Mitteilung 002
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 00701
Richtlinie (EU) 2015/1535
Übersetzung der Mitteilung 001
Notifizierung: 2023/0124/HU
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202300701.DE)
1. MSG 002 IND 2023 0124 HU DE 22-03-2023 HU NOTIF
2. HU
3A. Igazságügyi Minisztérium
EU Jogi Megfelelésvizsgálati Főosztály - Műszaki Notifikációs Központ
H-1055 Budapest, Nádor u. 22.
E-mail: technicalnotification@im.gov.hu
3B. Szabályozott Tevékenységek Felügyeleti Hatósága
Jogi, Ellenőrzési és Szerencsejátékügyi Igazgatóság
H-1123 Budapest, Alkotás utca 50.
E-mail: jeszi@sztfh.hu
4. 2023/0124/HU - H10
5. Verordnung Nr. …/... der Aufsichtsbehörde für regulierte Tätigkeiten (...) zur Änderung der Verordnung Nr. 20/2021 der Aufsichtsbehörde für regulierte Tätigkeiten vom 29. Oktober 2021 über die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung, Verwaltung und Überwachung bestimmter Arten von Glücksspielen
6. − herkömmliche Wetten;
− Rubbellose, die mit herkömmlichen Geräten und über Telekommunikationssysteme verkauft werden,
− Lotteriespiele, die ausschließlich online verkauft werden.
7. -
8. Mit der Änderung der Verordnung Nr. 20/2021 der Aufsichtsbehörde für Regulierte Tätigkeiten (SZTFH) vom 29. Oktober 2021 über die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung, Verwaltung und Überwachung bestimmter Arten von Glücksspielen (im Folgenden: Durchführungsverordnung) gemäß diesem Entwurf sollen die Änderungen des Gesetzes XXXIV von 1991 über Glücksspielaktivitäten (im Folgenden: Glücksspielgesetz), die auf den Bedürfnissen und praktischen Erfahrungen bei der Veranstaltung von Glücksspielen basieren, auch in der Durchführungsverordnung umgesetzt werden.
In Übereinstimmung mit der Änderung des Glücksspielgesetzes, die Gegenstand eines Notifizierungsverfahrens ist (2023/17/HU), werden Mehrspieler-Guthaben und gemeinsame Spielerguthaben eingeführt, um sicherzustellen, dass das Guthaben mit dem Spiel und nicht mit dem Spieler verbunden ist. Da die detaillierten Vorschriften für Spielerguthaben und gemeinsame Spielerguthaben in der Durchführungsverordnung festgelegt sind (z. B. detaillierte Vorschriften für die Verwaltung, Beendigung, Aussetzung oder Schließung von Spielerguthaben), ist es notwendig, sie zu ändern, um sie mit dem Glücksspielgesetz in Einklang zu bringen.
Der Entwurf sieht außerdem eine Spielerschutzmaßnahme für frühe Auszahlungen vor, die mit der Änderung des Glücksspielgesetzes eingeführt werden, basierend auf den Bedürfnissen der Spieler.
Für Lotteriespiele, die ausschließlich über Telekommunikationsgeräte und -systeme verkauft werden, sind im Entwurf die Anforderungen an Audits, Datenbereitstellung, Buchführung und technische IT-Bedingungen festgelegt.
Ferner zielt der Entwurf darauf ab, die Bestimmungen über Lotteriescheine zu präzisieren, um das Verhältnis zwischen Lotteriescheinen und E-Lotteriescheinen zu verdeutlichen.
9. Gemäß den geltenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hat der Präsident der Aufsichtsbehörde für regulierte Tätigkeiten bei der Ausübung der Glücksspielaufsicht die Regulierungsbefugnis, detaillierte Vorschriften für die Genehmigung und Überwachung von Glücksspielen, die persönlichen, technischen und wirtschaftlichen Bedingungen bei der Veranstaltung von Glücksspielen und die Bedingungen für die Teilnahme an Glücksspielen festzulegen, wie in der Durchführungsverordnung angegeben.
