3B. Ministerio de Hacienda
4. 2026/0221/ES - SERV60 - Internetservices
5. ENTWURF EINES ERLASSES ZUR REGELUNG DER LÖSUNG DER ÖFFENTLICHEN ELEKTRONISCHEN RECHNUNGSSTELLUNG GEMÄSS DER DRITTEN SCHLUSSBESTIMMUNG DES KÖNIGLICHEN DEKRETS 238/2026 VOM 25. MÄRZ 2026
6. Der Erlassentwurf betrifft die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft.
7.
8. Ziel und wesentlicher Inhalt dieses Erlassentwurfs ist es, die technischen Aspekte und Spezifikationen der Lösung für die öffentliche elektronische Rechnungsstellung gemäß Absatz 1 der dritten Schlussbestimmung des Königlichen Dekrets 238/2026 vom 25. März 2026 zur Einführung des obligatorischen Systems der elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmern und Gewerbetreibenden und zur Änderung der Verordnung über Rechnungsstellungspflichten, genehmigt durch das Königliche Dekret 1619/2012 vom 30. November 2012, festzulegen.
Dieses Königliche Dekret wurde am 31. März 2026 im Amtsblatt veröffentlicht: https://www.boe.es/boe/dias/2026/03/31/pdfs/BOE-A-2026-7295.pdf
In diesem Entwurf eines Ministerialerlasses werden die folgenden Aspekte, für die er zulässig ist, näher ausgeführt:
- Spezifikation des Inhalts und der technischen Elemente, die den Dienst zur Ausstellung und Vernetzung von Rechnungen und zur Übermittlung von wahrheitsgetreuen und korrekten Kopien bestimmen, die von der öffentlichen Lösung bereitgestellt werden sollen. Konkret werden darin das semantische Modell, die Syntax und die Mindestanforderungen für elektronische Rechnungen, die über die öffentliche Lösung ausgestellt oder ausgetauscht werden, sowie für Kopien festgelegt,
- Spezifikationen hinsichtlich des Inhalts und der technischen Elemente (Syntax) der zahlungsbezogenen Mitteilungen,
- Beschreibung und Abruf von Rechnungen und Zahlungsinformationen,
- Festlegung der eindeutigen Kodierung elektronischer Rechnungen und ihrer Einfügung in Rechnungssyntaxen,
- die Methoden der Authentifizierung, Identifizierung und Darstellung, die für den Zugang zu dieser öffentlichen Lösung erforderlich sind.
9. Der Entwurf eines Ministerialerlasses entspricht den folgenden rechtlichen Anforderungen:
Festlegung der technischen Elemente, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Lösung für die öffentliche elektronische Rechnungsstellung erforderlich sind, der für den Zugang zu dieser öffentlichen Lösung erforderlichen Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Darstellungsmethoden, der Spezifikationen des Zahlungskommunikationsdienstes für diese öffentliche Lösung, der diesbezüglichen Nutzungsbedingungen der UBL-Syntax, der eindeutigen Kodierung elektronischer Rechnungen und ihrer Einfügung in Rechnungssyntaxen, der Kommunikation zwischen der Lösung für die öffentliche elektronische Rechnungsstellung und privaten Rechnungsplattformen sowie aller anderen technischen Anforderungen, die für die ordnungsgemäße Implementierung und Wartung der Lösung für die öffentliche elektronische Rechnungsstellung erforderlich sein können.
9a. Ziel ist es, die technischen Aspekte und Spezifikationen der Lösung für die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Sektor festzulegen, wie in Absatz 1 der dritten Schlussbestimmung des Königlichen Dekrets 238/2026 vom 25. März 2026 vorgesehen. Damit die öffentliche Lösung ordnungsgemäß funktioniert, muss der Erlass die folgenden Aspekte klar definieren:
- die Dienste der öffentlichen Lösung für die elektronische Rechnungsstellung, wie beispielsweise Rechnungsstellungs- und Vernetzungsdienste, Zahlungsmeldungen und Rechnungsabruf, sowie die Verfahren für die Nutzung der öffentlichen Lösung in solchen Fällen,
- die technischen Details der originalgetreuen und korrekten Kopie, die an das öffentliche System übermittelt wurde, sowie der von diesem System ausgestellten oder über dieses System weitergeleiteten elektronischen Rechnungen, einschließlich ihres eindeutigen Identifikationscodes, sowie der Nachrichten, die den Zahlungsstatus mitteilen,
- die Methoden der Authentifizierung, Identifizierung und Darstellung, die für den Zugang zu der öffentlichen Lösung erforderlich sind.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird insoweit beachtet, als er die Vorschrift enthält, die erforderlich ist, um die Ziele zu erreichen, die seine Annahme rechtfertigen.
9b. Dieser Erlassentwurf steht im Einklang mit den in Artikel 129 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober 2015 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen festgelegten Grundsätzen der guten Rechtsetzung, namentlich den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Wirksamkeit, da es sich um die Regelung handelt, die erforderlich ist, um mit der Ausarbeitung einer Regulierungsbestimmung fortzufahren.
9c. Der daraus resultierende Verwaltungsaufwand ist eine direkte Folge der Einhaltung der auf gesetzlicher Ebene erlassenen Vorschriften, da dieser Erlassentwurf eine Verwaltungsvorschrift darstellt, mit der die in Absatz 1 der dritten Schlussbestimmung des Königlichen Dekrets 238/2026 vom 25. März 2026 festgelegten Bestimmungen umgesetzt werden.
Der Bericht zur Folgenabschätzung des vorgenannten Königlichen Dekrets enthält eine detaillierte Analyse des potenziellen Verwaltungsaufwands, der mit dem spanischen System der elektronischen Rechnungsstellung verbunden sind. Im Einzelnen findet sich diese Analyse in Abschnitt 6.4 des oben genannten Berichts. Es wird die Auffassung vertreten, dass durch diesen Ministerialerlass kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, der über die in diesem Bericht bewerteten hinausgeht.
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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