Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 1650
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0341/DK
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20241650.DE
1. MSG 001 IND 2024 0341 DK DE 25-06-2024 DK NOTIF
2. Denmark
3A. Erhvervsstyrelsen
Langelinie allé 17
2100 København Ø
Danmark
+45352910
notifikationer@erst.dk
3B. Landbrugsstyrelsen
Nyropgade 30
DK-1870 København V
Danmark
+45 33 95 80 00
jura@lbst.dk
4. 2024/0341/DK - C00A - Landwirtschaft, Fischerei und Lebensmittel
5. Entwurf einer Verordnung über den Ausgleich für die Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Verwendung methanreduzierender Futtermittel und Subventionen für die zusätzliche freiwillige Verwendung methanreduzierender Futtermittel im Jahr 2025
6. Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffe zur Verringerung der Methanemissionen von Milchvieh.
7.
8. Im Rahmen der Bemühungen Dänemarks, die Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 um 70 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken, wie im dänischen Klimagesetz festgelegt, soll eine Förderregelung für die freiwillige Verwendung methanreduzierender Futtermittel eingeführt werden, um in Viehhaltungsbetrieben mit mehr als 50 täglich gemelkten Kühen eine allgemeine Verringerung des Methans im Verdauungssystem herkömmlicher Milchkühe zu erreichen.
Die Reduktionsanforderung kann durch Verwendung von in der EU zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen, die den Wirkstoff 3-Nitrooxypropanol (3-NOP) enthalten, erfüllt werden. Die Reduktionsanforderung der Regelung wird als Mindestanforderung für die Zugabe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs zur täglichen Futterration, gemessen in Kilogramm Trockenmasse, ausgedrückt. Die Mindestanforderungen werden auf der Grundlage der Verringerung festgelegt, die unter dänischen Bedingungen durch die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen mit dem Wirkstoff 3-NOP über einen durchgehenden Zeitraum von 12 Monaten erreicht werden kann, was im Durchschnitt eine Verringerung von 28,5 % pro Tier bedeuten würde.
Die Verordnung soll geändert werden, wenn es im Kalenderjahr 2025 möglich ist, unter dänischen Bedingungen einschlägige Mindestanforderungen für die Zugabe von methanreduzierenden Einzelfuttermitteln oder anderen in der EU zugelassenen methanreduzierenden Futtermittelzusatzstoffen zur täglichen Futterration, gemessen in Kilogramm Trockenmasse, festzulegen, sofern sich durch die Verwendung dieser Futtermittel die erwartete Gesamtreduktion von 28,5 % erreichen lässt.
Soweit dies Einzelfuttermittel betrifft, ist jedoch gleichzeitig zu prüfen, ob die beabsichtigte systematische Verwendung des betreffenden Futtermittels zur Erreichung des angestrebten Reduktionseffekts negative Nebenwirkungen auf die Gesundheit der Milchkühe, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt haben kann.
Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Vorschriften im Allgemeinen kein Hindernis für den freien Warenverkehr im Sinne der Artikel 34 bis 36 AEUV darstellen, da es möglich sein wird, Futtermittelzusatzstoffe mit dem in der EU zugelassenen Wirkstoff 3-NOP uneingeschränkt auf dem dänischen Markt in Verkehr zu bringen, auch wenn sie nicht zur Erfüllung der in der Verordnung festgelegten Reduktionsziele verwendet werden können. Gleiches gilt für Einzelfuttermittel, die in Dänemark in Verkehr gebracht werden dürfen, unabhängig davon, ob sie in Dänemark oder in einem anderen EU-Land hergestellt wurden.
Die dänischen Behörden weisen darauf hin, dass der Verordnungsentwurf auch die Möglichkeit vorsieht, einen Ausgleich für die verbindliche Reduktionsanforderung zu erhalten, die in § 40 des am 4. Juni 2024 notifizierten Entwurfs einer Verordnung über die Genehmigung und Zulassung usw. von Tierhaltungsbetrieben vorgesehen ist, vgl. Notifizierung 2024/0300/DK (Dänemark).
9. Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass die Kombination von Nitrat und Fett der Einzelfuttermittel oder von Nitrat der Einzelfuttermittel und Futtermittelzusatzstoffen, die den Wirkstoff 3-NOP enthalten, keine zusätzlichen Auswirkungen hat und daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur von der EU zugelassene Futtermittelzusatzstoffe, die den Wirkstoff 3-NOP enthalten, die Reduktionsanforderung von 28,5 % erfüllen können. Nach Einschätzung der dänischen Behörden könnten geringfügige Marktauswirkungen entstehen, da die dänischen Behörden die Verwendung eines bereits in Verkehr gebrachten nitrathaltigen Einzelfuttermittels im Rahmen der Förderregelung aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen (vgl. Artikel 36 AEUV) ausgeschlossen haben. Sollten die dänischen Behörden anhand einer Folgenabschätzung der sonstigen dokumentierten Auswirkungen einer systematischeren Verwendung des betreffenden Futters zur Erreichung der beabsichtigten Verringerung feststellen, dass das Einzelfuttermittel nachteilige Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder die Umwelt hat, wird die Möglichkeit, das Futter zur Erreichung des Methanreduktionsziels im Rahmen der Förderregelung ganz oder teilweise zu verwenden, nicht gegeben. Eine systematischere Verwendung nitrathaltiger Einzelfuttermittel, die nachweislich einen positiven Reduktionseffekt in Bezug auf die Methanproduktion haben kann, könnte die Gefahr einer erhöhten Nitratausscheidung im Kot der Milchkühe oder in ihrer Milch bergen. So kann z. B. Nitrat aus Dung in Gewässer abgeleitet werden, wo Nitrat Sauerstoff in Wasser bindet. Dies kann zu Sauerstoffabbau und Algenblüten führen, die erhebliche negative Auswirkungen auf das Leben und die Gesundheit der Fischbestände haben. In solchen Fällen würden die Verpflichtungen Dänemarks in Bezug auf die EU-Wasserrahmenrichtlinie, die EU-Nitratrichtlinie, die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU und andere bedeuten, dass solche Einzelfuttermittel nicht verwendet werden können, um die Anforderungen an die Verringerung von Methan zu erfüllen, ohne dass ein allgemeines Verbot des Inverkehrbringens des Erzeugnisses in Dänemark eingeführt würde.
Die dänischen Behörden sind der Auffassung, dass die mögliche Marktbeschränkung aufgrund der Tatsache, dass es nicht möglich wäre, im Rahmen der Förderregelung eine Subvention für die Verwendung eines rechtmäßig in Verkehr gebrachten Einzelfuttermittels zu erhalten, minimal ist, da es keine Beschränkungen für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses selbst gibt. Ferner werden Futtermittelzusatzstoffe mit dem Wirkstoff 3-NOP, sofern diese im Jahr 2025 auf EU-Ebene zur Methanreduktion im Verdauungssystem von Milchkühen genehmigt werden, voraussichtlich in die Förderregelung einbezogen, wenn unter dänischen Bedingungen einschlägige Mindestanforderungen für die Zugabe des betreffenden Futtermittelzusatzstoffs zur täglichen Futterration, gemessen in Kilogramm Trockenmasse, festgelegt werden können, um die erwartete Verringerung von 28,5 % zu erreichen.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es sind keine Grundlagentexte verfügbar
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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