Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2023) 01086
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notificación - Oznámení - Notifikation - Notifizierung - Teavitamine - Γνωστοποίηση - Notification - Notification - Notifica - Pieteikums - Pranešimas - Bejelentés - Notifika - Kennisgeving - Zawiadomienie - Notificação - Hlásenie-Obvestilo - Ilmoitus - Anmälan - Нотификация : 2023/0198/D - Notificare.
No abre el plazo - Nezahajuje odklady - Fristerne indledes ikke - Kein Fristbeginn - Viivituste perioodi ei avata - Καμμία έναρξη προθεσμίας - Does not open the delays - N'ouvre pas de délais - Non fa decorrere la mora - Neietekmē atlikšanu - Atidėjimai nepradedami - Nem nyitja meg a késéseket - Ma’ jiftaħx il-perijodi ta’ dawmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Neotvorí oneskorenia - Ne uvaja zamud - Määräaika ei ala tästä - Inleder ingen frist - Не се предвижда период на прекъсване - Nu deschide perioadele de stagnare - Nu deschide perioadele de stagnare.
(MSG: 202301086.DE)
1. MSG 001 IND 2023 0198 D DE 18-04-2023 D NOTIF
2. D
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat E B 3, 11019 Berlin,
Tel.: 0049-30-18615-6392, E-Mail: infonorm@bmwk.bund.de
3B. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Referat II C 2, 11019 Berlin
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
4. 2023/0198/D - N00E
5. Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung.
6. Ziel des notifizierten Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung ist es, den Umstieg auf ein Heizen mit erneuerbaren Energien verbindlich zu machen. Ab dem 1. Januar 2024 sollen alle neu eingebauten Heizungen in neuen Gebäuden oder beim Austausch in bestehenden Gebäuden mit mindestens 65% erneuerbare Energien betrieben werden. Bestehende Heizungsanlagen sind nicht betroffen.
Darüber hinaus soll Heizenergie insgesamt effizienter genutzt werden, u.a. mit Vorgaben zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen, zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, zum hydraulischen Abgleich.
7. -
8. Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen der Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Nur mit einer beschleunigten Wärmewende kann Deutschland seine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zügig senken und Klimaschutzziele erreichen. Das vorliegende Gesetz macht daher den Umstieg auf ein Heizen mit erneuerbaren Energien verbindlich. Es gilt für neu eingebaute Heizungen, bestehende Heizungsanlagen sind nicht betroffen.
Das Gesetz enthält eine Reihe von Erfüllungsoptionen, unter denen Gebäudeeigentümer frei wählen können. Es ist also bewusst technologieneutral ausgestaltet. Der Anschluss an ein Wärmenetz oder der Einbau einer Wärmepumpe ist ebenso möglich wie der Einbau einer Biomasseheizung oder einer Gasheizung, die mit mindestens 65% Biomethan oder Wasserstoff betrieben wird. Auch der Anschluss an ein reines Wasserstoffnetz ist als Zukunftsoption inbegriffen.
Zudem ermöglicht das Gesetz beim Einbau von neuen Heizungen in bestehenden Gebäuden noch die partielle Nutzung von fossilen Energien in Hybridheizungen. Klar ist aber auch, dass spätestens bis zum Jahr 2045 die Nutzung von fossilen Energieträgern beendet und danach alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.
Die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes sieht außerdem einige Vorgaben für mehr Energieeffizienz im Gebäudeenergiebereich vor, die schnell wirken und gewährleisten sollen, dass Heizenergie effizient genutzt wird, egal ob mit fossilen Energien oder mit erneuerbaren Energien erzeugt (u.a. mit Vorgaben zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen, zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, zum hydraulischen Abgleich)
9. Die derzeitige Krise auf den Energiemärkten und die sprunghaft angestiegenen Preise für Erdgas und andere fossile Brennstoffe zeigen, dass die Wärmewende nicht nur aus klimapolitischen Gründen, sondern auch aus sozialpolitischen Gründen dringend und schnellstmöglich notwendig ist.
Klimapolitisch ist es das Ziel der Bundesregierung, im Vergleich zu 1990 die Treibhausgas-Emissionen bis 2030 insgesamt um 65% zu verringern. Der Gebäudesektor hat die zulässigen Emissionsmengen im Jahr 2022 überschritten. Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz besteht zusätzlicher Handlungsbedarf für Emissionsminderungsmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund muss für den Gebäudesektor ein Sofortprogramm vorgelegt werden, um die Zieleinhaltung des Sektors in den folgenden Jahren zu gewährleisten. Die vorgelegten Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes sollen Teil des Sofortprogrammes sein.
