Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 2221
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0459/NL
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20242221.DE
1. MSG 001 IND 2024 0459 NL DE 23-08-2024 NL NOTIF
2. Netherlands
3A. Ministerie van Financiën
Belastingdienst/Douane centrale dienst voor in- en uitvoer.
3B. Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat
4. 2024/0459/NL - S00E - Umwelt
5. Verordnung des Staatssekretärs für Infrastruktur und Wasserwirtschaft vom
Nr. IENW/BSK-2024/206245 zur Änderung der Umweltverordnung (Änderung von Safeti-NL und der Berechnungsvorschrift für die Umweltsicherheit).
6. Durchführung von Berechnungen zur Bewertung der räumlichen Auswirkungen von Unternehmen, bei denen ein Risiko schwerer Unfälle durch die Arbeit mit gefährlichen Stoffen besteht.
7.
8. Mit dem Verordnungsentwurf sollen zwei Normen in Anhang II der Umweltverordnung [Omgevingsregeling] geändert werden. Dies betrifft das Safeti-NL-Softwarepaket und eine Berechnungsvorschrift für die Umweltsicherheit [Rekenvoorschrift Omgevingsveiligheid], die möglicherweise technische Vorschriften enthalten und deren neueste Fassungen mit dieser Verordnung vorgeschrieben werden.
Seit 2006 ist vorgeschrieben, mit welchem Softwarepaket die Risiken bei der Arbeit mit umweltgefährdenden Stoffen berechnet werden müssen. Die Art und Weise, in der das Softwarepaket angewendet werden muss, ist in der Berechnungsvorschrift für die Umweltsicherheit festgelegt. Das Softwarepaket und die Berechnungsvorschrift werden unter anderem durch die Anwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse laufend weiterentwickelt. Daraus ergeben sich neue Versionen des Softwarepakets und der Berechnungsvorschrift. Die genauen Fassungen, die verwendet werden müssen, sind in Anhang II der Umweltverordnung festgelegt.
Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, können bei einem schweren Unfall (Explosion, Brand, Giftwolke) ein Risiko für die Umwelt darstellen. Dazu gehören Unternehmen, die gemäß der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 von 2012) benannt wurden. In der niederländischen Gesetzgebung, d. h. im Erlass über die Umweltqualität [Besluit Kwaliteit Leefomgeving], ist festgelegt, welche Unternehmen eine Berechnung vorlegen müssen, um die Auswirkungen eines Unfalls auf die Umwelt zu bewerten. Dies kann zum Ergreifen von Maßnahmen für (stark) gefährdete Gebäude wie Schulen und Krankenhäuser führen, die sich in der Nähe dieser Unternehmen befinden.
Für alle in Anhang II der Umweltverordnung aufgeführten Normen gilt die gegenseitige Anerkennung. Dies ist in Artikel 1.3. (gegenseitige Anerkennung) der Umweltverordnung geregelt:
Eine Anerkennung, Qualitätserklärung, Bescheinigung, Prüfung oder Norm im Sinne dieser Verordnung gilt als gleichwertig mit einer Anerkennung, Qualitätserklärung, Bescheinigung, Prüfung oder Norm, die von einer zuständigen unabhängigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, aber Vertragspartei eines für die Niederlande verbindlichen Vertrags ist, ausgestellt, durchgeführt oder genehmigt wurde und ein Schutzniveau bietet, das mindestens dem mit den nationalen Anforderungen angestrebten Zielniveau entspricht.
9. Aus der europäischen Seveso-Richtlinie ergibt sich, dass Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten und bei denen schwere Unfälle auftreten können, Einblick in die räumlichen Auswirkungen eines solchen Unfalls geben müssen. Ein solches Risiko kann nicht gemessen werden, sodass sich die räumliche Auswirkung nur durch Softwaremodellierung ordnungsgemäß bestimmen lässt. Dabei handelt es sich um hoch spezialisierte Software. Anfang 2000 forderten sowohl die Wirtschaft als auch die zuständigen Behörden eine einheitlichere Methode zur Berechnung der Umweltauswirkungen von Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Dies kann sowohl den Bürokratieaufwand als auch die Verwaltungskosten verringern, da es einen transparenten und eindeutigen Bezugsrahmen gibt. Infolgedessen wurde in der Umweltverordnung (und den ab 2006 geltenden Rechtsvorschriften) festgelegt, dass Berechnungen mit einem bestimmten vorgeschriebenen Softwarepaket (Safeti-NL) durchgeführt werden müssen. Angesichts des Wunsches der Unternehmen und der zuständigen Behörden nach Einheitlichkeit ist dies eine notwendige Vorschrift. Die Anforderung ist am besten geeignet und geht nicht über das hinaus, was zum Schutz des öffentlichen Interesses erforderlich ist, und sie ist am wenigsten einschränkend. Die Art und Weise, in der das Softwarepaket angewendet werden muss, wurde auch durch die Berechnungsvorschrift für die Umweltsicherheit standardisiert. Diese einheitliche Berechnungsmethode liegt im Interesse des Schutzes der Umwelt von Unternehmen, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten. Mit dieser vorgeschriebenen einheitlichen und transparenten Berechnungsmethode wurden in den Niederlanden gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen, wobei nicht zwischen niederländischen und ausländischen Unternehmen unterschieden wird. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die aktualisierten Normen nichtdiskriminierend sind.
Da Safeti-NL eine Sonderausgabe der kommerziellen Version von Safeti (von Det Norske Veritas) ist, hat die niederländische Regierung die Lizenzrechte erworben und das Recht erhalten, Unterlizenzen zu vergeben. Mittlerweile werden zwischen 160 und 200 Unterlizenzen pro Jahr vergeben. Diese stehen grundsätzlich jedem gegen eine Gebühr (1 000 EUR) zur Verfügung. Dies bedeutet, dass diese Maßnahme verhältnismäßig ist, da der Kauf einer kommerziellen Version um ein Vielfaches teurer ist. Jeder kann eine Unterlizenz erhalten (unter der Bedingung, dass eine Benutzerschulung absolviert wird), sodass auch dies nichtdiskriminierend ist.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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