Die Änderung des Glücksspielgesetzes, die Gegenstand eines Notifizierungsverfahrens ist, besagt eindeutig, dass Lotterien ein umfassenderes Konzept sind, das Verlosungen und Rubbellose (und ihre virtuellen Gegenstücke, die E-Lottoscheine) umfasst, deren Vorschriften nun ebenfalls in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden müssen. Da sich die derzeitigen Bestimmungen der Durchführungsverordnung nur auf Rubbellose beziehen, die durch Drucken hergestellt werden, war es hinsichtlich der Einführung virtueller Rubbellose erforderlich, den Abschnitt der Verordnung über Rubbellose zu überprüfen und in diesem Zusammenhang Vorschriften für die Herstellung, das Speichern und Inverkehrbringen von elektronischen Lotteriescheinen festzulegen, insbesondere die technischen IT-Bedingungen, die Anforderungen an die Datenbereitstellung und die Vorschriften über die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Dokumente.
Die Definition von Rubbellosen wurde auch in die Begriffsbestimmungen der Durchführungsverordnung aufgenommen. Diese Begriffsbestimmungen wurden jedoch in das Glücksspielgesetz überführt, wodurch sie in der Verordnung überflüssig geworden sind.
In Bezug auf Lotteriespiele, die ausschließlich über Telekommunikationsgeräte und -systeme verkauft werden, enthält der Entwurf die detaillierten technischen IT-Anforderungen für Audits, Datenbereitstellung und Buchführung, die von den Veranstaltern genau wie bei E-Lotteriescheinen zu erfüllen sind.
Basierend auf der Änderung des Glücksspielgesetzes wird die Anforderung für Einzelspieler-Guthaben so geändert, dass ein Spieler mehrere Spielerguthaben für verschiedene Spiele haben kann, und es wird ausdrücklich festgelegt, dass ein Spieler ein gemeinsames Spielerguthaben für verschiedene Spiele beim selben Veranstalter haben kann. Die Bestimmungen über Mehrspieler-Guthaben und gemeinsame Spielerguthaben im Zusammenhang mit der Änderung des Glücksspielgesetzes sollten auch in die Durchführungsverordnung aufgenommen werden. Vor diesem Hintergrund werden mit dem Entwurf unter anderem die Bestimmungen über die Mehrfachregistrierung, die Bestimmungen über die Verwaltung, Aussetzung, Beendigung oder Schließung von Spielerguthaben sowie die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen über die Durchführung, das Datum und den Grund der Aussetzung sowie über das oder die betreffende(n) Spielerguthaben geändert.
In der Änderung ist die Möglichkeit einer Auszahlungsfunktion vorgesehen, für die mit dem Entwurf – zur besseren Information der Spieler – eine Verpflichtung eingeführt wird, dass der Veranstalter bei der Werbung für vorzeitige Auszahlung den Spieler darauf hinweisen muss, dass die Nutzung dieser Funktion ein erhöhtes Risiko für übermäßige Spielaktivität und Glücksspielsucht mit sich bringt. Der Veranstalter muss diese Informationen auch auf der Website, auf der das Spiel angeboten wird, zur Verfügung stellen.
Des Weiteren enthält der Entwurf eine technische Änderung, wonach § 11 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in die allgemeinen Bestimmungen der Regelung aufgenommen wird, weil diese Vorschriften über Buchführung und Abrechnung für alle Glücksspiele und nicht nur für Lotterien gelten, auf die sie sich in der bestehenden Verordnung beziehen.
10. Verweis(e) auf Grundlagentext(e): Verordnung Nr. 20/2021 der Aufsichtsbehörde für regulierte Tätigkeiten vom 29. Oktober 2021 über die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Genehmigung, Verwaltung und Überwachung bestimmter Arten von Glücksspielen, deren Inhalt von den folgenden Notifizierungen betroffen ist: 2023/17/HU, 2022/67/HU, 2014/353/HU, 2013/121/HU, 2012/151/HU
11. Nein
12. -
13. Nein
14. Nein
15. -
16. TBT-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine technische Verordnung noch ein Konformitätsbewertungsverfahren
SPS-Aspekt
Nein – Der Entwurf ist weder eine gesundheitspolizeiliche noch eine pflanzenschutzrechtliche Maßnahme.
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