Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2018) 02087
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2018/0381/LT
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 201802087.DE)
1. MSG 002 IND 2018 0381 LT DE 26-07-2018 LT NOTIF
2. LT
3A. Lietuvos standartizacijos departamentas
Algirdo g. 31, LT- 03219 Vilnius
Tel. +370 (5) 270 9358
Elektroninis paštas dir9834@lsd.lt
3B. Lietuvos Respublikos sveikatos apsaugos ministerija
Vilniaus g. 33, LT- 01506 Vilnius
Tel. +370 (5) 266 14 02, faks. +370 (5) 266 14 02
Elektroninis paštas ministerija@sam.lt
4. 2018/0381/LT - C00C
5. Entwurf der Verordnung des Gesundheitsministers der Republik Litauen zur Genehmigung der Änderung der Verordnung Nr. 5 des Gesundheitsministers der Republik Litauen vom 6. Januar 2000 zur Genehmigung des Verzeichnisses von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen
6. Gemäß dem am 17. Mai 2018 vom Seimas der Republik Litauen verabschiedeten Gesetz Nr. XIII-1161 zur Änderung der Artikel 1, 2, 3, 4, 103, zur Umnummerierung und Änderung von Artikel 21(1) des Gesetzes Nr. VIII-602 der Republik Litauen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sowie zur Ergänzung des Gesetzes durch Artikel 6(1) und Abschnitt vier (1) (im Folgenden: Gesetz Nr. XIII-1161), durch das Bestimmungen festgelegt werden, wodurch die Vermarktung zweier chemischer Substanzen beschränkt wird, indem vorgeschlagen wird, diese in das neu genehmigte Verzeichnis IV von Suchtmitteln und psychotropen Substanzen einzutragen. Im Entwurf wird vorgeschlagen, die Substanzen 1,4-Butandiol (BDO, Butan-1,4-diol) und Gamma-Butyrolacton (GBL, γ-butyrolactone) in das Verzeichnis VI einzutragen.
7. -
8. Das Gesetz Nr. XIII-1161 zur Änderung der Artikel 1, 2, 3, 4, 103, zur Umnummerierung und Änderung von Artikel 21(1) des Gesetzes Nr. VIII-602 der Republik Litauen zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen sowie zur Ergänzung des Gesetzes durch Artikel 6(1) und Abschnitt vier (1) legitimiert das Verzeichnis IV von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, in das Suchtstoffe und psychotrope Substanzen eingetragen werden sollen, die für Zwecke der Gesundheitspflege angewendet und (oder) zu nicht mit pharmazeutischen Erzeugnissen im Zusammenhang stehenden industriellen Zwecken genutzt werden dürfen, die jedoch wegen der schädlichen Wirkungen bei Missbrauch gefährlich für die menschliche Gesundheit sind. Mit dem Entwurf der Verordnung des Gesundheitsministers der Republik Litauen zur Genehmigung der Änderung der Verordnung Nr. 5 des Gesundheitsministers der Republik Litauen vom 6. Januar 2000 zur Genehmigung des Verzeichnisses von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen wird vorgeschlagen, in das neu erstellte Verzeichnis IV für Suchtmittel und psychotrope Substanzen, die für Zwecke der Gesundheitspflege angewendet und (oder) zu nicht mit pharmazeutischen Erzeugnissen im Zusammenhang stehenden industriellen Zwecken genutzt werden dürfen, solche Substanzen, wie Gamma-Butyrolacton (GBL) sowie 1,4-Butandiol (1,4-BD), einzutragen. Diese Substanzen werden in der chemischen Industrie verwendet, sie werden aber als Rauschmittel missbraucht. Litauen ist zu einem Transitland für diese Substanzen geworden, da es in Litauen bisher keinerlei Marktbeschränkungen für diese Stoffe gab. Durch die Eintragung von GBL und 1,4-BD in das Verzeichnis IV der kontrollierten Suchtstoffe und psychotropen Substanzen, dürften Handlungen mit diesen Stoffen nur durch juristische Personen, die eine von der Drogen-, Tabak- und Alkoholkontrollbehörde ausgestellte Genehmigung für Handlungen mit Stoffen des Verzeichnisses IV gemäß den im Gesetz zur Kontrolle von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen festgelegten Bestimmungen erworben haben, ausgeführt werden.
9. Litauen wendet bislang keinerlei Beschränkungsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter solcher Stoffe, z. B. γ-Butyrolacton (GBL) sowie 1,4-Butandiol (1,4-BD), an. Die den Umgang mit und die Vermarktung von solchen chemischen Substanzen regelnden Maßnahmen sind nicht ausreichend, um sicherzustellen, dass die Substanzen nicht als Rauschmittel missbraucht werden. Bei solchen Stoffen wurde beobachtet, dass sie als Rauschmittel verwendet werden und schwere Gesundheitsschäden hervorrufen können. In einem von der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht vorgelegten Bericht wird darauf hingewiesen, dass von 10 psychotropen Substanzen aufgrund der durch sie verursachten schweren Vergiftungen Nothilfe von medizinischen Einrichtungen angefordert wurde, dass dabei GBL an vierter Stelle steht, und dass Vergiftungen im Zusammenhang mit dem Gebrauch von GBL zunehmen. Nach vorliegenden Informationen wurde 2016 eine Menge von 80 000 kg GBL im Kleinversand aus Litauen ausgeführt. Es wird darauf hingewiesen, dass der größte Teil von GBL von natürlichen Personen erworben wird, die diese Substanz möglicherweise als Rauschmittel verwenden sowie an andere Konsumenten verteilen.
10. Einschränkung des Verkaufs und der Verwendung chemischer Stoffe, Präparate oder Erzeugnisse
Verweise auf Grundlagentexte: https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAP/76d3462185c111e8aa33fe8f0fea665f?positionInSearchResults=5&searchModelUUID=2c274de1-9b6f-498a-93f4-8b3383d79fdc
https://e-seimas.lrs.lt/portal/legalAct/lt/TAD/b45712825e5011e896f6c1bcca8cd3a8?positionInSearchResults=0&searchModelUUID=c63044c3-15be-4394-b29c-e4c1af95b4d1
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein – der Entwurf ist weder eine technische Verordnung noch eine Konformitätsbewertung
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Aspekt gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen
NEIN – Der Entwurf hat keine erheblichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein – der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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