Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2024) 3359
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2024/0687/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20243359.DE
1. MSG 001 IND 2024 0687 ES DE 16-12-2024 ES NOTIF
2. Spain
3A. Subdirección General de Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones y
de Medio Ambiente.
Dirección General de Coordinación del Mercado Interior y otras Políticas Comunitarias
Ministerio de Asuntos Exteriores, Unión Europea y Cooperación.
3B. Subdirección General de Calidad y Seguridad Industrial.
Dirección General de Estrategia Industrial y de la Pequeña y Mediana Empresa.
Ministerio de Industria y Turismo
Pº de la Castellana, 160, Madrid, 28071
4. 2024/0687/ES - T40T - Stadt- und Straßenverkehr
5. Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Königlichen Erlasses 2028/1986 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten EWG-Richtlinien über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Sattelanhängern, Krafträdern und landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Teilen und Komponenten
6. Bei den betroffenen Produkten handelt es sich um Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, selbstfahrende oder gezogene Maschinen sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge, jeweils vor der Inbetriebnahme, sowie die Teile und Komponenten dieser Fahrzeuge.
7.
8. Die vorgeschlagene Verordnung besteht aus einem beschreibenden Teil, vier Artikeln, zwei Übergangsbestimmungen, einer Schlussbestimmung und drei Anhängen. Die Präambel bezieht sich auf die in der Verordnung enthaltenen Änderungen.
Artikel 1 sieht die Ersetzung von Anhang I des Königlichen Erlasses 2028/1986 vom 6. Juni 1986 durch Anhang I dieser Verordnung vor.
Artikel 2 enthält Änderungen an der Allgemeinen Fahrzeugverordnung, die durch den Königlichen Erlass 2822/1998 vom 23. Dezember 1998 angenommen wurde, um neue Formen der städtischen Mobilität zu berücksichtigen, indem eine Klassifizierung und differenzierte Kennzeichen für Fahrzeuge der Klasse L1e-B mit geringer Leistung und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h eingeführt werden, im Einklang mit anderen Maßnahmen zur allgemeinen Ausweitung des ruhigen Verkehrs auf städtischen Straßen. Artikel 2 enthält zudem Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Winterreifen. Diese Anpassungen stehen im Einklang mit den technischen Entwicklungen bei der Reifenhaftung und spiegeln sich in den jüngsten Änderungen der UN-Regelung Nr. 117 über die Haftungseigenschaften bei extremen Schneeverhältnissen wider, für die Prüfungen vorgeschrieben sind, um ein Mindestmaß an Leistung zu gewährleisten.
Im Einklang mit der Änderung des Königlichen Erlasses 2028/1986 vom 6. Juni 1986 aktualisiert Artikel 3 dieser Verordnung auch die Anlage 5 zu den Anhängen III und IV sowie die Anhänge XI und XII des Königlichen Erlasses 750/2010 vom 4. Juni 2010 zur Regelung der Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, selbstfahrende oder gezogene Maschinen, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Systeme, Teile und Komponenten dieser Fahrzeuge. Anlage 5 zu Anhang III des Königlichen Erlasses 750/2010 vom 4. Juni 2010 enthält die Liste der Anforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen in nationalen Kleinserien und die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N und wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt. Anlage 5 zu Anhang IV des Königlichen Erlasses 750/2010 vom 4. Juni 2010 gilt entsprechend für Fahrzeuge der Klasse O und wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung umfassen die Änderung des obligatorischen Charakters der elektronischen ITV-Karte (eITV-Karte) für Karten des Typs A, Al, C, CL, D und DL in Fahrzeugen der Klassen M, N und L sowie die Abschaffung der Verpflichtung, dem Ministerium für Industrie und Tourismus Duplikate der elektronischen ITV-Karten für Fahrzeuge vorzulegen, die in Spanien zugelassen werden sollen, da die Wirtschaftsbeteiligten bereits ein Verwaltungsregister benachrichtigen, nämlich das der Generaldirektion für Verkehr.
