Mitteilung 001
Mitteilung der Kommission - TRIS/(2026) 3103
Richtlinie (EU) 2015/1535
Notifizierung: 2026/0589/SE
Mitteilung eines Entwurfstextes eines Mitgliedstaats
Notification – Notification – Notifzierung – Нотификация – Oznámení – Notifikation – Γνωστοποίηση – Notificación – Teavitamine – Ilmoitus – Obavijest – Bejelentés – Notifica – Pranešimas – Paziņojums – Notifika – Kennisgeving – Zawiadomienie – Notificação – Notificare – Oznámenie – Obvestilo – Anmälan – Fógra a thabhairt
Does not open the delays - N'ouvre pas de délai - Kein Fristbeginn - Не се предвижда период на прекъсване - Nezahajuje prodlení - Fristerne indledes ikke - Καμμία έναρξη προθεσμίας - No abre el plazo - Viivituste perioodi ei avata - Määräaika ei ala tästä - Ne otvara razdoblje kašnjenja - Nem nyitja meg a késéseket - Non fa decorrere la mora - Atidėjimai nepradedami - Atlikšanas laikposms nesākas - Ma jiftaħx il-perijodi ta’ dewmien - Geen termijnbegin - Nie otwiera opóźnień - Não inicia o prazo - Nu deschide perioadele de stagnare - Nezačína oneskorenia - Ne uvaja zamud - Inleder ingen frist - Ní osclaíonn sé na moilleanna
MSG: 20263103.DE
1. Benachrichtigungsnachricht: MSG 001 IND 2026 0589 SE DE 02-11-2026 SE NOTIF
2. Land: Sweden
3A. Verantwortliche Abteilung: Kommerskollegium
3B. Ursprüngliche Abteilung: Transportstyrelsen
4. Produkte/Dienstleistungen 2026/0589/SE - T00T - Transport
5. Name: Beschluss zur Änderung der allgemeinen Empfehlungen der schwedischen Verkehrsbehörde (TSFS 2024:17) zu Ausnahmeregelungen für Fahrten mit langen Fahrzeugen, Fahrzeugkombinationen oder langen, unteilbaren Ladungen.
6. Produkt-/Dienstleistungsdetails: Warnschilder für lange Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen und lange, unteilbare Ladungen.
7. Notifizierung im Rahmen eines anderen EU-Gesetzes:
8. Kurzfassung: Die Höhe der Buchstaben auf Warnschildern muss in der allgemeinen Empfehlung TSFS 2024:17 geklärt werden. Dies geschieht durch die Einführung einer Mindesthöhe der Buchstaben sowie durch eine Ausnahmebestimmung, die es erlaubt, dass die Buchstaben größer sein dürfen. Allerdings gilt dabei eine Einschränkung hinsichtlich des festgelegten Mindestabstands zur Grenze.
Der Vorschlag zielt außerdem darauf ab, die Verwendung einer größeren Bandbreite an Materialien für den Rand von Warnschildern zuzulassen und die Breite des Randes auf maximal 5,5 cm zu begrenzen, selbst wenn das Schild in einer größeren Größe als den vorgeschriebenen Mindestabmessungen hergestellt wird.
9. Kurzbeschreibung des Grundprinzipien: Ziel des Vorschlags ist es, der Unsicherheit entgegenzuwirken, die sich in diesem Bereich breitgemacht hat. Die Unsicherheit ergibt sich daraus, dass die Bestimmungen für die fraglichen Warnzeichen unterschiedlich interpretiert werden können. Dies hat zu Unsicherheit darüber geführt, ob die hergestellten Warnschilder tatsächlich den Anforderungen der Vorschriften entsprechen.
Ziel ist es zudem, von den aktuellen Materialentwicklungen in der Branche zu profitieren.
9a. Angemessenheit der zur Erreichung des angestrebten Ziels ergriffenen Maßnahme: Es liegt auf der Hand, dass die betreffenden allgemeinen Empfehlungen derzeit unterschiedlich ausgelegt werden. Das Risiko der Unsicherheit bei Herstellern, Transportunternehmen und bei Straßenkontrollen ist derzeit Realität. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und mangelnder Einheitlichkeit in der Rechtsanwendung.
Der aktuelle Vorschlag bedeutet, dass der Interpretationsspielraum der allgemeinen Empfehlungen, die bisher als unklar empfunden wurden, nun fast vollständig wegfällt, wodurch ihre Anwendung erleichtert wird.
9b. Notwendigkeit: Der Vorschlag dürfte in erster Linie die Behörden betreffen, die für die Prüfung von Anträgen auf Ausnahmen von den geltenden Vorschriften über die Fahrzeuglänge bei der Beförderung unteilbarer Ladungen zuständig sind. Zweitens sind Hersteller, Importeure und Verkäufer von Warnschildern sowie diejenigen (Unternehmen, Einzelpersonen) betroffen, die die betreffende Art von Transport im Rahmen einer gewährten Ausnahmegenehmigung durchführen.
Die schwedische Verkehrsbehörde ist der Ansicht, dass die positiven Auswirkungen für die genannten Gruppen im Vergleich zur derzeitigen Situation die negativen überwiegen werden.
Darüber hinaus wird der Änderungsantrag als einzige Möglichkeit zur Lösung des Problems angesehen, da die allgemeine Empfehlung in ihrer derzeitigen Fassung nun unterschiedlich ausgelegt werden kann.
9c. Übermäßige Belastung im Verhältnis zum verfolgten Ziel: Es wird nicht davon ausgegangen, dass die allgemeine Beratung eine übermäßige Belastung darstellt.
10. Verweise auf Grundlagentexte: Keine Grundlagentexte vorhanden
11. Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren: Nein
12. Bitte geben Sie die Gründe für die Dringlichkeit an:
13. Antrag auf Vertraulichkeit: Nein
14. Ist es eine fiskalische Maßnahme? Nein
15. Liegt eine Folgenabschätzung vor? Ja
16.
TBT-Aspekt: Nein
SPS-Aspekt: Nein
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