Daneben ist die Wärmewende sozialpolitisch schnellstmöglich notwendig. Ein Beibehalten der derzeitigen fossil dominierten Versorgungsstrukturen würde aufgrund der Knappheit der fossilen Energieträger und deren Ballung in geopolitischen Konfliktregionen immer wieder zu kaum kalkulierbaren Preissprüngen und damit zu erheblichen sozialen Verwerfungen führen, die nur begrenzt und temporär durch staatliche Hilfsmaßnahmen abgefedert werden können.
Eine auf erneuerbaren Energien basierende Wärmeversorgung dürfte mittel- bis langfristig eine sehr viel kalkulierbarere, kostengünstigere und stabilere Wärmeversorgung gewährleisten. Insbesondere der Nutzung der überall kostenlos verfügbaren erneuerbaren Umweltwärme mittels Wärmepumpen und Solarthermie wird dabei eine entscheidende Rolle zukommen.
Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine markiert eine Zeitenwende für die Energieversorgung in Deutschland. Der Wärmebereich ist von dieser Zeitenwende aufgrund der großen Abhängigkeit von Erdgas wie kein anderer Sektor betroffen. Energiesouveränität ist zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden.
Die mit diesem Gesetz forcierte Beschleunigung der Wärmewende ist daher nicht nur klimapolitisch kurzfristig notwendig. Die Beschleunigung der Wärmewende ist auch in Anbetracht der aktuellen Krise geopolitisch und ökonomisch geboten.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/
Gebäudeenergiegesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/
Heizkostenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/k_o/
Kehr- und Überprüfungsordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/ensimimav/
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Grundlagentexte wurden im Rahmen einer früheren Notifizierung übermittelt: 2019/0597/D
11. Ja
12. Die Bundesregierung ist in der konkreten Situation aus dringenden Gründen gezwungen, das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung unverzüglich in Kraft zu setzen.
Eine ernste Situation i.S.d. Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie liegt vor, weil die Verfügbarkeit von Gas angesichts der aktuellen Mangellage begrenzt ist und eine schnelle Umstellung des gesamten Gebäudesektors auf erneuerbare Energien essenziell für die Versorgungssicherheit ist. Eine mangelnde Versorgungssicherheit kann u.a. zu großflächigen Ausfällen der Wärmeversorgung mit Schäden für die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie einer Gefährdung der Sicherheit führen. Eine solche Situation muss dringend abgewendet werden.
Mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland wird zum Heizen der Gebäude und zur Versorgung mit Warmwasser verbraucht. Nur mit einer beschleunigten Wärmewende im Gebäudesektor kann Deutschland seine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen für diesen enormen Energiebedarf zügig senken.
65% Erneuerbare Energien in jede neu eingebaute Heizung sowie die Erhöhung der Energieeffizienz im Gebäudebereich reduzieren die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen und tragen damit verstärkt zur Versorgungssicherheit bei. Die mit der Regelung geplanten Vorgaben sind deshalb dringend geboten. Die Beschlussfassung des Gesetzes mit dem Abschluss des parlamentarischen Verfahrens noch vor der Sommerpause erlaubt ein Inkrafttreten zum 1.1.2024 und würde bereits mit Wirkung ab Herbst 2023 entsprechende Einsparungen der fossilen Rohstoffe nach sich ziehen.
Die vorliegende Regelung war ursprünglich für den 1.1.2025 vorgesehen. Als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg, der massive Auswirkungen auf die gesamte Energieversorgung in Europa hat, sind unmittelbare Reaktionen erforderlich. Der Beginn des russischen Angriffskrieges war nicht vorhersehbar. Diese unvorhersehbare, neu eingetretene Situation i.S.d. Art. 6 Abs.7 der Richtlinie macht es erforderlich, dass diese Regelung unverzüglich in Kraft gesetzt wird, um eine krisensichere und unabhängige Energieversorgungn in DE - anknüpfend an die bereits erfolgten Maßnahmen zur Versorgungssicherheit - weiterhin flächendeckend sicherzustellen.
Andernfalls würde sich das Inkrafttreten deutlich nach Sommer 2024 verschieben und die notwendigen Einsparungen von fossiler Energie bereits für den kommenden Winter 2023/2024 könnten nicht erzielt werden.
Eine ernste Situation i.S.d. Art. 6 Abs. 7 der Richtlinie liegt auch vor, weil die Klimakrise voranschreitet und die Einhaltung von Klimazielen mit substantiellen Maßnahmen dringendst erforderlich ist und damit die unverzügliche Umstellung des Gebäudesektors auf erneuerbare Energien, essenziell für die Erhaltung von Pflanzen und für den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren ist.
13. Nein
14. Nein
15. Informationen zur Folgenabschätzung befinden sich im Gesetzentwurf sowie in der Begründung, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
16. TBT-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
SPS-Übereinkommen
NEIN - Der Entwurf hat keine wesentlichen Auswirkungen auf den internationalen Handel.
Nein - Der Entwurf ist keine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme
**********
Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
Fax: +32 229 98043
email: grow-dir2015-1535-central@ec.europa.eu