Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 1841
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0351/ES
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20261841.DE
1. MSG 001 IND 2026 0351 ES DE 10-07-2026 ES NOTIF
2. Spain
3A. Ministerio de Asuntos Exteriores, UE y Cooperación
DG Coordinación del Mercado Interior y Otras Políticas Comunitarias
SG Asuntos Industriales, Energéticos, de Transportes y Comunicaciones, y de Medio Ambiente
d83-189@maec.es
3B. Ministerio de Derechos Sociales, Consumo y Agenda 2030
Secretaría de Estado de Derechos Sociales
DG Derechos de los animales
areajuridicadgda@dsca.gob.es
4. 2026/0351/ES - C90A - Wohlbefinden von Tieren und Haustieren
5. Entwurf eines Königlichen Dekrets zur Festlegung der Liste der als Haustiere gehaltenen Tierarten und der Positivliste für Haustiere.
6. Liste der Haustierarten und Positivliste für Haustiere.
7.
8. Artikel 34 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 7/2023 vom 28. März über den Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Tieren sieht vor, dass das zuständige Ministerium das Verzeichnis der als Haustiere gehaltenen Tierarten (LEDC) erstellt.
In Artikel 37 des Gesetzes 7/2023 vom 28. März ist festgelegt, dass in einem Königlichen Dekret das Verfahren zur Genehmigung der Listen von Säugetieren, Vögeln, Reptilien, Amphibien, Fischen und Wirbellosen, die in die Positivliste der Heimtiere aufgenommen werden sollen, sowie das Verfahren für die Aufnahme oder den Ausschluss und die entsprechenden Fristen festgelegt werden.
Die vierte Schlussbestimmung des Gesetzes 7/2023 vom 28. März 2023 sieht vor, dass die Regierung innerhalb einer Frist von höchstens 24 Monaten nach Inkrafttreten des vorgenannten Gesetzes die Durchführungsverordnung zur Positivliste der Tiere (LPAC) verabschiedet, die als Haustiere gehalten werden dürfen und in Kapitel V von Titel II geregelt sind.
Daher ist es erforderlich, diese Bestimmungen durch dieses Königliche Dekret umzusetzen, um Artikel 37 und der vierten Schlussbestimmung des Gesetzes 7/2023 vom 28. März nachzukommen.
Zu den Inhalten zählen:
Das Verfahren zur Genehmigung der Liste der Haustiere und ihres Inhalts.
Es werden das Verfahren zur Genehmigung und Aktualisierung der Positivliste für Heimtiere sowie die Kriterien für die Aufnahme und Streichung von Tierarten aus dieser Liste erläutert. Ebenso wird das Verfahren zur Aufnahme und Streichung von Tierarten aus der Liste beschrieben.
Der Wissenschaftliche und Technische Ausschuss für Tierschutz und Tierrechte erstellt den Bericht gemäß den festgelegten Kriterien.
Genehmigung für Tiere, die nicht unter die LPAC fallen, sowie besondere Genehmigung für die Haltung, die Zucht, die Weitergabe oder den Handel mit in Gefangenschaft gehaltenen Wildtieren.
9. Die Beschränkung der Arten, die als Haustiere gehalten werden dürfen, durch die Festlegung von Positivlisten, wie sie in der Begründung zum Gesetz 7/2023 vom 28. März dargelegt ist, dient dem Erhalt der biologischen Vielfalt sowie der Gewährleistung des Wohlergehens von Haustieren und dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Sicherheit der Menschen.
Die Erstellung einer Liste von domestizierten Begleittieren ergibt sich aus der Notwendigkeit, andere domestizierte Arten als Hunde (Canis familiaris), Katzen (Felis catus) und Frettchen (Mustela putorius furo) als Haustiere zu regulieren, zu denen die im Gesetz 8/2003 vom 24. April über die Tiergesundheit definierten Tiere gehören. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alle Haustiere von wildlebenden Vorfahren abstammen und somit einer bestimmten Art oder Unterart angehören. Daher handelt es sich bei einem in Gefangenschaft gehaltenen Wildtier nicht um ein domestiziertes Tier, sondern um ein Tier, das sich an die Anwesenheit von Menschen gewöhnt hat.
Darüber hinaus erfüllt die Positivliste die Verpflichtung, die durch die Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren im Hinblick auf ihre Haltung gemäß Artikel 4 und insbesondere hinsichtlich der Erfüllung ihrer ethologischen Bedürfnisse entsprechend ihrer Art und Rasse während ihres Aufenthalts in Gefangenschaft eingegangen wurde.
Die Erstellung dieser Liste folgt dem Trend anderer Mitgliedstaaten, die bereits Positivlisten von Heimtieren erstellt haben, um die Haltung von Tieren im Haushalt im Zusammenhang mit potenziellen Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit, die Umwelt und/oder das Tierwohl zu regeln.
9a. Die Erstellung von Positivlisten auf der Grundlage wissenschaftlicher Bewertungen räumt der Prävention Vorrang ein und stützt sich auf das Vorsorgeprinzip. Im Gegensatz dazu ist der Ansatz von Negativlisten naturgemäß reaktiv und weniger vorsorglich, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. November 2022 zur Verbesserung der Rechtsvorschriften der Union über in der Europäischen Union als Haustiere gehaltene wildlebende und exotische Tiere durch eine Positivliste der Union hervorgehoben wird.
Es werden keine alternativen Maßnahmen vorgeschlagen, da es sich hierbei um die Umsetzung des Gesetzes Nr. 7/2023 vom 28. März handelt.
9b. Die Erstellung einer Positivliste für Haustiere dient dazu, das Wohlergehen der Tiere, die in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Erlasses fallen, zu gewährleisten und ihre Rechte zu schützen. Darüber hinaus soll die Liste die öffentliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und die biologische Vielfalt wahren.
Außerdem ermöglicht es eine bessere Überwachung des illegalen Handels mit wildlebenden Arten und die Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen, die diese Aktivität auf legale Wirtschaftsakteure hat. Ebenso dienen die in dieser Verordnung enthaltenen Listen als Mittel zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Verantwortung für den Schutz wildlebender Tierarten und für die verantwortungsvolle Haltung von Tieren im Haushalt sowie als vorbeugendes Instrument zur Vermeidung der wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten.
9c. Die vorgesehenen Verpflichtungen werden als in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der angestrebten Ziele in den Bereichen Tiergesundheit und Tierschutz sowie öffentliche Gesundheit stehend angesehen.
Die Maßnahme beschränkt sich auf die Festlegung von Anforderungen, ohne Verpflichtungen aufzuerlegen, die über das hinausgehen, was erforderlich ist, um angemessene Haltungsbedingungen für als Haustiere gehaltene Wildtierarten zu gewährleisten.
Das Fehlen aktueller Basisvorschriften könnte es erschweren, das Wohlergehen und die Schutzvorkehrungen im Zusammenhang mit der Sicherheit, der Gesundheit und dem Schutz der natürlichen Umwelt für die betreffenden Tiere zu gewährleisten. Dieser Schaden ist größer als die Belastung, die sich aus der Einhaltung der Listen ergibt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Es liegen keine Grundlagentexte vor.
11. Nein
12.
13. Nein
14. Nein
15. Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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Europäische Kommission
Allgemeine Kontaktinformationen Richtlinie (EU) 2015/1535
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