Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1309
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0238/DE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261309.DE
1. MSG 001 IND 2026 0238 DE DE 12-05-2026 DE NOTIF
2. Germany
3A. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Referat EB3
3B. Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz, Konferenz der für Städtebau, Bau- u. Wohnungswesen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren der Länder (ARGEBAU)
4. 2026/0238/DE - B20 - Sicherheit
5. ENTWURF - Muster einer Verordnung über die Anwendung von Vorschriften der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Verordnungen auf bauliche Anlagen (MBauÜAnlVO)
6. Bauprodukte, soweit sie für die Errichtung von Anlagen im Geltungsbereich der MBauÜAnlVO verwendet werden.
7.
Requirements which reserve access to particular providers
Prüftätigkeiten gemäß § 2 der notifizierten Vorschrift können von allen zugelassenen Überwachungsstellen oder – sofern für die jeweilige Anlagenart vorgesehen – von jeder zur Prüfung befähigen Person ausgeführt werden. Die Regelungen hierzu sind weder direkt noch indirekt diskriminierend.
Die Regelungen zu den Prüfanforderungen gemäß § 2 des notifizierten Vorschriftenentwurfs werden für Anlagen im Anwendungsbereich der Vorschrift für notwendig erachtet, weil Gefahren und Risiken, die von den überwachungsbedürftig geregelten Anlagen ausgehen können, unabhängig davon bestehen, ob es sich um eine gewerbliche oder um eine rein private Nutzung der jeweiligen Anlage handelt.
Angesichts des möglichen Gefahrenpotentials der Anlagen im Geltungsbereich der notifizierten Vorschrift sind die Regelungen verhältnismäßig.
Directive (EC) N° 2006/123 on services in the internal market
8. Die notifizierte Vorschrift gilt für privat genutzte technischen Anlagen, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies sind Aufzüge, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (bspw. Elektrolyseure zur Gewinnung von Wasserstoff), Druckbehälter (bspw. Flüssiggasbehälter, Wasserstoffspeicher) und Rohrleitungen unter innerem Überdruck für Wasserstoff. Die notifi-zierte Vorschrift enthält für diese Anlagen insbesondere Regelungen zu erforderlichen Prüfungen vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfaufzeichnungen, Prüfbescheinigungen und Prüfdokumentationen, Anzeigepflichten bei Unfällen und Schadensfällen.
9. Der Regelungsbedarf für Anlagen im Geltungsbereich der Vorschrift besteht deshalb, weil von diesen Anlagen Gefahren und Risiken ausgehen können, denen auch bei einer privaten Nutzung der Anlagen zu begegnen ist.
Die Notifizierung erfolgt im Auftrag der 16 Bundesländer.
9a. Durch Festlegungen im Rahmen einer Rechtsverordnung für die im Geltungsbereich der Vorschrift definierten Anlagen wird eine rechtssichere Anwendung der Regelungen ermöglicht.
9b. Die Regelungsnotwendigkeit wird gesehen, weil Gefahren, die von den Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung ausgehen können, auch im privaten Nutzungsbereich dieser Anlagen bestehen. Durch Festlegungen von insbesondere Prüfpflichten und Prüffristen wird diesen Gefahren und Risiken wirkungsvoll und im Hinblick auf Art und Umfang angemessen begegnet, weil durch diese Maßnahmen die gesamte vor Ort errichtete und betriebene Anlage unter sicherheitstechnischen Erwägungen in den Blick genommen wird. Damit besteht die Möglichkeit Gefahren, die aus dem Umgang mit und der Nutzung von solchen Anlagen resultieren, zu erkennen und zu beseitigen.
9c. In der notifizierten Vorschrift werden Festlegungen nur im gebotenen Maße, das heißt auf geringst möglichem Niveau getroffen. Die Regelungen sind nur auf das unbedingt erforderliche Maß für Prüfungen, Dokumentationen und Anzeigeverpflichtungen beschränkt und vermeiden daher übermäßige Belastungen für den Anlagenbetreiber bei gleichzeitiger Erhöhung der Sicherheit für die Nutzer dieser Anlagen.
Zudem wird den zuständigen Behörden eine Ermessensentscheidung ermöglicht, auf Antrag Abweichungen von den Verpflichtungen zuzulassen, bspw. die Fristen für Prüfungen auch zu verkürzen, sofern dies sicherheitstechnisch vertretbar bzw. erforderlich ist.
10. Bezug zu den Grundlagentexten: Kein Grundlagentext vorhanden
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Nein
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
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