Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2020) 02619
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2020/0443/E
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202002619.DE)
1. MSG 002 IND 2020 0443 E DE 09-07-2020 E NOTIF
2. E
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes, Comunicaciones y Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias.
Secretaría de Estado de Asuntos Europeos.
Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación.
C/ Serrano Galvache, 26, 4ª planta, Torre Sur (28071 Madrid)
Teléfonos: 91 379 84 64
Fax: 91 379 84 01
Dirección correo electrónico: d83-189@maec.es
3B. Ministerio de Consumo
Secretaría General de Consumo y Juego
Dirección General de Ordenación del Juego
C/ Atocha 3, 28012 Madrid
Teléfono: 914250810
4. 2020/0443/E - H10
5. Entwurf eines Königlichen Erlasses über die kommerzielle Kommunikation im Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten.
6. Der Entwurf betrifft den Glücksspielsektor in Spanien.
7. –
8. Der Entwurf eines königlichen Erlasses wurde der Europäischen Kommission bereits dreimal notifiziert:
1- zum ersten Mal im Jahr 2015, unter der Nummer 2015/0186/E;
2- zum zweiten Mal am 13.12.2017, unter der Nummer 2017/0578/E;
3- zum dritten Mal am 2.3.2020, unter der Notifizierungsnummer 2020/102/E.
Diese nun notifizierte Version des Königlichen Erlasses besteht aus einer Präambel, 37 Artikeln, die in vier Titeln gruppiert sind, sowie sieben Zusatzbestimmungen, vier Übergangsbestimmungen, einer Aufhebungsbestimmung und drei Schlussbestimmungen.
Im Einleitenden Titel „Allgemeine Bestimmungen“ wird der Gegenstand des königlichen Erlasses festgelegt, der in der Umsetzung bestimmter Vorschriften des Gesetzes 13/2011 vom 27. Mai 2011 bezüglich der kommerziellen Kommunikation und der Maßnahmen für ein verantwortungsbewusstes Spielen und den Verbraucherschutz besteht. Außerdem wird dessen subjektiver sowie objektiver Geltungsbereich spezifiziert, wobei dieser letztere alle auf nationaler Ebene durchgeführten Glücksspielaktivitäten umfasst. Schließlich werden diverse Begriffsbestimmungen aufgenommen, und es wird ein Rahmen für die institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der für die Regulierung des Glücksspiels zuständigen Behörde und anderen wichtigen öffentlichen Organen und Einrichtungen vorgesehen.
Titel I über „Die kommerzielle Kommunikation im Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten“ befasst sich mit der in Artikel 7 des Gesetzes 13/2011 vom 27. Mai 2011 vorgesehenen vorschriftsmäßigen Durchführung der Werbeaktivität und deckt dabei die verschiedenen Aspekte in Verbindung mit der Werbung, dem Sponsoring, der Verkaufsförderung oder anderen Formen der kommerziellen Kommunikation im Zusammenhang mit Glücksspielaktivitäten ab. So enthält Kapitel I die rechtliche Regelung der kommerziellen Kommunikation und die dabei zu beachtenden allgemeinen Grundsätze, wobei verschiedene, zwingend einzuhaltende ethische Grundsätze berücksichtigt werden. In Kapitel II sind spezifische Bestimmungen enthalten, die bestimmte Formen der kommerziellen Kommunikation betreffen, z. B. Sponsoring oder Gutscheine und andere Werbemaßnahmen oder das Verbot der Einbeziehung prominenter oder der Öffentlichkeit allgemein bekannter Personen im Rahmen der kommerziellen Kommunikation, Free-Game-Applications oder Werbeausschlusssysteme. Kapitel III, das spezifische Bestimmungen für die verschiedenen angebotenen Werbekanäle enthält, beinhaltet die umfassendsten Änderungen in Bezug auf die zu einem früheren Zeitpunkt notifizierte Version.
Titel II mit der Bezeichnung „Aktive Maßnahmen zur Information und zum Schutz der Verbraucher“ ist der vorschriftsmäßigen Umsetzung der in Artikel 8 des Gesetzes 13/2011 vom 27. Mai 2011 getroffenen Vorgaben gewidmet. In dieser Hinsicht wurden ergänzend zu den bereits bestehenden Maßnahmen eine Reihe konkreter Handlungsmechanismen in diesem Bereich aufgenommen. So wurden neben einer allgemeinen Bestimmung über die soziale Verantwortung von Unternehmen eine Reihe von Pflichten und Maßnahmen eingeführt, die von den Glücksspielbetreibern mit dem Ziel zu implementieren sind, pathologischen Phänomenen wie Spielsucht bzw. pathologisches Spielen oder anderen mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren oder Problemen vorzubeugen, sie festzustellen und gegebenenfalls abzuschwächen. Zusätzlich wurden die Regelungs- und Kontrollbefugnisse der für diesen Bereich zuständigen staatlichen Behörde gestärkt und es wurden Formen der Zusammenarbeit zwischen den Betreibern und der Verwaltung festgelegt.