Artikel 4 enthält Änderungen des Königlichen Erlasses 920/2017 vom 23. Oktober 2017 zur Regelung der technischen Überwachung von Fahrzeugen, um die Anforderungen an die Ausbildung der Inspektoren an die aktuelle Ausbildungssituation anzupassen und die von den Unternehmern und verschiedenen autonomen Gemeinschaften gemeldeten Probleme bei der Einstellung von Inspektoren zu verringern.
Die erste und zweite Übergangsbestimmung enthalten Übergangsregelungen für die Anpassung an die neuen Vorschriften für die nationale Kleinserien- und Einzelgenehmigung sowie für den Austausch der Kennzeichen von Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern.
Die einzige Schlussbestimmung gibt das Inkrafttreten der Verordnung an.
In Anhang I sind die genehmigungspflichtigen Funktionen und die europäischen Normen aufgeführt, nach denen Hersteller oder Vertreter die Typgenehmigung ihrer Produkte beantragen müssen, sowie Erläuterungen zu neuen zu genehmigenden Typen und neuen Zulassungen und zu Ausnahmen von einigen der in diesen Funktionen vorgesehenen technischen Anforderungen. Schließlich enthalten die Anhänge II und III die entsprechenden Änderungen der Anlage 5 des Anhangs III bzw. der Anlage 5 des Anhangs IV des Königlichen Erlasses 750/2010 vom 4. Juni 2010. Diese enthalten die Liste der Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen in nationalen Kleinserien und für die Einzelgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N (die erste) und O (die letzte).
9. Anhang I des Königlichen Erlasses 2028/1986 vom 6. Juni 1986 enthält alle Rechtsakte und Anforderungen, die eingehalten werden müssen, um die nationale Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger, Krafträder, Kleinkrafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie für die Teile und Komponenten dieser Fahrzeuge zu erhalten.
Diese sind notwendig, um die Sicherheit von Fahrzeugen, anderen Verkehrsteilnehmern und den Schutz der Umwelt zu gewährleisten. Um die Einheitlichkeit der einschlägigen nationalen und Unionsvorschriften aufrechtzuerhalten, sollten ferner Anlage 5 zu den Anhängen III und IV und Anhang XI des Königlichen Erlasses 750/2010 vom 4. Juni 2010 zur Regelung der Genehmigungsverfahren für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, selbstfahrende oder gezogene Maschinen, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Systeme, Teile und Komponenten dieser Fahrzeuge aktualisiert werden. Diese enthalten die Liste der Anforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen in nationalen Kleinserien und für die nationale Einzelgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O.
Mit der Verordnung werden Fortschritte bei der Digitalisierung der Verfahren erzielt, indem die ITV-Karte in elektronischer Form auf neue Fahrzeugtypen und neue Interessenträger ausgeweitet wird (eITV-Karte des Typs A, C und D).
Mit der Änderung des Königlichen Erlasses 920/2017 über die technische Überwachung von Fahrzeugen wird Anhang VI in Bezug auf die Ausbildungsanforderungen für Personen, die Inspektionen an der Strecke durchführen, und in Anbetracht der Tatsache, dass der Abschluss als Kfz-Elektromechaniker den Absolventen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung von Inspektionen vermittelt, aktualisiert.
Mit den Änderungen der Anhänge II, VII und XVIII der Allgemeinen Fahrzeugverordnung wird dieser Text angepasst, um ihn auf emissionsfreie Mobilitätslösungen vorzubereiten, die mehr Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer nehmen, die vor allem in Städten einen erheblichen Anteil der Unfallopfer ausmachen. Darüber hinaus bringen die Änderungen der Reifenanforderungen (winterliche Fahrbedingungen und Profiltiefe) die nationalen Vorschriften in Einklang mit den neuesten Entwicklungen in den Nachbarländern und den internationalen Gremien für Fahrzeugvorschriften (UNECE/ITC_wp.29).
10. Verweise auf Grundlagentexte:
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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