Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 0550
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0089/BE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20260550.DE
1. MSG 001 IND 2026 0089 BE DE 23-02-2026 BE NOTIF
2. Belgium
3A. FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie
Algemene Directie Kwaliteit en Veiligheid - Dienst Verbindingsbureau - BELNotif
NG III – 2de verdieping
Koning Albert II-laan, 16
B - 1000 Brussel
be.belnotif@economie.fgov.be
3B. Vlaams Energie- en Klimaatagentschap
4. 2026/0089/BE - B00 - Bauart
5. Entwurf eines Dekrets der flämischen Regierung mit verschiedenen Bestimmungen zu Energie und Klima
6. Gebäudeautomatisierungs- und steuerungssysteme (building automation and control systems - BACS).
7.
8. Es handelt sich um einen Sammeldekret zur Änderung verschiedener Bestimmungen in den Bereichen Energie und Klima. Die für diese Notifizierung relevanten Bestimmungen sind Artikel 48 über Gebäudeautomatisierungs- und steuerungssysteme, die Artikel 33, 34, 36 und 37 über die Befreiung von der EPB-Pflicht für betreute Wohneinrichtungen mit einer Fläche von weniger als 50 m², die Artikel 38 und 39 über die Befreiung von der S-Level-Anforderung für die teilweise Sanierung denkmalgeschützter Gebäude sowie Artikel 56 über eine Anpassung der EPB-Anforderungen im Hinblick auf Mindestlüftungsraten in Tennis-, Padel- und Pétanque-Anlagen.
9. Gebäudeautomatisierungs- und -steuerungsystem (BACS): Das Energiedekret vom 8. Mai 2009 legt fest, dass die Verpflichtung zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung für Wärme- und Kälteanlagen mit einer Nennkapazität von mindestens 290 kW (später 70 kW) gilt. Bei Nichtwohngebäuden bestehen diese Anlagen häufig aus mehreren Generatoren, so dass klar sein muss, wann die Kapazitäten zusammengerechnet werden sollen.
In dem Artikel wird auch klargestellt, wer für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. In den EPC-Vorschriften ist dies in der Regel der Gebäudeeigentümer, aber im Falle einer Rohbauvermietung oder eines Leasingvertrags installiert häufig der Mieter die HLK-Anlage. In solchen Fällen ist es logisch, dass der Nutzer hierfür verantwortlich ist. Eigentümer haben eine widerlegbare Eigentumsvermutung, es sei denn, ein Miet- oder Leasingvertrag beweist etwas anderes.
Das Energiedekret beschreibt nur das Niveau der von einem Gebäudeautomatisierungs- und steuerungssystem geforderten Funktionalitäten. Diese Anforderungen sind zu allgemein gehalten, um Investitionssicherheit zu gewährleisten. Daher sind zusätzliche technische Details erforderlich, damit die Verantwortlichen wissen, wie sie ein Gebäudeautomatisierungs- und steuerungssystem in der Praxis einrichten können. Zu diesem Zweck wird eine Befugnisübertragung an den Minister vorgesehen.
Befreiung von der EPB-Pflicht für betreute Wohnheime <50 m²: Seit 2006 sind freistehende Gebäude mit einer Fläche von weniger als 50 m² von der EPB-Pflicht befreit. Seit dem 2. Januar 2022 fallen Einpersonen-Betreuungsheime nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung, um einen Mindestqualitätsstandard für temporäre betreute Wohneinheiten zu gewährleisten. Die auferlegten Anforderungen (Isolierung, Belüftung, E-Level, Anteil erneuerbarer Energien) sollten fossilfreie und energieeffiziente betreute Wohnanlagen fördern. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass das E-Level für sehr kleine Wohneinheiten auch mit erneuerbaren Technologien schwer zu erreichen ist. Häufig ist eine PV-Anlage erforderlich, was für temporäre und mobile Einheiten umständlich ist. Darüber hinaus ist die EPB-Methodik nicht auf sehr kleine Mengen ausgerichtet. Andere politische Rahmen (Verbot von Heizöl, Verbot von Erdgas) sind besser geeignet, um Bauvorhaben ohne fossile Brennstoffe zu fördern. Darüber hinaus hat die Maßnahme angesichts der sehr begrenzten Anzahl von Einrichtungen für betreutes Wohnen nur geringe Auswirkungen. Durch den Entfall der Ausnahme werden die Vorschriften vereinfacht und der Verwaltungsaufwand reduziert.
S-Level-Ausnahme für den teilweisen Sanierung denkmalgeschützter Gebäude: Für die teilweise Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden (historische Gebäude, Gebäude in geschützter Landschafts-/Stadt- oder Dorfansicht, Portfolio architektonischer Kulturerbestätten) ist eine Ausnahme von der S-Level-Anforderung vorgesehen. Bei sehr umfangreichen Renovierungen können neue Bauvorschriften gelten, aber denkmalgeschützte Gebäude unterliegen besonderen Einschränkungen: Material- und Formvorschriften, begrenzte Dämmungsmöglichkeiten und eine feste Gebäudeform, die eine Optimierung verhindert. Infolgedessen ist das S-Level oft technisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar, wie die zahlreichen Ausnahmegenehmigungen belegen. Eine allgemeine Ausnahmeregelung ist daher angemessen.
Anpassung der Lüftungsströme für Tennis-, Padel- und Pétanque-Anlagen: In Anhang X des Energiedekrets wird eine neue Raumart mit einer Belegungsrate von 10 m²/Person hinzugefügt. Derzeit werden diese Einrichtungen als „Sportplätze“ (3,5 m²/Person) behandelt, eine Kategorie, die für Mehrzwecksportanlagen mit hohen Belegungsraten und hohen Verunreinigungsgraden vorgesehen ist.
Tennis-, Padel- und Pétanque-Anlagen weisen jedoch eine geringe Belegungsrate auf, was auf folgende Gründe zurückzuführen ist:
- große Felder mit wenigen Sportlern,
- monofunktionale Verwendung,
- Fehlen von Zuschauern oder Nebenaktivitäten.
Die Anwendung der derzeitigen Belegungsrate führt zu überdimensionierten und wirtschaftlich unrentablen Lüftungsanlagen, wie die zahlreichen Ausnahmeanträge zeigen. Eine Belegungsrate von 10 m²/Person ist realistischer, während die Durchflussraten für die Luftqualität und den Luftaustausch ausreichend hoch bleiben.
10. Nummern oder Titel der Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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