Titel III bezieht sich auf die Regelung der Überwachung, Inspektion und Kontrolle. Er betrifft einerseits die Umsetzung der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes 13/2011 vom 27. Mai 2011, z. B. die Aufforderungen zur Einstellung oder Informationsabgabe sowie die Beziehungen zu anderen Aufsichtsbehörden des Sektors. Ebenso wird die Rolle der für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden innerhalb der Sanktionsregelung festgelegt, die sich aus der Vorschrift über das Glücksspiel und den audiovisuellen Bereich ableitet. Auch werden Querverbindungen zwischen der Sanktionsregelung und den anerkannten Koregulierungssystemen ausgearbeitet, und zwar mit dem Ziel, den Nutzen und die Effizienz dieser Systeme zu stärken, wobei insbesondere die Sorgfaltspflicht für die Glücksspielbetreiber in Bezug auf die Werbeaktivitäten festgelegt wird, die von allen von dem Geltungsbereich dieses Entwurfs betroffenen Akteuren zu erfüllen ist. Für diese gilt in jedem Fall die im Gesetz 34/2002 vom 11. Juli 2002 über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und des elektronischen Handels (mit dem die Richtlinie 2000/31/EG in spanisches Recht umgesetzt wird) vorgesehene Regelung zur Zuweisung von Verantwortung.
Die Erste Zusatzbestimmung befasst sich ihrerseits mit der Sonderregelung bezüglich der fest verwurzelten und traditionellen Teilnahme bestimmter Minderjähriger an den Ziehungen der Nationallotterie. Die Zweite Zusatzbestimmung betrifft die rechtlich anerkannte Sonderregelung des Consejo del Protectorado (Gremium aus Vertretern der Ministerien für Wirtschaft und Finanzen, Arbeit und Soziales sowie Innere Angelegenheiten) bei der Überwachung der spanischen Blindenorganisation (Organización Nacional de Ciegos Españoles, ONCE) sowie bestimmte spezifische Belange der Werbung dieser Organisation für ihre verschiedenen Glücksspielaktivitäten. Die Dritte und Vierte Zusatzbestimmung enthalten ähnliche Bestimmungen über die Bewerbung von Aktivitäten von allgemeinem Interesse oder von Wohltätigkeitsaktivitäten, die keine Glücksspielaktivitäten sind und entweder durch den öffentlichen Betreiber SELAE oder durch gemeinnützige Organisationen bzw. durch Stiftungen, die von Glücksspielbetreibern gegründet wurden oder mit diesen in Verbindung stehen, organisiert werden. Die Fünfte Zusatzbestimmung enthält die Sonderregelung für die Kommunikation von Mechanismen und Protokollen zur Erkennung von Risikoverhalten und des Protokolls für den Fall der Feststellung solcher Verhaltensweisen für das Jahr 2020. Schließlich wird in der Sechsten Zusatzbestimmung festgelegt, dass den Betreibern eine angemessene Zeit zur Verfügung steht, um sich an die Bestimmungen bezüglich der Werbung für Marken anzupassen, die in dieser Norm vorgesehen und die nicht ihr Eigentum oder Eigentum der Gruppe sind, zu der sie gehören. In Bezug auf die zuvor notifizierte Version wurde die Bestimmung hinzugefügt, dass Betreiber die Marken oder Handelsbezeichnungen behalten können, die sie vor Inkrafttreten des Entwurfs eines Erlasses verwendet haben.
Des Weiteren wird in den Übergangsbestimmungen die notwendige Anpassung der vorhandenen Koregulierungssysteme an den Königlichen Erlass beschrieben und es wird die Anpassung der Sponsoren-Verträge und der Werbekampagnen mit prominenten bzw. der Öffentlichkeit allgemein bekannten Personen vorgesehen.
Schließlich werden in der Ersten Schlussbestimmung bestimmte Festlegungen des Königlichen Erlasses 1614/2011 vom 14. November 2011 geändert, die allesamt mit dem Gegenstand der Vorschrift im Zusammenhang stehen und deren Klarstellung als notwendig erachtet wurde. Die Zweite Schlussbestimmung ermächtigt den Verbraucherschutzminister, die Bestimmungen dieses königlichen Erlasses umzusetzen. Abschließend wird mit der Dritten Schlussbestimmung das Inkrafttreten dieser Norm am Tag nach ihrer Veröffentlichung festgelegt.
9. Die Gründe für die Einreichung dieses Entwurfs sind dieselben wie bei der vorherigen Version.
Dies sind an erster Stelle die Gewährleistung eines angemessenen Maßes an Schutz der öffentlichen Interessen (öffentliche Gesundheit und öffentliche Ordnung), die in den Glücksspielaktivitäten zusammenfließen, insbesondere Schutz von Minderjährigen und anderen gefährdeten Gruppen, Verhütung der Spielsucht und anderer mit dem Glücksspiel verbundener Gefahren sowie der Schutz von Verbrauchern und Nutzern, der Teilnehmer und der Bürger im Allgemeinen. An zweiter Stelle ist es die Ausstattung der Glücksspielbetreiber mit einer größeren Rechtssicherheit durch die Festlegung transparenter Regeln und ihrer einheitlichen Anwendung im Sektor, ohne ungerechtfertigte Diskriminierung der beteiligten Akteure, sowie Stärkung und Anpassung der Überwachung, der Kontrolle und der Sanktionsregelung im Gegenstandsbereich der Regelung durch Kombination der administrativen Mechanismen mit der Förderung der Selbst- und Koregulierung.
10. Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Ja
12. Die Gründe, die die Dringlichkeit der in diesem Entwurf enthaltenen Maßnahmen rechtfertigen, sind zum einen das Vorhandensein einer ernsten und unvorhersehbaren Situation im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit der Menschen und zum anderen, im Bereich der öffentlichen Ordnung, der Schutz von Minderjährigen.
Die durch COVID-19 verursachte Pandemie hat sich auf die sozialen Bedingungen ausgewirkt, unter denen der Konsum von Glücksspielen in Spanien stattfindet. Insbesondere die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen der notwendigen, getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung dieser Krankheit lassen Folgendes vermuten:
1- Eine Zunahme der wirtschaftlichen Fragilität der Gesellschaft insgesamt als Folge der außerordentlich gestiegenen Arbeitslosigkeit und folglich eine größere Wahrscheinlichkeit, ein bestimmtes Spielverhalten zur Lösung wirtschaftlicher Probleme anzunehmen;
2- In direktem Zusammenhang mit dem oben Genannten ein erhöhtes Risiko für das Auftreten oder die Verschärfung von problematischem oder pathologischem Spielverhalten.
Darüber hinaus treten die beschriebenen Situationen mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem sozialen Kontext auf, der sich erheblich von dem vor dem Ausbruch der Krankheit bestehenden unterscheidet, der als „neue Normalität“ definiert wird und von den strengen und außergewöhnlichen Maßnahmen der Eindämmung und sozialen Distanzierung geprägt ist, die im Königlichen Gesetzeserlass 21/2020 vom 9. Juni 2020 über dringende Präventions-, Eindämmungs- und Koordinierungsmaßnahmen zur Bewältigung der durch COVID-19 verursachten Gesundheitskrise vorgesehen sind. Weiterhin wird dieser bedingt durch die hohe Wahrscheinlichkeit der Annahme begrenzter Maßnahmen zur sozialen Distanzierung mit dem Ziel, die potenzielle Ausbreitung der Krankheit aufgrund von gelegentlichen Ausbrüchen zu vermeiden. Diese Maßnahmen werden zwangsläufig längere Aufenthaltszeiten im Wohnsitz mit sich bringen und folglich eine höhere Wahrscheinlichkeit der stärkeren Exposition gegenüber Werbung in audiovisuellen Medien und in der Informationsgesellschaft. Dies wird ernsthafte Auswirkungen auf die Bevölkerungsgruppen haben, die als Hauptempfänger der Schutzmaßnahmen gelten: schutzbedürftige Gruppen und Minderjährige.
In Anbetracht des Vorstehenden und gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2015/1535 (Notifizierungsrichtlinie) ist man der Ansicht, dass bei diesem Entwurf die dringenden Gründe zutreffen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und den Jugendschutz beziehen, sodass die in Artikel 6 Absätze 1 bis 5 der besagten Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen nicht zur Anwendung kommen.
13. Nein
14. Nein
15. –
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine technische Vorschrift noch eine Konformitätsbewertung
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
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Europäische Kommission
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